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Ist die Infrarotheizung in der Schweiz verboten? Die kurze Antwort lautet: Der Neueinbau ortsfester Elektroheizungen – und dazu zählen Infrarotpaneele als Hauptheizung – ist heute in allen Kantonen grundsätzlich unzulässig. Grundlage sind die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn), die bereits 2009 ein Verbot der Neuinstallation und des Ersatzes elektrischer Widerstandsheizungen enthielten und mit der MuKEn 2014 um eine Sanierungspflicht ergänzt wurden. Der Grund ist energiepolitisch: Eine Elektroheizung braucht rund vier bis fünf Mal mehr Strom als eine Wärmepumpe, um dieselbe Wärmemenge zu erzeugen. Strom gilt als zu hochwertige Energie, um ihn direkt zu verheizen – deshalb betrachtet der Gesetzgeber Elektrodirektheizungen als Auslaufmodell.

Ganz so einfach ist die Lage im föderalen System aber nicht: Es gibt keinen einzigen Satz, der schweizweit alles regelt. Der Bund setzt den Rahmen, die Kantone bestimmen Fristen und Ausnahmen selbst. Dieser Ratgeber von NUME.CH erklärt, was genau verboten ist, welche Ausnahmen für Infrarotheizungen gelten, bis wann bestehende Anlagen ersetzt werden müssen und mit welchen Förderbeiträgen Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer rechnen können. Wichtig vorweg: Wer ohne Bewilligung eine neue Elektroheizung einbaut, riskiert einen teuren Rückbau – die Abklärung bei der kantonalen Energiefachstelle steht deshalb am Anfang jeder Planung.

Was genau ist verboten – und was nicht

Zu unterscheiden sind zwei Dinge: der Neueinbau und der Betrieb bestehender Anlagen. Der Neueinbau ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung ist gemäss MuKEn seit 2009 grundsätzlich verboten – das gilt für zentrale und dezentrale Elektrospeicher, Elektrodirektheizungen und ausdrücklich auch für Infrarotpaneele, wenn sie als Heizung dienen. Auch der gleichartige Ersatz einer bestehenden Elektroheizung ist im Regelfall nicht mehr erlaubt.

Ein schweizweites, sofortiges Betriebsverbot für bestehende Elektroheizungen gibt es dagegen nicht. Wer eine funktionierende Anlage hat, muss sie nicht von heute auf morgen stilllegen. Allerdings haben mehrere Kantone Sanierungsfristen eingeführt, innerhalb derer bestehende Anlagen durch erneuerbare Systeme zu ersetzen sind. Kontrolliert wird das Neueinbau-Verbot in der Praxis vor allem beim Einreichen von Baugesuchen – was dazu führt, dass unauffällige Infrarotpaneele, oft als Bild getarnt, teils ohne Bewilligung installiert werden, obwohl ihr Einsatz als Hauptheizung unzulässig ist.

Die Ausnahmen: Wann Infrarotheizungen erlaubt bleiben

Es gibt klar umrissene Fälle, in denen elektrisches Heizen zulässig bleibt. Sie sind kantonal unterschiedlich formuliert, folgen aber einem gemeinsamen Muster:

  • Reine Komfortnutzung: Eine Infrarotheizung, die lediglich den Komfort erhöht – etwa als Zusatz im Badezimmer –, ist in der Regel zulässig, solange sie nicht die Hauptheizung ersetzt.
  • Kein Wärmeverteilsystem vorhanden: In Altbauten ohne Wasserverteilsystem, die bereits bisher elektrisch beheizt wurden, ist der Ersatz einzelner defekter Geräte oft weiterhin möglich.
  • Abgelegene Bauten: Für Ferienhäuser, Berghütten, Höfe oder wenig genutzte Räume gelten häufig Ausnahmen, weil der Aufwand für ein neues System in keinem Verhältnis zum Nutzen steht.
  • Notheizungen und Handtuchradiatoren: Einzelne Anwendungen sind ausdrücklich ausgenommen.

Entscheidend ist: Der Ersatz sämtlicher dezentraler Elektroheizungen eines Gebäudes auf einmal wird rechtlich wie eine neue Elektroheizung behandelt – und wäre damit verboten. Einzelne defekte Geräte dürfen dagegen oft ersetzt werden. Weil die Formulierungen kantonal abweichen, ist die Rückfrage bei der Energiefachstelle unerlässlich.

Sanierungsfristen nach Kanton

Die MuKEn 2014 sehen vor, dass bestehende Elektroheizungen innerhalb von rund 15 Jahren nach Inkrafttreten des kantonalen Gesetzes zu ersetzen sind. Umgesetzt wird das sehr unterschiedlich. Die folgende Übersicht nennt Beispiele; verbindlich ist immer das aktuelle kantonale Energiegesetz.

KantonSanierungsfrist (Beispiel)Hinweis
Zürichbis 2030bestehende Elektroheizungen und zentrale Elektroboiler zu ersetzen
Bernbis 2031/2032Förderbeiträge für den Ersatz verfügbar
Tessinbis 2037längere Frist
Aargaukeine Sanierungsfrist (Stand 2025)Neueinbau dennoch verboten
übrige Kantone2030er-/2040er-Jahreunterschiedlich, teils nur Ersatz-Verbot

Grundsätzlich gilt: Der Neueinbau ist überall verboten, die Pflicht zum Ersatz bestehender Anlagen ist dagegen nicht in allen Kantonen gleich weit. Für Elektroheizungen mit Heizwasserkreislauf besteht in mehreren Kantonen eine Sanierungspflicht, für dezentrale Geräte ohne Verteilsystem sind die Anforderungen oft geringer.

Warum der Stromverbrauch das Kernargument ist

Der entscheidende Nachteil einer Elektrodirektheizung liegt nicht darin, dass sie Strom schlecht in Wärme umwandelt – sondern darin, dass sie für die erzeugte Raumwärme praktisch vollständig auf Strom angewiesen ist. Ein elektrischer Heizkörper, eine Speicherheizung oder eine Infrarotheizung erzeugt aus 1 kWh Strom ungefähr 1 kWh Wärme. Eine moderne Wärmepumpe nutzt dagegen zusätzlich kostenlose Umweltenergie aus Luft, Erdreich oder Grundwasser und kann deshalb aus 1 kWh Strom typischerweise etwa 3 bis 5 kWh Wärme bereitstellen. Die tatsächlich erreichte Effizienz hängt allerdings von Anlage, Gebäude, Vorlauftemperatur, Aussentemperatur und korrekter Dimensionierung ab.

Der Unterschied wird bei einem konkreten Gebäude sichtbar. Benötigt ein Haus beispielsweise 20'000 kWh Heizwärme pro Jahr, braucht eine Elektrodirektheizung dafür in der Grössenordnung von 20'000 kWh Strom. Erreicht eine Wärmepumpe über das Jahr eine Jahresarbeitszahl von 4, benötigt sie für dieselbe Wärmemenge rechnerisch nur etwa 5'000 kWh Strom. Die Differenz beträgt rund 15'000 kWh pro Jahr.

Beispielrechnung: 20'000 kWh Wärmebedarf pro Jahr

Heizsystemangenommene EffizienzStrombedarf für 20'000 kWh Wärme
Elektrodirektheizungca. 1:1ca. 20'000 kWh
Infrarotheizungca. 1:1ca. 20'000 kWh
Wärmepumpe JAZ 31:3ca. 6'700 kWh
Wärmepumpe JAZ 41:4ca. 5'000 kWh
Wärmepumpe JAZ 51:5ca. 4'000 kWh

Bei einem angenommenen Strompreis von beispielsweise 30 Rappen pro kWh würden 20'000 kWh Strom rund 6'000 Franken pro Jahr kosten. Bei 5'000 kWh wären es rechnerisch etwa 1'500 Franken. Das Beispiel ist keine individuelle Kostenprognose – Netztarife, Grundpreise, Hoch- und Niedertarife sowie der tatsächliche Wirkungsgrad beziehungsweise die Jahresarbeitszahl unterscheiden sich –, zeigt aber die Grössenordnung des Effizienzvorteils.

Genau deshalb greift das Argument, eine Infrarotheizung habe einen Wirkungsgrad von nahezu 100 Prozent, zu kurz. Bei der direkten Umwandlung im Raum geht zwar wenig Energie verloren. Energetisch entscheidend ist jedoch, wie viel Netzstrom für dieselbe nutzbare Wärmemenge benötigt wird. Eine Wärmepumpe vervielfacht die eingesetzte elektrische Energie mithilfe von Umweltwärme.

«Elektrischer Strom ist kostbar – viel zu kostbar, um damit direkt-elektrisch Wärme zu erzeugen», erklärt die Baudirektion des Kantons Zürich. Statt Strom direkt in Wärme umzuwandeln, soll er nach Möglichkeit zum Betrieb effizienterer Systeme wie Wärmepumpen eingesetzt werden. Die Dimension ist auch für das Schweizer Stromsystem relevant. Elektroheizungen fallen ausgerechnet dann besonders ins Gewicht, wenn der Strombedarf ohnehin hoch ist: an kalten Wintertagen. Deshalb betrachten Bund und Kantone den Ersatz bestehender Elektrodirektheizungen nicht nur als Frage der privaten Heizkosten, sondern auch als Instrument zur Senkung des winterlichen Stromverbrauchs und der Leistungsspitzen.

Elektrospeicher, Infrarot oder Elektro-Radiator: Wo liegt der Unterschied

Nicht jede Elektroheizung sieht gleich aus. Für die energetische Grundrechnung macht die Bauform jedoch nur einen begrenzten Unterschied, wenn die Wärme direkt aus elektrischem Widerstand erzeugt wird.

  • Elektrospeicherheizung: lädt einen Wärmespeicher elektrisch auf und gibt die Wärme zeitversetzt an den Raum ab. Solche Anlagen sind besonders in älteren Gebäuden anzutreffen.
  • Elektro-Radiator oder Konvektor: wandelt Strom unmittelbar in Wärme um und erwärmt überwiegend die Raumluft.
  • Elektrische Fussbodenheizung: Heizkabel oder Heizmatten liegen beispielsweise im Boden. Der Ersatz kann baulich besonders aufwendig sein.
  • Infrarotheizung: erzeugt Strahlungswärme und kann subjektiv bereits bei niedrigerer Raumlufttemperatur angenehm wirken. Sie bleibt jedoch eine direkt-elektrische Heizung.
  • Elektrischer Zusatzheizer: kann beispielsweise in einem Bad oder selten genutzten Raum eingesetzt werden. Solche punktuellen Anwendungen sind von einer elektrischen Hauptheizung für das gesamte Gebäude zu unterscheiden.

Gerade vor einer Sanierung ist diese Unterscheidung wichtig: Bei einem Haus mit einzelnen Elektro-Radiatoren kann eine andere Ersatzstrategie sinnvoll sein als bei einem Gebäude mit elektrischer Fussbodenheizung oder einem bereits vorhandenen wassergeführten Heizsystem.

Was der Ersatz kostet – und warum das Wärmeverteilsystem entscheidend ist

Die grösste Kostenfrage lautet häufig nicht: Welche neue Heizung wird eingebaut? Entscheidend ist zunächst, ob im Gebäude bereits ein wassergeführtes Wärmeverteilsystem mit Heizkörpern oder Fussbodenheizung vorhanden ist. Ist ein solches System vorhanden, lässt sich eine Wärmepumpe vergleichsweise einfacher integrieren. Bei vielen älteren Gebäuden mit Elektrodirektheizungen fehlen jedoch Heizungsrohre, Radiatoren und wassergeführte Fussbodenheizungen vollständig. Dann müssen nicht nur der Wärmeerzeuger, sondern auch Leitungen und Wärmeabgabeflächen neu installiert werden.

Für ein Einfamilienhaus können allein für die erstmalige Installation eines Wärmeverteilsystems Kosten im Bereich von mehreren zehntausend Franken entstehen. Der tatsächliche Betrag hängt unter anderem von Wohnfläche, Anzahl Räume, Zugänglichkeit, gewähltem System und den notwendigen baulichen Arbeiten ab.

Besonders günstig lässt sich der Wechsel deshalb häufig mit einer ohnehin geplanten Innen-, Boden- oder Gesamtsanierung kombinieren. Müssen Böden oder Wände ohnehin geöffnet werden, können Heizungsleitungen mit deutlich weniger zusätzlichen Eingriffen verlegt werden.

Welche Alternative passt zu welchem Gebäude?

Luft-Wasser-Wärmepumpe: Sie ist bei bestehenden Einfamilienhäusern häufig eine naheliegende Lösung. Die Investition ist in der Regel geringer als bei einer Erdsondenanlage. Zu prüfen sind insbesondere Aufstellort, Schallschutz, benötigte Vorlauftemperaturen und Leistung bei tiefen Aussentemperaturen.

Sole-Wasser-Wärmepumpe mit Erdsonde: Sie nutzt die vergleichsweise konstante Temperatur des Erdreichs und erreicht häufig eine hohe Effizienz. Dafür sind Bohrung, Bewilligung und eine höhere Anfangsinvestition erforderlich. Erdsonden sind zudem nicht an jedem Standort zulässig.

Fernwärme oder Wärmeverbund: Liegt das Gebäude in einem bestehenden oder geplanten Versorgungsgebiet, kann ein Anschluss eine attraktive Alternative sein. Vor einer Investition in eine eigene Anlage lohnt sich deshalb die Abklärung bei Gemeinde oder lokalem Energieversorger.

Pellet- oder Holzheizung: Sie kann insbesondere dort interessant sein, wo eine Wärmepumpenlösung technisch schwierig ist. Zu berücksichtigen sind Lagerraum, Anlieferung, Wartung und lokale Emissionsvorschriften.

Gebäudehülle plus kleinere Heizung: Bei schlecht gedämmten Gebäuden kann es wirtschaftlicher sein, zunächst oder gleichzeitig Fenster, Dach, Kellerdecke oder Fassade energetisch zu verbessern. Sinkt der Wärmebedarf, kann anschliessend eine kleinere und günstigere Heizungsanlage ausreichen.

Förderbeiträge: Warum sich der Antrag vor dem Umbau lohnt

Beim Ersatz einer bestehenden Elektrodirektheizung können Hauseigentümer von kantonalen Förderprogrammen sowie zusätzlichen Instrumenten im Rahmen der schweizerischen Energie- und Klimapolitik profitieren. Die konkrete Förderhöhe hängt jedoch vom Kanton, vom bisherigen Heizsystem, von der neuen Anlage, deren Leistung und davon ab, ob erstmals ein wassergeführtes Wärmeverteilsystem eingebaut werden muss.

Gerade dieser letzte Punkt ist für Häuser mit Elektroheizungen wichtig. Weil dort häufig sämtliche Heizungsleitungen fehlen, können Förderprogramme nicht nur den neuen Wärmeerzeuger, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch die Erstinstallation eines Wärmeverteilsystems unterstützen.

Im Kanton Bern kann die Förderung dadurch bei einem typischen Einfamilienhaus eine beträchtliche Grössenordnung erreichen. Je nach Anlage und Förderbedingungen können sich Beiträge für Wärmepumpe und erstmaliges Wärmeverteilsystem auf mehrere zehntausend Franken summieren. Bei grösseren Mehrfamilienhäusern können die Beiträge entsprechend höher ausfallen.Die Beträge sollten allerdings nicht pauschal auf die gesamte Schweiz übertragen werden. Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt, Genf, Aargau oder Graubünden kennen unterschiedliche Programme, Fördersätze, technische Anforderungen und Verfahren.

Wichtig: Förderung beantragen, bevor die Arbeiten beginnen

Für Eigentümer ist die Reihenfolge entscheidend. Bei vielen Förderprogrammen muss das Gesuch vor Baubeginn beziehungsweise vor einer verbindlichen Auslösung der Arbeiten eingereicht werden. Wer zuerst die Heizung bestellt oder mit der Installation beginnt und erst danach einen Förderantrag stellt, kann seinen Anspruch verlieren.

Deshalb sollte vor der Auftragsvergabe geklärt werden:

  1. Welche Technologie ist am Standort zulässig?
  2. Welche kantonalen Förderbeiträge stehen zur Verfügung?
  3. Wird die erstmalige Installation der Wärmeverteilung zusätzlich unterstützt?
  4. Welche technischen Anforderungen muss die neue Anlage erfüllen?
  5. Wann muss das Fördergesuch eingereicht und bewilligt werden?
  6. Können weitere Förderungen für Gebäudehülle, Photovoltaik oder Gesamtsanierung kombiniert werden?

GEAK Plus: Warum eine Gesamtanalyse vor dem Heizungswechsel sinnvoll sein kann

Vor allem bei älteren Häusern sollte die Elektroheizung nicht isoliert betrachtet werden. Ein GEAK Plus zeigt den energetischen Zustand von Gebäudehülle und Gebäudetechnik und stellt mehrere konkrete Sanierungsvarianten gegenüber. Damit lässt sich beispielsweise beurteilen, ob zuerst gedämmt, unmittelbar die Heizung ersetzt oder beides kombiniert werden sollte.

Ein typischer Fall: Ein älteres Einfamilienhaus hat einen hohen Wärmebedarf und eine Elektrodirektheizung. Wird zunächst das Dach gedämmt und werden problematische Fenster oder Fassadenteile saniert, sinkt die benötigte Heizleistung. Die anschliessend installierte Wärmepumpe kann kleiner dimensioniert werden und arbeitet bei passenden Systemtemperaturen effizienter.

Auch eine Photovoltaikanlage kann Teil des Gesamtkonzepts sein. Sie kann einen Teil des Strombedarfs der Wärmepumpe decken. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass der höchste Heizbedarf im Winter anfällt, während die Photovoltaikproduktion dann deutlich niedriger als im Sommer sein kann. Eine PV-Anlage macht eine Elektrodirektheizung deshalb nicht automatisch energetisch sinnvoll.

So gehen Hauseigentümer beim Ersatz richtig vor

  1. Bestehende Heizung bestimmen: Elektrospeicher, Direktheizkörper, Infrarot oder elektrische Fussbodenheizung dokumentieren.
  2. Kantonale Frist prüfen: Abklären, ob und bis wann die bestehende Anlage ersetzt werden muss und welche Ausnahmen gelten.
  3. Wärmebedarf analysieren: Verbrauchsdaten der letzten Jahre zusammentragen und Gebäudezustand beurteilen.
  4. Wärmeverteilung prüfen: Feststellen, ob bereits Heizkörper, Fussbodenheizung und wasserführende Leitungen vorhanden sind.
  5. GEAK Plus oder Energieberatung nutzen: Besonders bei älteren oder unsanierten Gebäuden mehrere Sanierungsvarianten vergleichen.
  6. Wärmepumpe, Fernwärme und andere Lösungen vergleichen: Nicht nur Anschaffungskosten, sondern auch Betrieb, Lebensdauer und baulichen Aufwand berücksichtigen.
  7. Förderbeiträge prüfen: Kantonale Programme und mögliche Zusatzförderungen abklären.
  8. Fördergesuch rechtzeitig einreichen: Nicht erst nach Beginn der Arbeiten.
  9. Mehrere Offerten einholen: Leistungen und Systemgrenzen genau vergleichen – ein günstiger Wärmeerzeuger hilft wenig, wenn wichtige Nebenarbeiten fehlen.
  10. Sanierungen bündeln: Heizungsersatz nach Möglichkeit mit Dämmung, Fenstern, Innenausbau oder Photovoltaik koordinieren.
  11. Gesamtkosten berechnen: Investition minus Förderung plus erwartete Energie-, Wartungs- und Betriebskosten über mehrere Jahre vergleichen.
  12. Bewilligungen früh klären: Bei Erdsonden, Aussengeräten oder Fernwärmeanschlüssen können zusätzliche kantonale oder kommunale Vorgaben gelten.

Beispiel: Was ein Eigentümer konkret vergleichen sollte

Bei einem Einfamilienhaus mit 20'000 kWh jährlichem Heizwärmebedarf und alter Elektrodirektheizung reicht es nicht, lediglich den Preis einer neuen Wärmepumpe mit dem Weiterbetrieb der alten Heizung zu vergleichen. Entscheidend sind mindestens fünf Positionen: Anschaffung der Wärmepumpe, neues Wärmeverteilsystem, kantonale Förderung, zukünftiger Stromverbrauch und allfällige Sanierung der Gebäudehülle.

Genau hier liegt der wirtschaftliche Kern des Ersatzes: Eine Elektrodirektheizung kann technisch einfach und günstig im Unterhalt sein, verursacht aber einen hohen Strombedarf. Die Wärmepumpe verlangt eine deutlich höhere Anfangsinvestition, reduziert dafür den Strombedarf für die Raumwärme im geeigneten Gebäude erheblich. Ob und wann sich der Wechsel finanziell rechnet, muss deshalb für das konkrete Haus und nicht anhand eines pauschalen Durchschnittswerts berechnet werden.

Häufige Fragen zur Infrarotheizung in der Schweiz

Infrarotheizung in der Schweiz verboten? Was MuKEn und kantonale Energiegesetze wirklich vorschreiben, welche Ausnahmen gelten, welche Sanierungsfristen laufen und welche Förderbeiträge es beim Ersatz gibt – klar erklärt.

Ist eine Infrarotheizung in der Schweiz komplett verboten?

Nein. Verboten ist der Neueinbau als ortsfeste Hauptheizung. Als reine Komfort- oder Zusatzheizung, etwa im Bad, ist sie in der Regel zulässig. Zudem gelten Ausnahmen für Altbauten ohne Wärmeverteilsystem und abgelegene Bauten.

Darf ich eine defekte Elektroheizung durch eine neue ersetzen?

Im Regelfall nicht durch eine gleichartige Elektroheizung. Einzelne defekte Geräte dürfen je nach Kanton ersetzt werden; der Ersatz aller Geräte auf einmal gilt aber als Neuinstallation und ist verboten.

Bis wann muss ich meine Elektroheizung ersetzen?

Das hängt vom Kanton ab. Im Kanton Zürich bis etwa 2030, im Kanton Bern bis 2031/2032, im Tessin bis 2037. Manche Kantone haben noch keine Sanierungsfrist. Massgebend ist das kantonale Energiegesetz.

Warum sind Elektroheizungen überhaupt verboten?

Weil sie rund vier bis fünf Mal mehr Strom brauchen als eine Wärmepumpe für dieselbe Wärme. Strom gilt als zu hochwertig, um ihn direkt zu verheizen; das Verbot dient der Effizienz und dem Klimaschutz.

Welche Förderung gibt es für den Ersatz?

Kantonale Förderbeiträge plus Mittel aus dem nationalen Impulsprogramm. Im Kanton Bern etwa rund 21'000 Franken für ein Einfamilienhaus. Beträge und Bedingungen variieren je nach Kanton.

Was passiert, wenn ich ohne Bewilligung eine Elektroheizung einbaue?

Es droht ein kostspieliger Rückbau. Vor jeder Planung sollte deshalb bei der kantonalen Behörde nachgefragt werden, idealerweise zusammen mit einer Heizungsfachfirma.

Verwendete Materialien: Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2009/2014), EnergieSchweiz / Bundesamt für Energie, Baudirektion Kanton Zürich (via EKZ), Kanton Bern (Amt für Umwelt und Energie), HEV Schweiz, hausinfo.ch, energieheld.ch, ofri.ch, HAUSmagazin, Blick.

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