Der tragische Vorfall am Universitätsspital Zürich, bei dem ein Arzt kurz vor seinem Ruhestand infolge massiver Überarbeitung kollabierte und verstarb, hat die Debatte über die Fürsorgepflicht von Arbeitgebern in der Schweiz neu entfacht. Obwohl die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen gegen den Vorgesetzten mit der Begründung einstellte, der Betroffene habe Hilfsangebote abgelehnt, werfen Arbeitsrechtsexperten wie Nicole Vögeli Galli, Leiterin der Fachstelle für Sozialrecht an der ZHAW, grundlegende Fragen zur rechtlichen Verantwortung von Unternehmen auf. Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Gesundheit ihrer Angestellten aktiv zu schützen, wobei diese Pflicht weit über den bloßen Unfallschutz hinausgeht und sowohl physische als auch psychische Integrität umfasst. Darüber berichtet NUME.ch unter Berufung auf srf.
Dimensionen der arbeitgeberischen Fürsorgepflicht
Die rechtliche Verantwortung eines Arbeitgebers beginnt beim klassischen Unfallschutz, wie der Bereitstellung von Helmen oder Sicherheitskleidung, erstreckt sich jedoch massiv auf den Schutz der psychischen Gesundheit. Nicole Vögeli Galli betont, dass Beleidigungen, Mobbing oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz unterbunden werden müssen. Ein zentraler Aspekt ist dabei die Überwachung der Arbeitszeit. Werden gesetzliche Ruhezeiten nicht eingehalten oder verfallen Urlaubsansprüche systematisch, ist der Arbeitgeber zum Eingreifen verpflichtet. In der Praxis kann dies bis zur Sperrung von Online-Zugängen oder dem physischen Ausschluss vom Arbeitsplatz führen, um den Arbeitnehmer vor Selbstausbeutung zu schützen.
Quantitative und qualitative Arbeitsbelastung
Ein Standard-Arbeitsvertrag in der Schweiz sieht bei einer 100-Prozent-Anstellung in der Regel eine 42-Stunden-Woche vor. Die Fürsorgepflicht verlangt, dass Überstunden die Ausnahme bleiben und die zeitliche Belastung für den Einzelnen angemessen ist. Neben der zeitlichen Komponente spielt die inhaltliche Belastung eine entscheidende Rolle. Dies betrifft insbesondere Rettungskräfte, die mit traumatischen Szenen konfrontiert werden, aber auch Angestellte in komplexen Wissensberufen, die durch dauerhafte Überforderung und Zeitdruck psychisch destabilisiert werden könnten.
| Bereich der Fürsorgepflicht | Konkrete Schutzmassnahmen |
| Physische Sicherheit | Prävention von Unfällen, Bereitstellung von Schutzausrüstung |
| Psychische Integrität | Schutz vor Mobbing, Beleidigungen und sexueller Belästigung |
| Gesetzeseinhaltung | Durchsetzung von Pausen, Ferienbezug und Überstundenkontrolle |
| Arbeitsbelastung | Anpassung der Aufgaben bei inhaltlicher oder zeitlicher Überforderung |
| Interventionspflicht | Sperrung des Arbeitszugangs bei Gefährdung durch Überarbeitung |
Rechtliche Konsequenzen bei Pflichtverletzung
Sollte der Stress am Arbeitsplatz unerträglich werden, liegt es in der Verantwortung des Arbeitnehmers, die Vorgesetzten oder interne Anlaufstellen zu informieren. Nur wenn die Überlastung bekannt ist, kann der Arbeitgeber wirksame Gegenmaßnahmen ergreifen. Nicole Vögeli Galli weist jedoch darauf hin, dass die Beweislast oft schwierig ist, obwohl es in der Praxis bereits Fälle gab, in denen Arbeitgeber für entstandene gesundheitliche Schäden haftbar gemacht wurden. Die Pflicht der Unternehmen, ihre Mitarbeiter im Zweifelsfall auch gegen deren eigenen Willen nach Hause zu schicken, bleibt ein scharfes Schwert im Schweizer Arbeitsrecht, um extreme Fälle von „Tod durch Überarbeitung“ zu verhindern.
Prävention und Früherkennung von Burnout-Symptomen

Ein wesentlicher Bestandteil der Fürsorgepflicht ist die proaktive Früherkennung von Überlastungserscheinungen. Laut Nicole Vögeli Galli reicht es nicht aus, erst zu reagieren, wenn ein Mitarbeiter bereits zusammenbricht. Arbeitgebende müssen Sensibilisierungsmaßnahmen implementieren, damit Führungskräfte Warnsignale wie sinkende Leistungsfähigkeit, erhöhte Fehlerquoten oder sozialen Rückzug rechtzeitig erkennen. In Branchen mit hoher psychischer Belastung, wie dem Gesundheitswesen oder dem Sozialsektor, sind regelmäßige Supervisionen und Teambesprechungen gesetzlich indiziert, um den inhaltlichen Stress abzufedern. Die Schaffung einer offenen Kommunikationskultur, in der Überlastung nicht als Schwäche, sondern als betriebliches Risiko verstanden wird, ist dabei die wichtigste präventive Maßnahme.
Die Rolle der Selbstverantwortung und rechtliche Hürden
Obwohl die primäre Verantwortung beim Unternehmen liegt, spielt die Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers eine entscheidende Rolle in der juristischen Aufarbeitung von Schadensfällen. Der Fall am Zürcher Unispital verdeutlicht die Komplexität: Wenn ein Angestellter Hilfsangebote aktiv ablehnt oder seine Überlastung gegenüber dem Vorgesetzten bewusst verschleiert, erschwert dies die Haftung des Arbeitgebers erheblich. Dennoch bleibt die rechtliche Lehrmeinung streng: Ein Arbeitgeber darf sich nicht allein auf die Verweigerungshaltung eines „Workaholics“ berufen. Ist die Gefährdung objektiv erkennbar, greift die Interventionspflicht. Rechtlich gesehen steht der Schutz des Lebens und der Gesundheit über der Vertragsfreiheit, was im Extremfall sogar die fristlose Freistellung zum Schutz des Individuums rechtfertigen kann.
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