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Zürich, 14. Oktober 2025 – Ein aktueller Fall vor dem Bundesgericht sorgt in der Schweiz erneut für Aufsehen: Ein Zürcher Hundehalter verliert seinen Mischling, weil dieser nach den Kriterien des kantonalen Hundegesetzes als Kampfhund eingestuft wurde. Die obersten Richter bestätigten das seit Jahren bestehende Rassenverbot im Kanton Zürich und betonten, dass die kantonalen Behörden auf einer rechtlich gesicherten Grundlage handeln.

Nach der Zürcher Hundeverordnung (HuV) dürfen seit dem 1. Januar 2025 keine neuen Tiere der Rassetypenliste II angeschafft oder gezüchtet werden – darunter Pitbulls, Staffordshire-Terrier, Bullterrier und Rottweiler, aber auch Mischlinge mit ähnlichen phänotypischen Merkmalen. Das Urteil stärkt die Linie der Zürcher Veterinärbehörden und bestätigt, dass das öffentliche Sicherheitsinteresse Vorrang vor individuellen Halterinteressen hat. Über den Entscheid berichtet die Redaktion von nume.ch unter Berufung auf offizielle Quellen des Bundesgerichts(BGE 136 I 1) und der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich.

Strenge Zürcher Hundegesetze seit 2005

Das Zürcher Hundegesetz wurde nach einem tragischen Vorfall im Jahr 2005 eingeführt, bei dem ein Kind durch einen Pitbull-Angriff getötet wurde. Seitdem dürfen 13 Rassen und deren Kreuzungen im Kanton nicht gehalten, gezüchtet oder neu angeschafft werden.

Verbotene Rassen im Kanton Zürich:

  • American Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier
  • Rottweiler (seit 2025)
  • Dogo Argentino
  • Fila Brasileiro
  • Tosa Inu
  • Presa Canario
  • Cane Corso
  • Mastiff und Mastino Napoletano
  • Bandog und ähnliche Kreuzungen

Jede Kreuzung mit einer dieser Rassen wird ebenfalls als Listenhund behandelt. Somit kann selbst ein Hund ohne eindeutigen Stammbaum verboten sein, wenn er bestimmte körperliche Merkmale zeigt – etwa einen massigen Kopf, kräftige Brust oder kurze Schnauze.

Wie das Bundesgericht entschied

Im vorliegenden Verfahren hatte ein Hundehalter aus Zürich Beschwerde gegen die Beschlagnahmung seines Tieres eingelegt. Das Bundesgericht bestätigte jedoch die Entscheidung der kantonalen Behörden: „Der Schutz der Bevölkerung hat Vorrang vor individuellen Interessen eines Halters“,
erklärten die Richter.

Entscheidend war, dass der Hund laut veterinärmedizinischem Gutachten Merkmale eines American Staffordshire Terriers aufweist – und somit in Zürich verboten ist. Eine Ahnentafel lag nicht vor, daher durfte die Behörde den Hund rein nach äusserlichen Merkmalen beurteilen.

Das Gericht betonte, dass der Besitzer seine Sorgfaltspflicht verletzt habe, da er die gesetzlich geforderte Herkunftsbestätigung nicht vorlegen konnte. Er dürfe den Hund nur dann behalten, wenn er in einen anderen Kanton zieht, wo diese Rasse nicht verboten ist.

Die wichtigsten Regeln für Hundehalter im Kanton Zürich

Damit Halter keine rechtlichen Probleme riskieren, gelten folgende verbindliche Vorschriften des Zürcher Hundegesetzes:

BereichPflicht / Regel
Rassenliste13 Rassen und Kreuzungen verboten
NeuerwerbErwerb und Import verboten (auch aus dem Ausland)
RegistrierungAlle Hunde müssen im AMICUS-Register eingetragen sein
BewilligungspflichtNur für alte Halter, die vor 2010 registriert waren
LeinenpflichtIn öffentlichen Anlagen und bei Begegnungen mit Menschen oder Tieren
WesenstestKann für grosse oder auffällige Hunde verlangt werden
HaftpflichtversicherungPflicht für alle Hundehalter
MeldungspflichtBissvorfälle oder Aggressionen müssen dem Veterinäramt gemeldet werden

Verstösse gegen diese Regeln können zur sofortigen Beschlagnahmung, hohen Bussen bis 20 000 CHF oder einem Haltungsverbot führen.

Wann gilt ein Hund als Kampfhund

In der Schweiz gibt es keine einheitliche nationale Definition. Jeder Kanton hat eigene Vorschriften:

  • Zürich, Genf, Wallis und Tessin führen Rasselisten mit Verboten,
  • Bern, Luzern, Aargau und Basel verlangen Bewilligungen oder Wesenstests,
  • In Kantonen wie Appenzell oder Glarus gibt es keine Einschränkungen.

Ein Hund gilt in der Praxis als Kampfhund, wenn:

  1. er auf einer kantonalen Rassenliste steht oder
  2. er Merkmale einer dort genannten Rasse zeigt.

Ohne Ahnentafel können Behörden auf das Erscheinungsbild, Verhalten und DNA-Tests zurückgreifen.

Was Hundehalter jetzt tun sollten

Wer in Zürich oder einem anderen restriktiven Kanton lebt, sollte folgende Schritte beachten:

  1. Vor Anschaffung informieren: Prüfen, ob die Rasse im Wohnkanton erlaubt ist (z. B. auf zh.ch/hunde).
  2. Dokumente sichern: Ahnentafel, Kaufvertrag und Tierarztberichte aufbewahren.
  3. Verhaltenstraining absolvieren: Ein anerkannter Wesenstest kann bei Unsicherheiten helfen.
  4. Behörden frühzeitig informieren: Beim Zuzug in einen neuen Kanton rechtzeitig den Hund anmelden.
  5. Juristische Beratung suchen: Bei drohender Beschlagnahmung kann ein spezialisierter Anwalt oder Tierschutzverband unterstützen.
  6. Im Zweifel umziehen: In manchen Fällen bleibt nur der Wechsel in einen Kanton ohne Verbotsliste.

Beschwerden, Strafen und Kontaktstellen

Wer im Kanton Zürich einen als Kampfhund oder Listenhund eingestuften Hund hält, muss sich an die strengen Vorgaben des Hundegesetzes (HuG) halten. Bei Verstössen drohen Bussen bis zu 20 000 Franken, Beschlagnahmung oder sogar ein lebenslanges Haltungsverbot. Laut § 30 ff. HuG gilt die Haltung eines verbotenen Hundes als Ordnungswidrigkeit; bei wiederholten oder vorsätzlichen Verstössen kann die Strafe strafrechtlich verschärft werden.

Wer einen Entscheid des Veterinäramts Zürich oder der Gesundheitsdirektion anfechten will, muss dies innerhalb von 30 Tagen tun. Zuerst ist die kantonale Gesundheitsdirektion zuständig, danach das Verwaltungsgericht Zürich, in letzter Instanz das Bundesgericht Lausanne. Beschwerden müssen schriftlich eingereicht und mit fachlichen Nachweisen – etwa DNA-Analyse, Ahnentafel oder Verhaltenstest – untermauert werden.

Offizielle Auskunfts- und Beschwerdestellen:
Veterinäramt des Kantons Zürich, Walchestrasse 19, 8090 Zürich, Telefon +41 43 259 38 00,
E-Mail: [email protected], Website www.zh.ch/veterinaeramt

Gesundheitsdirektion Kanton Zürich, Telefon +41 43 259 24 00,
E-Mail: [email protected]

Stadtpolizei Zürich – Hundekontrolle, Telefon +41 44 411 71 17,
E-Mail: [email protected]

Tier im Recht (TIR) – Rechtshilfe für Tierhalter, Telefon +41 43 443 06 43,
E-Mail: [email protected], Website tierimrecht.org

Bei akuten Fällen oder drohender Beschlagnahmung empfiehlt die Redaktion , sofort telefonisch Kontakt mit dem Veterinäramt aufzunehmen und den Entscheid nicht mündlich, sondern schriftlich zu bestätigen. Alle Beschwerden und Rekurse müssen nach Schweizer Verwaltungsrecht fristenwahrend per Einschreiben eingereicht werden.

Was bedeutet das Urteil für die Schweiz

Der Entscheid des Bundesgerichts stärkt die kantonalen Kompetenzen und signalisiert, dass Sicherheitsinteressen über individuellen Wünschen stehen. Damit dürfte es künftig schwerer werden, Mischlinge mit Listenhund-Anteilen in Zürich oder Genf zu halten. Gleichzeitig fordern Tierschutzorganisationen eine harmonisierte Regelung auf Bundesebene, da unterschiedliche Kantonsgesetze zu Rechtsunsicherheit führen. Sie argumentieren, dass Verhalten, nicht Herkunft, entscheidend sein sollte.

Der Zürcher Kampfhund-Fall zeigt, wie ernst die Schweiz die Hundegesetze nimmt. Wer einen Hund mit kräftiger Statur, muskulösem Körper oder unklarer Herkunft besitzt, sollte sich unbedingt informieren. Das Urteil macht klar: In Zürich gilt null Toleranz bei Rassen, die als gefährlich gelten – und Verstösse können das Ende jeder Hundehaltung bedeuten.

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