Am 1. Januar 2026 gelten im Kanton Zürich aktualisierte Quellensteuertarife für 2026, die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV veröffentlicht wurden und die Berechnung der Lohnquellensteuer in der Schweiz regeln. Die Quellensteuer wird direkt vom Arbeitgeber vom Bruttolohn abgezogen und betrifft in Zürich vor allem ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C, Grenzgängerinnen und Grenzgänger, sowie Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Schweizer Einkünfte beziehen. Der anwendbare Steuertarif hängt von Zivilstand, Anzahl Kinder und Konfession ab. Personen mit einem Jahresbruttoeinkommen über CHF 120 000 unterliegen einer obligatorischen nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV). Betroffene können zudem bis zum 31. März des Folgejahres Anträge auf Korrektur oder NOV stellen, um eine mögliche Rückerstattung von bezahlter Quellensteuer zu erreichenl, berichtet Nume.ch.

Grundlagen der Quellensteuer im Kanton Zürich

Die Quellensteuer (Quellensteuer / QST) ist eine Form der Einkommenssteuer, bei der der Arbeitgeber den Steuerabzug direkt vom Lohn vornimmt und an die Steuerbehörde überweist. Damit wird die Steuerpflicht unmittelbar erfüllt, ohne dass die steuerpflichtige Person zuerst eine eigene Steuererklärung einreichen muss.

Der Kanton Zürich hat zum 1. Januar 2021 ein revidiertes Quellensteuergesetz in Kraft gesetzt; die Tarife wurden für 2026 aktualisiert, basierend auf der Publikation der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Ende 2025/Anfang 2026.

Die Höhe des Quellensteuerabzugs hängt von mehreren persönlichen Faktoren ab:

  • Bruttolohnhöhe
  • Familienstand (ledig, verheiratet, Alleinverdiener, Doppelverdiener)
  • Anzahl abzugsberechtigter Kinder
  • Kirchensteuerpflicht (Konfession)

Für die Tarifierung 2026 stehen verschiedene Tabellen zur Verfügung, etwa Tarif A (Alleinstehende), B (Verheiratete Alleinverdiener), C (Verheiratete Doppelverdiener), G (Ersatzeinkünfte) und H (Alleinstehende mit Kindern), jeweils mit und ohne Kirchensteuerpflicht.

Wer ist quellensteuerpflichtig im Kanton Zürich

Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich

Quellensteuerpflichtig sind im Kanton Zürich insbesondere:

  • Ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C und ohne Ehepartner mit C‑Bewilligung oder Schweizer Pass, die für einen Arbeitgeber mit Sitz im Kanton Zürich arbeiten.
  • Personen mit einem Arbeitsverhältnis, bei dem der Arbeitgeber in der Schweiz ansässig ist.

Personen mit Wohnsitz im Ausland

Quellensteuerpflicht besteht ebenfalls für:

  • Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in Zürich arbeiten.
  • Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter.
  • Personen, die im internationalen Verkehr (z. B. an Bord von Schiffen, Flugzeugen) für einen Arbeitgeber mit Sitz im Kanton Zürich arbeiten.
  • Personen, die Honorare als Künstler, Sportler oder Referenten in der Schweiz erhalten.
  • Empfängerinnen und Empfänger von Verwaltungsratshonoraren oder geldwerten Vorteilen aus Mitarbeiterbeteiligungen.
  • Empfängerinnen und Empfänger von Renten oder Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz, sowie von zinsgebundenen Leistungen, die durch Grundstücke im Kanton Zürich abgesichert sind.

Höhe der Quellensteuertarife 2026 im Kanton Zürich

Die Quellensteuertarife sind für das Jahr 2026 aktualisiert und seit 1. Januar 2026 gültig. Die ESTV veröffentlicht jährlich Tarife, die kantonale Steuerverwaltungen übernehmen und in ihre Quellensteuer-Publikationen einbinden.

Beispiele für Tarifkategorien im Kanton Zürich 2026:

  • Tarif A ohne Kirchensteuer – Alleinstehende.
  • Tarif A mit Kirchensteuer – Alleinstehende.
  • Tarif B mit Kirchensteuer – Verheiratete Alleinverdiener.
  • Tarif C mit Kirchensteuer – Verheiratete Doppelverdiener.
  • Tarif G – Ersatzeinkünfte, unabhängig vom Zivilstand.
  • Tarif H ohne Kirchensteuer – Alleinstehende mit Kindern.

Die genauen Monatstarife stehen in den PDF‑Tabellen auf der Website des Kantonalen Steueramts Zürich zur Verfügung und werden in der Lohnabrechnung Ihres Arbeitgebers angewendet.

Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)

Das Quellensteuerverfahren sieht vor, dass die Steuer in vielen Fällen durch eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) ersetzt oder überprüft wird.

Obligatorische NOV

Eine obligatorische NOV wird durchgeführt, wenn:

  • Das Bruttojahreseinkommen mindestens CHF 120 000 beträgt (auch bei einer Teilzeitstelle wird auf Jahresbasis umgerechnet).
  • Nicht quellenbesteuerte Einkünfte mindestens CHF 3 000 erreichen.
  • Bei Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ein weltweites Vermögen von mindestens CHF 80 000 (ledig) oder CHF 160 000 (verheiratet) vorhanden ist.

Bei einer obligatorischen NOV erstellt das Steueramt eine ordentliche Steuererklärung, in der bereits bezahlte Quellensteuer angerechnet wird. Das Ergebnis kann zu Nachzahlungen oder Rückerstattungen führen.

Freiwillige NOV

Quellensteuerpflichtige können freiwillig bis zum 31. März des Folgejahres eine NOV beantragen, um abzugsfähige Aufwendungen geltend zu machen, die im Quellensteuertarif nicht oder nur pauschal berücksichtigt sind (z. B. Weiterbildungen, Säule 3a‑Einlagen, Kinderbetreuungskosten).

Fristen, Antragstellung und Verfahren

Wichtige Fristen

  • 31. März des Folgejahres ist die Frist für die Einreichung von Anträgen auf NOV oder Quellensteuerkorrekturen für das vorangegangene Steuerjahr.
  • Arbeitgeber müssen die tariffrelevanten Daten rechtzeitig melden, damit der korrekte Quellensteuerabzug erfolgt.

Wo und wie Anträge gestellt werden

  • Kantonales Steueramt Zürich – Division Quellensteuer,
    Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich.
  • Telefon: +41 43 259 37 00.
  • Formulare und elektronische Kontaktmöglichkeiten über die offizielle Website des Kantons Zürich unter zh.ch/quellensteuer.

Tabelle: Quellensteuerpflicht und NOV im Überblick

PersonenkategoriePflicht zur QuellensteuerNOV möglich / obligatorischFrist
Ausländische/r Arbeitnehmende ohne CJaJa31.03. Folgejahr
Grenzgänger/inJaJa31.03. Folgejahr
Wohnsitz im Ausland, sonstige EinkünfteJaJa31.03. Folgejahr
Bruttojahreseinkommen ≥ CHF 120 000JaObligatorisch
Nicht quellenbesteuerte Einkünfte ≥ CHF 3 000JaObligatorisch

Rechte und Pflichten der Quellensteuerpflichtigen

Quellensteuerpflichtige haben folgende Rechte:

  • Der Arbeitgeber muss den Quellensteuerabzug auf der Lohnabrechnung und dem Lohnausweis (Ziffer 12) ausweisen.
  • Sie können eine Bescheinigung über bezahlte Quellensteuer verlangen.
  • Sie können Korrekturen oder Einsprüche gegen den Quellensteuerentscheid einlegen.

Zu den Pflichten gehören:

  • Mitwirkungspflicht: Angaben zu Zivilstand, Kinderzahl, Konfession und Einkünften müssen vollständig und korrekt gemacht werden.
  • Meldung relevanter Änderungen an Arbeitgeber und Steuerbehörde.

Was tun, wenn Fehler auftreten

Bei festgestellten Fehlern im Quellensteuerabzug – etwa falscher Tarif oder unzutreffende Angaben – können Sie folgende Schritte unternehmen:

  1. Prüfung des Lohnausweises und der Tarifzuordnung.
  2. Antrag auf Korrektur beim Kantonalen Steueramt bis 31. März des Folgejahres.
  3. Antrag auf NOV stellen, falls abzugsfähige Kosten geltend gemacht werden.
  4. Einspruch gegen einen Steuerentscheid einlegen, ebenfalls innerhalb der Frist.

Für Personen, die im Jahr 2026 im Kanton Zürich arbeiten und quellensteuerpflichtig sind, bedeutet das aktuelle System, dass Steuern direkt vom Lohn abgezogen werden und eine nachträgliche Überprüfung durch die NOV‑Regelung möglich ist. Eine rechtzeitige Antragstellung bis zum 31. März kann zu einer Rückerstattung oder Reduktion der Steuerlast führen, insbesondere wenn persönliche Abzüge höher sind als pauschale Quellensteuertarife.

Bleiben Sie informiert – Relevantes. Jeden Tag. Lesen Sie, worum es heute wirklich geht – in der Schweiz und der Welt: Wie meldet man sich in Zürich richtig an: Anmeldung Schritt für Schritt