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26. Juli 2026. Wegen der anhaltenden Trockenheit gilt das 1. August Feuerwerk Verbot in grossen Teilen der Schweiz nicht nur in Wäldern und an Waldrändern, sondern je nach Kanton auch in Siedlungsgebieten, auf Wiesen, an Gewässern und in öffentlichen Anlagen. Bern, Luzern, Thurgau und Solothurn haben das private Abbrennen von Feuerwerk kantonsweit untersagt; in Basel-Stadt gilt seit dem 24. Juli sogar ein absolutes Feuerentfachungs- und Feuerwerksverbot im gesamten Kantonsgebiet. Gemeinden dürfen zusätzlich strengere Vorschriften erlassen, weshalb für denselben Nationalfeiertag von Ort zu Ort unterschiedliche Regeln gelten können, berichtet NUME.CH unter Berufung auf die kantonalen Behörden, das Bundesamt für Umwelt und die aktuelle nationale Übersicht von SRF.

Für die Bevölkerung bedeutet das: Wer am 31. Juli oder 1. August Raketen, Batterien, Vulkane, Knallkörper oder Höhenfeuer abbrennen will, muss nicht nur die kantonale Lage prüfen, sondern auch die Verfügung seiner Gemeinde. Ein Feuerwerksverkauf oder eine normalerweise geltende zeitliche Erlaubnis bedeutet nicht automatisch, dass Feuerwerk tatsächlich gezündet werden darf. Entscheidend sind die aktuell gültigen Feuer- und Feuerwerksverbote. Bewilligte offizielle Grossfeuerwerke können in einzelnen Kantonen trotzdem stattfinden, sofern Behörden, Feuerwehren und Veranstalter besondere Sicherheitsmassnahmen gewährleisten.

Warum die Kantone ihre Regeln vor dem 1. August verschärfen

Praktisch in der ganzen Schweiz herrscht Ende Juli eine hohe bis sehr hohe Waldbrandgefahr. Nach Angaben des Bundesamts für Umwelt haben Trockenheit, hohe Temperaturen und ausbleibende Niederschläge die Böden und die Vegetation stark ausgetrocknet. Selbst kleine Funken können unter diesen Bedingungen dürres Gras, Waldboden, Hecken oder Grünflächen entzünden. Die Brandgefahr beschränkt sich nicht auf Wälder. Auch Wiesen, Böschungen, Parkanlagen und trockene Flächen innerhalb von Städten können Feuer fangen. Feuerwerksraketen stellen dabei ein besonderes Risiko dar, weil ihre Flugbahn und der Ort, an dem glühende Teile niedergehen, nur eingeschränkt kontrollierbar sind.

Hinzu kommen Batterien, Vulkane und Knallkörper, die direkt auf trockenen Untergründen gezündet werden. Bei Wind kann brennendes Material mehrere Meter weit getragen werden. Behörden müssen deshalb nicht erst auf einen tatsächlichen Waldbrand warten, sondern können Feuerwerk vorbeugend verbieten. Das BAFU informiert gemeinsam mit den Kantonen über die Waldbrandgefahr. Für konkrete Verbote sind jedoch die Kantone und teilweise die Gemeinden zuständig. Massgebend ist deshalb nicht allein die nationale Gefahrenkarte, sondern immer die lokale Verfügung am Ort der geplanten Feier.

Welche Kantone privates Feuerwerk bereits verboten haben

Mehrere Kantone haben ihre Bestimmungen ausdrücklich mit Blick auf den Nationalfeiertag verschärft. Nach dem Stand vom 26. Juli gehören insbesondere Bern, Luzern, Thurgau, Solothurn und Basel-Stadt zu den Kantonen mit weitreichenden Verboten.

Kanton oder GebietRegel für privates FeuerwerkWeitere wichtige Einschränkungen
Basel-StadtIm gesamten Kantonsgebiet verbotenGrundsätzlich kein Feuer im Freien; besondere Regeln für Grills und öffentliche Anlagen
BernKantonsweites FeuerwerksverbotFeuerverbot im Wald und in Waldesnähe, Mindestabstand grundsätzlich 50 Meter
LuzernIm gesamten Kantonsgebiet verbotenAuch 1.-August- und Höhenfeuer verboten; zusätzliche Einschränkungen für offene Feuerstellen
SolothurnIm gesamten Kantonsgebiet verbotenFeuerverbot im Wald, in Waldesnähe sowie an Fluss- und Seeufern
ThurgauKantonsweites FeuerwerksverbotBestehendes Feuerverbot im Wald bleibt in Kraft
ZürichKein einheitliches generelles Kantonsverbot ausserhalb der VerbotszonenFeuerverbot im Wald und in Waldnähe; mehrere Städte und Gemeinden haben strengere Totalverbote
SchaffhausenWeitreichende EinschränkungenDas Rheinfall-Feuerwerk «fire on the rocks» wurde abgesagt
St. GallenLokale und kantonale Feuerverbote beachtenBewilligte Grossfeuerwerke können nach aktuellem Stand stattfinden
Basel-LandschaftFeuer- und Gemeindevorschriften beachtenGeplante offizielle Grossfeuerwerke können teilweise stattfinden

Die Übersicht ist eine Momentaufnahme. Neue Niederschläge können zu Lockerungen führen, eine weitere Hitzewelle dagegen zu zusätzlichen Verboten. Gemeinden dürfen die kantonalen Regeln verschärfen, aber nicht eigenmächtig ausser Kraft setzen.

Bern

Im Kanton Bern gilt ein kantonsweites Feuerwerksverbot. Zusätzlich besteht im gesamten Kanton ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe. Als Waldesnähe gilt grundsätzlich ein Bereich von bis zu 50 Metern zum Waldrand.

Verboten sind damit nicht nur Raketen und Feuerwerksbatterien, sondern auch Höhenfeuer. Ausserhalb der Waldverbotszone können andere Feuer je nach aktueller Verfügung und Standort teilweise weiterhin erlaubt sein, müssen aber mit höchster Vorsicht betrieben werden.

Für einzelne professionell organisierte Grossfeuerwerke bestehen Ausnahmen. Nach der aktuellen SRF-Übersicht können die beiden grossen Feuerwerke auf dem Thunersee stattfinden. Dabei handelt es sich nicht um eine allgemeine Freigabe für privates Feuerwerk, sondern um behördlich bewilligte Veranstaltungen mit kontrollierten Abschussplätzen und Sicherheitsdispositiven.

Luzern

Luzern untersagt das Abbrennen von Feuerwerkskörpern im ganzen Kantonsgebiet. Ebenfalls verboten sind 1.-August-Feuer und Höhenfeuer. Im Wald und in Waldesnähe gelten zusätzliche Beschränkungen für offene Feuer, unbefestigte Feuerstellen und Einweggrills.

Die Luzerner Behörden begründen die Massnahmen mit der Trockenheit und der hohen Waldbrandgefahr. Ein Funkenflug könne unter den aktuellen Bedingungen sowohl Bodenfeuer als auch Brände in der Vegetation auslösen.

Gas- oder bestimmte geschlossene Grills können abhängig von der konkreten Gefahrenstufe und dem Standort erlaubt bleiben. Entscheidend ist jedoch, dass keine offene Flamme oder Glut auf trockenen Untergrund gelangen kann. Die aktuellen kantonalen Hinweise müssen vor der Benutzung geprüft werden.

Solothurn

Solothurn hat bereits Anfang Juli ein grundsätzliches Feuerwerksverbot für das gesamte Kantonsgebiet erlassen. Das Verbot gilt ausdrücklich auch im Siedlungsraum. Im Wald, in Waldesnähe sowie an Fluss- und Seeufern dürfen zudem keine Feuer entfacht werden.

Die Massnahmen bleiben mindestens über den 1. August hinaus bestehen. Aufgrund der weiterhin hohen Waldbrandgefahr erteilt der Kanton derzeit auch keine Ausnahmebewilligungen für bewilligungspflichtige Grossfeuerwerke.

Verstösse gegen die Allgemeinverfügung können mit einer Ordnungsbusse von 200 Franken geahndet werden. Weitere straf- oder haftungsrechtliche Folgen bleiben vorbehalten, insbesondere wenn durch einen Verstoss ein Brand oder Sachschaden verursacht wird.

Grillieren kann im Solothurner Siedlungsgebiet teilweise erlaubt bleiben. Die Behörden empfehlen jedoch ausschliesslich kontrollierbare Anlagen, ausreichenden Abstand zu trockener Vegetation und ständig bereitgehaltene Löschmittel.

Thurgau

Auch der Kanton Thurgau hat ein absolutes Feuerwerksverbot für das gesamte Kantonsgebiet erlassen. Das bereits bestehende Feuerverbot im Wald bleibt gleichzeitig in Kraft.

Privatpersonen dürfen daher am Nationalfeiertag keine Raketen, Batterien oder andere Feuerwerkskörper zünden. Das Verbot gilt unabhängig davon, ob das Feuerwerk zuvor legal gekauft wurde.

Bewilligte professionelle Grossfeuerwerke können nach der aktuellen Lage teilweise durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass die Veranstalter die behördlichen Auflagen erfüllen und die Sicherheitslage bis zum Veranstaltungstag keine weitere Verschärfung verlangt.

Was in Basel-Stadt am 31. Juli und 1. August gilt

Basel-Stadt hat die Waldbrandgefahrenstufe auf Stufe 5, «sehr gross», angehoben und ab dem 24. Juli 2026 ein absolutes Feuerentfachungs- und Feuerwerksverbot für das gesamte Kantonsgebiet verfügt. Das Verbot gilt bis auf Widerruf.Damit ist es im Freien insbesondere verboten:

  • private Feuerwerkskörper abzubrennen;
  • Höhen- oder Himmelslaternen steigen zu lassen;
  • an fest eingerichteten Feuerstellen zu grillieren;
  • Feuerschalen und Einweggrills zu verwenden;
  • in öffentlichen Grün- und Parkanlagen Feuer zu entfachen;
  • brennende Zigaretten, Streichhölzer oder andere Raucherwaren wegzuwerfen.

Das zuvor verfügte absolute Feuerverbot im Wald und an Waldrändern bleibt ebenfalls bestehen. Dort gilt ein Mindestabstand von 200 Metern. Die Basler Behörden begründen die Verschärfung damit, dass nicht nur Wälder, sondern auch Wiesen, Grünanlagen und trockene Flächen im Siedlungsgebiet stark brandgefährdet sind.

Erlaubt bleiben im Siedlungsgebiet grundsätzlich Gas- und Elektrogrills auf befestigtem Untergrund, Terrassen oder Balkonen, sofern genügend Abstand zur Vegetation eingehalten wird. Die Polizei verlangt dennoch grösste Vorsicht. Ein Grill darf nicht unbeaufsichtigt bleiben, und es sollten geeignete Löschmittel bereitstehen.

Das private Abbrennen von Feuerwerk ist auch während der normalerweise vorgesehenen Zeitfenster der Bundesfeierlichkeiten am 31. Juli und 1. August verboten. Die temporäre Allgemeinverfügung geht damit den regulären Basler Bestimmungen vor, nach denen privates Feuerwerk zu bestimmten Zeiten grundsätzlich möglich wäre.

Warum die offiziellen Basler Feuerwerke trotzdem stattfinden dürfen

Die bereits erteilten Bewilligungen für die offiziellen Feuerwerke der Bundesfeier am Rhein am 31. Juli sowie für die Feiern auf dem Bruderholz und in Riehen am 1. August bleiben gültig.

Der Unterschied zum privaten Feuerwerk liegt im kontrollierten Ablauf. Offizielle Grossfeuerwerke werden von Fachpersonen geplant und gezündet. Abschussplätze, Sicherheitsabstände, Windverhältnisse, Löschmittel, Feuerwehrpräsenz und Notfallmassnahmen sind Bestandteil der Bewilligung. Eine solche Ausnahme ist jedoch keine Garantie, dass ein Feuerwerk in jedem Fall stattfindet. Verschärft sich die Wetter- oder Gefahrenlage unmittelbar vor dem Anlass, können Behörden zusätzliche Auflagen erlassen oder eine Veranstaltung kurzfristig absagen. Besucherinnen und Besucher dürfen aus einer Bewilligung für das offizielle Feuerwerk deshalb nicht ableiten, dass sie selbst Feuerwerkskörper mitbringen oder am Rheinufer zünden dürfen. Das private Feuerwerksverbot bleibt im gesamten Kantonsgebiet bestehen.

Zürich: Kantonale Regel und strengere Verbote in Städten

Im Kanton Zürich gilt ein Feuerverbot im Wald und in Waldnähe. Mehrere Gemeinden haben darüber hinaus strengere Vorschriften erlassen. Dazu gehören nach der aktuellen nationalen Übersicht die Städte Zürich und Winterthur sowie weitere Gemeinden, in denen ein allgemeines Feuerverbot im Freien gilt. Dort kann auch das Grillieren mit Holzkohle verboten sein. Diese kommunalen Unterschiede sind besonders wichtig. Ein Feuerwerk kann ausserhalb einer kantonalen Waldverbotszone theoretisch zulässig erscheinen, gleichzeitig aber aufgrund einer städtischen Verfügung vollständig untersagt sein.

Wer in Zürich, Winterthur oder einer anderen Gemeinde feiern möchte, sollte deshalb die offizielle Gemeindeseite prüfen. Ein Blick auf eine allgemeine Schweizer Karte reicht nicht immer aus, weil kommunale Verschärfungen dort verzögert oder nur zusammengefasst erscheinen können. Auch bei erlaubten Grillarten gelten Sicherheitsanforderungen. Gas- und Elektrogrills sind weniger funkengefährlich als Holzkohlegrills, können aber bei falscher Platzierung ebenfalls trockene Pflanzen, Fassadenmaterial oder Gegenstände auf einem Balkon entzünden.

Welche Grossfeuerwerke stattfinden – und welche abgesagt wurden

Trotz der zahlreichen Feuerwerksverbote werden nicht sämtliche offiziellen Veranstaltungen gestrichen. Einige Kantone erlauben bewilligte Grossfeuerwerke, wenn Fachbetriebe, Feuerwehren und Behörden die Risiken kontrollieren können. Nach dem Stand vom 26. Juli gilt:

  • Die beiden grossen Feuerwerke auf dem Thunersee können stattfinden.
  • Bewilligte Grossfeuerwerke im Thurgau können grundsätzlich durchgeführt werden.
  • Im Kanton St. Gallen können bewilligte Grossfeuerwerke nach aktueller Lage stattfinden.
  • Die geplanten offiziellen Feuerwerke in Basel-Stadt und Basel-Landschaft bleiben erlaubt.
  • Das Rheinfall-Feuerwerk «fire on the rocks» im Kanton Schaffhausen wurde abgesagt.
  • Solothurn erteilt wegen der hohen Waldbrandgefahr derzeit keine Ausnahmebewilligungen für Grossfeuerwerke.

Diese Angaben können sich bis zum 31. Juli ändern. Bei weiter steigenden Temperaturen, starkem Wind oder neuen Brandereignissen können Veranstalter und Behörden auch bereits bewilligte Programme anpassen.

Was als Feuerwerk gilt

Von einem Feuerwerksverbot werden nicht nur grosse Raketen erfasst. Je nach kantonaler Verfügung fallen darunter grundsätzlich sämtliche pyrotechnischen Gegenstände, die Licht-, Knall-, Rauch- oder Funkenwirkungen erzeugen. Dazu gehören insbesondere:

  • Raketen;
  • Feuerwerksbatterien;
  • Vulkane und Fontänen;
  • Knallkörper und Böller;
  • römische Lichter;
  • Bodenfeuerwerk;
  • bengalische Artikel;
  • private Klein- und Tischfeuerwerke, sofern sie unter die Verfügung fallen;
  • Himmelslaternen, wenn sie separat ausdrücklich verboten sind.

Auch Höhenfeuer und traditionelle 1.-August-Feuer können unabhängig vom eigentlichen Feuerwerksverbot untersagt sein. Sie werden rechtlich häufig als offene Feuer behandelt. Nicht entscheidend ist, wie klein ein Gegenstand wirkt. Selbst ein Vulkan oder eine Wunderkerze kann auf trockenem Gras oder neben brennbarem Material eine Zündquelle darstellen. Bei absoluten Feuerverboten sollte deshalb nichts im Freien verwendet werden, das Flammen, Glut oder Funken erzeugt.

Dürfen Feuerwerkskörper weiterhin verkauft werden

Ein Feuerwerksverbot richtet sich in erster Linie gegen das Abbrennen und nicht automatisch gegen den Verkauf oder Besitz. Deshalb können Verkaufsstände teilweise weiterhin geöffnet sein, obwohl Käuferinnen und Käufer die Produkte am 1. August im betreffenden Kanton nicht verwenden dürfen. Der Kauf ist keine Erlaubnis zum Zünden. Wer Feuerwerk erwirbt, muss es sicher lagern und darf es erst verwenden, wenn und wo dies rechtlich zulässig ist.

Auch der Transport in ein anderes Gebiet löst das Problem nicht automatisch. Am Zielort können ebenfalls kantonale oder kommunale Verbote gelten. Zudem müssen die allgemeinen Vorschriften zu Transport, Lagerung, Altersgrenzen und zulässigen Feuerwerkskategorien beachtet werden. Händler sollten Kundinnen und Kunden deutlich über die aktuelle Lage informieren. Die Behörden können Kontrollen durchführen, insbesondere an bekannten Feierorten, Seeufern, Aussichtspunkten und öffentlichen Plätzen.

Welche Strafen bei einem Verstoss drohen

Die Sanktionen unterscheiden sich je nach Kanton und Rechtsgrundlage. Solothurn nennt für Verstösse gegen seine Allgemeinverfügung ausdrücklich eine Ordnungsbusse von 200 Franken. Andere Kantone können Verstösse nach ihren Polizei-, Wald-, Brandschutz- oder Umweltvorschriften verfolgen.

Deutlich teurer kann es werden, wenn durch verbotenes Feuerwerk ein Brand entsteht. Mögliche Folgen sind:

  • Einsatzkosten von Feuerwehr oder Polizei;
  • Schadenersatzforderungen von Grundeigentümern;
  • Haftung für beschädigte Gebäude, Fahrzeuge oder Vegetation;
  • strafrechtliche Verfahren bei fahrlässiger Brandverursachung;
  • Kürzungen oder Rückforderungen durch Versicherungen;
  • Kosten für Evakuierungen, Sperrungen oder Löscharbeiten.

Eltern oder Aufsichtspersonen müssen zudem sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche keine verbotenen Feuerwerkskörper zünden. Eine Weitergabe entbindet Erwachsene nicht von ihrer Verantwortung.

Was beim Grillieren erlaubt bleibt

Ein Feuerwerksverbot ist nicht immer identisch mit einem vollständigen Grillverbot. Die Regeln hängen vom Kanton, der Gefahrenstufe, dem Brennstoff und dem Standort ab. In Basel-Stadt bleiben Gas- und Elektrogrills im Siedlungsgebiet auf befestigtem Untergrund, Terrassen oder Balkonen grundsätzlich erlaubt. Holzkohlegrills, Einweggrills, Feuerschalen und öffentliche Feuerstellen fallen dagegen unter das absolute Verbot.

In Solothurn kann Grillieren im Siedlungsraum teilweise zulässig bleiben, obwohl privates Feuerwerk kantonsweit verboten ist. Im Wald, in Waldesnähe und an Gewässerufern gelten strengere Bestimmungen.Sicherheitsregeln gelten unabhängig von einem formellen Verbot:

  1. Grill nur auf festem, nicht brennbarem Untergrund aufstellen.
  2. Grossen Abstand zu Hecken, Bäumen, trockenem Gras und Holz einhalten.
  3. Grill nie unbeaufsichtigt lassen.
  4. Wasser, Löschdecke oder Feuerlöscher bereithalten.
  5. Asche und Kohle vollständig auskühlen lassen.
  6. Bei starkem Wind auf offenes Feuer verzichten.
  7. Hausordnung und Mietvertrag bei Balkonen beachten.

Was Besucher des Nationalfeiertags jetzt prüfen müssen

Wer eine Bundesfeier besucht, sollte sich unmittelbar vor der Abreise über mögliche Änderungen informieren. Zwischen einer kantonalen Verfügung, einer Gemeinderegel und den Bestimmungen eines Veranstalters können Unterschiede bestehen.Zu prüfen sind:

  • die aktuelle kantonale Waldbrand- und Feuerverbotsseite;
  • die Webseite der Gemeinde oder Stadt;
  • Mitteilungen der Kantonspolizei;
  • Hinweise des offiziellen Veranstalters;
  • mögliche Verbote für Feuerwerk, Holzkohlegrills und Höhenfeuer;
  • kurzfristige Absagen wegen Wind oder steigender Brandgefahr;
  • Regeln für Parks, Seeufer, Wälder und Naturschutzgebiete.

Besonders wichtig ist die zeitliche Gültigkeit. Viele Verbote gelten «bis auf Widerruf». Sie enden daher nicht automatisch nach einem bestimmten Datum und können auch nach dem 1. August weiterbestehen.

Was die Feuerwerksbranche zu den Verboten sagt

Die Verbote treffen die Feuerwerksbranche in ihrer wirtschaftlich wichtigsten Verkaufsperiode. Urs Corradini, Präsident der Schweizerischen Koordinationsstelle Feuerwerk, erklärte gegenüber SRF, dass rund zwei Drittel des gesamten Jahresumsatzes am 1. August erzielt würden. Eine vergleichbare Situation habe die Branche vor allem in den trockenen Jahren 2003 und 2018 erlebt. Die Unternehmen hoffen nun auf das Silvestergeschäft. Gleichzeitig steht die politische Diskussion über privates Feuerwerk unabhängig von der aktuellen Trockenheit weiter im Raum. Im November 2026 soll die Schweizer Stimmbevölkerung nach Angaben von SRF über die Feuerwerksinitiative entscheiden. Diese verlangt Einschränkungen für lautes privates Feuerwerk. Die derzeitigen kantonalen Verbote beruhen dagegen auf der akuten Brandgefahr und gelten unabhängig von der Initiative.

Fragen und Antworten zum Feuerwerksverbot am 1. August

Darf ich auf meinem eigenen Grundstück Feuerwerk zünden?

Nein, wenn im Kanton oder in der Gemeinde ein allgemeines Feuerwerksverbot gilt. Das Verbot erfasst auch private Grundstücke, Gärten, Innenhöfe und Zufahrten. Eigentum oder eine Zustimmung des Grundstückbesitzers schaffen keine Ausnahme von einer behördlichen Verfügung.

Gilt das Feuerwerksverbot auch auf dem Balkon oder der Terrasse?

Ja. Ist privates Feuerwerk im gesamten Kantons- oder Gemeindegebiet verboten, gilt dies grundsätzlich auch auf Balkonen, Terrassen und Dachflächen. Zusätzlich können Mietvertrag, Hausordnung, Stockwerkeigentümerreglement oder kommunale Brandschutzvorschriften das Abbrennen von Feuerwerk unabhängig von der aktuellen Gefahrenlage untersagen.

Darf ich Wunderkerzen verwenden?

Das hängt vom genauen Wortlaut der Verfügung ab. Wunderkerzen gelten zwar nicht überall als klassisches Feuerwerk, entwickeln jedoch Temperaturen von mehr als 1000 Grad und erzeugen Funken. Bei einem absoluten Feuerentfachungsverbot oder in unmittelbarer Nähe zu trockener Vegetation sollten sie deshalb auch im Freien nicht verwendet werden.

Sind Tischbomben und kleine Feuerwerksartikel erlaubt?

Kleine pyrotechnische Artikel können je nach Kategorie und kantonaler Regelung unterschiedlich behandelt werden. Ein allgemeines Feuerwerksverbot kann jedoch auch Tischbomben, Knallartikel, Vulkane und andere Kleinfeuerwerke erfassen. In Innenräumen kommen zusätzliche Brand-, Rauch- und Verletzungsrisiken hinzu. Massgebend ist deshalb nicht die Grösse des Artikels, sondern die jeweils gültige Verfügung.

Darf ich Feuerwerk zünden, wenn ich es legal gekauft habe?

Nein. Der Kauf oder Besitz von Feuerwerk bedeutet nicht automatisch, dass es am 1. August auch abgebrannt werden darf. Ein Verkaufsstand kann geöffnet sein, obwohl am Verwendungsort ein kantonales oder kommunales Feuerwerksverbot gilt. Entscheidend sind stets die aktuellen Regeln am Ort des Abbrennens.

Darf ich Feuerwerk in einen anderen Kanton mitnehmen?

Der Transport allein ist nicht zwingend verboten. Verwendet werden darf das Feuerwerk jedoch nur dort, wo kein entsprechendes Verbot besteht und sämtliche weiteren Vorschriften eingehalten werden. Auch am Zielort können kurzfristig neue kantonale oder kommunale Einschränkungen erlassen werden.

Darf ein offizielles Grossfeuerwerk stattfinden, obwohl privates Feuerwerk verboten ist?

Ja. Behörden können professionell organisierte Grossfeuerwerke unter strengen Sicherheitsauflagen bewilligen. Dazu gehören kontrollierte Abschussplätze, definierte Sicherheitszonen, Feuerwehrpräsenz, Löschmittel und eine laufende Beurteilung von Wind und Brandgefahr. Eine solche Bewilligung gilt ausschliesslich für den Veranstalter. Besucherinnen und Besucher dürfen daraus nicht ableiten, dass sie selbst Raketen, Batterien oder andere Feuerwerkskörper mitbringen und zünden dürfen.

Kann ein bereits bewilligtes Feuerwerk kurzfristig abgesagt werden?

Ja. Eine Bewilligung garantiert nicht, dass das Feuerwerk tatsächlich stattfindet. Starker Wind, zunehmende Trockenheit, eine höhere Waldbrandgefahrenstufe oder neue behördliche Vorgaben können zu zusätzlichen Auflagen, einer Verschiebung oder einer kurzfristigen Absage führen. Besucher sollten deshalb die Mitteilungen des Veranstalters und der zuständigen Behörden unmittelbar vor der Anreise nochmals prüfen.

Wer entscheidet über Feuer- und Feuerwerksverbote?

Die Verantwortung liegt in erster Linie bei den Kantonen. Sie beurteilen die Waldbrandgefahr und können Feuer, Feuerwerk, Höhenfeuer oder bestimmte Grillarten verbieten.

Gemeinden und Städte dürfen zusätzliche oder strengere Vorschriften erlassen. Deshalb kann Feuerwerk in einer Gemeinde vollständig verboten sein, obwohl der Kanton ausserhalb von Waldgebieten weniger weitreichende Einschränkungen vorsieht.

Das Bundesamt für Umwelt veröffentlicht Informationen zur nationalen Gefahrenlage. Rechtlich verbindlich bleiben jedoch die kantonalen und kommunalen Verfügungen.

Wie erkenne ich, ob in meiner Gemeinde strengere Regeln gelten?

Massgebend sind die offiziellen Mitteilungen des Kantons, der Gemeinde, der Stadtpolizei oder der Kantonspolizei. Ergänzend sollten die Webseiten der lokalen Bundesfeier und des Veranstalters geprüft werden.

Besonders bei Verfügungen, die «bis auf Widerruf» gelten, genügt es nicht, sich auf Informationen aus den vergangenen Tagen zu verlassen. Die Lage kann sich kurzfristig ändern.

Welche Folgen drohen bei einem Verstoss?

Je nach Kanton können Bussen, Anzeigen oder weitere verwaltungs- und strafrechtliche Konsequenzen folgen. Noch schwerer wiegen die Folgen, wenn durch verbotenes Feuerwerk ein Brand, ein Personenunfall oder ein Sachschaden entsteht.

In einem solchen Fall können zusätzlich Kosten für Feuerwehr- und Polizeieinsätze, Schadenersatzforderungen sowie versicherungsrechtliche Konsequenzen entstehen. Wer Feuerwerk trotz eines klaren Verbots abbrennt, kann auch für Folgeschäden haftbar gemacht werden.

Was soll ich tun, wenn in der Nähe trotzdem Feuerwerk gezündet wird?

Besteht keine unmittelbare Gefahr, sollte die zuständige Gemeinde- oder Kantonspolizei informiert werden. Bei einem Brand, starker Rauchentwicklung oder einer direkten Gefährdung von Menschen, Tieren oder Gebäuden ist sofort die Feuerwehr über die Notrufnummer 118 zu alarmieren.

Eigene Löschversuche sind nur vertretbar, wenn dies ohne Selbstgefährdung möglich ist. Menschen und Tiere sollten aus dem Gefahrenbereich gebracht werden.

Wo melde ich einen Brand?

Brände werden in der Schweiz über die Feuerwehr-Notrufnummer 118 gemeldet. Wichtig sind möglichst genaue Angaben zum Ort, zur Art des Brandes und dazu, ob Menschen, Tiere oder Gebäude gefährdet sind. Der Gefahrenbereich sollte anschliessend verlassen und für die Einsatzkräfte freigehalten werden.

Was am 1. August 2026 entscheidend ist

Der Schweizer Nationalfeiertag steht 2026 in weiten Teilen des Landes unter aussergewöhnlich strengen Brandschutzauflagen. In mehreren Kantonen ist privates Feuerwerk im gesamten Kantonsgebiet verboten. In anderen Regionen gelten Verbote im Wald, in Waldnähe, an Gewässern, in Parks oder auf einzelnen Gemeindegebieten.

Bewilligte Grossfeuerwerke können dennoch stattfinden, wenn ein professionelles Sicherheitskonzept vorliegt und die Behörden eine Ausnahme zugelassen haben. Basel-Stadt erlaubt beispielsweise die offiziellen Feuerwerke am Rhein, auf dem Bruderholz und in Riehen, während privates Feuerwerk im gesamten Kantonsgebiet untersagt bleibt. Für Einwohnerinnen, Einwohner und Gäste ist deshalb immer die lokale Verfügung am konkreten Aufenthaltsort entscheidend. Frühere Regeln, der Kauf von Feuerwerk oder eine Bewilligung für eine offizielle Veranstaltung sagen nichts darüber aus, ob private Feuerwerkskörper verwendet werden dürfen.

Da viele Verbote bis auf Widerruf gelten und sich die Waldbrandgefahr kurzfristig verändern kann, sollten die Bestimmungen am 31. Juli oder 1. August nochmals auf den offiziellen Seiten des Kantons, der Gemeinde und des Veranstalters geprüft werden.

Bleiben Sie informiert – Relevantes. Jeden Tag. Lesen Sie, worum es heute wirklich geht – in der Schweiz und der Welt: Verkehr in Zürich: Alle Baustellen, Tramumleitungen und Sperrungen in der Woche vom 27. Juli bis 2. August 2026

Stand: 26. Juli 2026. Kantonale und kommunale Vorschriften können kurzfristig verschärft, angepasst oder verlängert werden.

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