Am 29. November 2026 entscheidet die Schweizer Stimmbevölkerung über die Volksinitiative «Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!». Die Vorlage der Mitte trifft auf eine steuerrechtlich aussergewöhnliche Ausgangslage: Erst am 8. März 2026 haben die Stimmberechtigten das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung mit 54,23 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Dieses Gesetz soll nach dem Entscheid des Bundesrates am 1. Januar 2032 in Kraft treten, berichtet NUME.ch.
Damit stehen nicht einfach zwei politische Konzepte nebeneinander. Ein Ja zur Initiative im November würde eine neue Verfassungsbestimmung schaffen, während das bereits angenommene Bundesgesetz über die Individualbesteuerung zunächst gültig bliebe. Genau daraus entsteht das Szenario, in dem verheiratete Personen für die direkte Bundessteuer gemeinsam, für Kantons- und Gemeindesteuern aber individuell erfasst werden könnten. Umgangssprachlich wird deshalb von drei Steuererklärungen für ein Ehepaar gesprochen.
Entscheidend ist nicht, welches Modell politisch neuer ist, sondern welche Rechtsnorm für welche Steuerart gilt und welche Änderungen das Parlament bis 2032 beschliesst.
Die häufig verwendete Formel von den «drei Steuererklärungen» beschreibt deshalb kein bereits definitiv beschlossenes Formularsystem. Sie bezeichnet ein mögliches Vollzugsergebnis, falls Initiative und Individualbesteuerung nebeneinander bestehen und der Bundesgesetzgeber den Konflikt nicht rechtzeitig bereinigt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, kurz ESTV, beurteilt ein solches Nebeneinander ausdrücklich als problematisch.
Was bei der Abstimmung vom 29. November 2026 entschieden wird
Die Volksinitiative der Mitte will die gemeinsame Besteuerung verheirateter Paare auf Verfassungsstufe für die direkte Bundessteuer verankern. Ihr Kern ist knapp formuliert. Nach dem vorgeschlagenen Art. 128 Abs. 3bis der Bundesverfassung soll das Einkommen eines Ehepaars zusammengerechnet werden. Gleichzeitig muss das Gesetz verhindern, dass Ehepaare gegenüber anderen Steuerpflichtigen benachteiligt werden.
Damit zielt die Mitte-Initiative Heiratsstrafe nicht auf eine vollständige Neuordnung aller Einkommenssteuern in der Schweiz. Die neue Verfassungsbestimmung wäre systematisch im Verfassungsartikel über die direkte Bundessteuer angesiedelt. Kantons- und Gemeindesteuern werden davon nicht unmittelbar im gleichen Umfang erfasst. Genau diese Beschränkung ist für den möglichen Konflikt ab 2032 zentral. Der vollständige Initiativtext ist auf der offiziellen Seite der Eidgenössischen Steuerverwaltung veröffentlicht. Dort ist neben dem Grundsatz der gemeinsamen Besteuerung auch eine Übergangsregel enthalten.
«Das Einkommen eines Ehepaars wird zusammengerechnet.»
Dieser Satz entscheidet über die Grundrichtung des Modells. Anders als bei einer echten Individualbesteuerung bleiben die Einkommen der Ehepartner für die direkte Bundessteuer miteinander verbunden. Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass einfach das heutige System unverändert fortgeführt wird.
Die Initiative verbindet die gemeinsame Veranlagung mit einer Nichtbenachteiligungsklausel. Wie diese Vorgabe gesetzlich erfüllt wird, wäre grundsätzlich Sache des Parlaments. Denkbar sind verschiedene Modelle der gemeinsamen Besteuerung. Die Initiative schreibt für das ordentliche Ausführungsgesetz nicht zwingend vor, dass ausschliesslich die sogenannte alternative Steuerberechnung verwendet werden muss.
Diese alternative Berechnung wird vor allem wegen der Übergangsbestimmung wichtig. Falls die notwendigen gesetzlichen Ausführungsbestimmungen drei Jahre nach einer Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft stehen, muss der Bundesrat handeln. Dann soll er für Ehepaare zusätzlich zur gemeinsamen Berechnung eine Vergleichsrechnung nach Tarif und Abzügen für unverheiratete Personen vornehmen lassen. In Rechnung gestellt wird der tiefere Betrag. Das Verfahren lässt sich vereinfacht in drei Schritte zerlegen:
- Zuerst wird die direkte Bundessteuer auf Grundlage der gemeinsamen Besteuerung des Ehepaars berechnet.
- Danach erfolgt eine alternative Berechnung nach den für unverheiratete Personen geltenden Regeln, soweit die Übergangsbestimmung dies vorsieht.
- Das Ehepaar schuldet den tieferen der beiden ermittelten Steuerbeträge.
Die Verwaltung würde damit eine Vergleichsberechnung vornehmen. Das unterscheidet das Modell grundlegend von der Individualbesteuerung, bei der jede steuerpflichtige Person ein eigenes Steuersubjekt mit eigener Steuererklärung und eigenständig zugeordnetem Einkommen und Vermögen ist.
Die Abstimmung 29. November 2026 entscheidet deshalb nicht schlicht zwischen «Heiratsstrafe abschaffen» und «Heiratsstrafe beibehalten». Sowohl das bereits angenommene Gesetz als auch die Initiative beanspruchen, zivilstandsbedingte steuerliche Nachteile zu beseitigen. Sie wählen dafür jedoch zwei rechtlich verschiedene Konstruktionen.
Warum das Ja zur Individualbesteuerung vom März bestehen bleibt
Am 8. März 2026 stimmten 54,23 Prozent der Stimmberechtigten dem Bundesgesetz über die Individualbesteuerung zu. Der Bundesrat legte danach fest, dass die Reform am 1. Januar 2032 in Kraft treten soll. Die lange Umsetzungsfrist ist unter anderem nötig, weil nicht nur die direkte Bundessteuer betroffen ist. Auch die Kantone müssen ihre Gesetze, Tarife, Abzüge, Informatiksysteme und Veranlagungsprozesse anpassen. Die Individualbesteuerung Schweiz folgt einem anderen Grundprinzip als die Mitte-Initiative. Der Zivilstand soll für die steuerliche Erfassung grundsätzlich keine Rolle mehr spielen. Verheiratete Personen werden steuerlich getrennt behandelt, so wie unverheiratete Personen bereits heute.
Jeder Ehepartner reicht damit eine eigene Steuererklärung ein. Erwerbseinkommen, Renten und andere persönliche Einkünfte werden der jeweiligen Person zugerechnet. Vermögenswerte und daraus erzielte Erträge folgen den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen. Bei einem gemeinschaftlich gehaltenen Bankkonto kann beispielsweise eine hälftige Zuordnung relevant werden, während bei Grundstücken die Eigentumsverhältnisse gemäss Grundbuch massgeblich sind. Die ESTV erläutert diese Grundsätze in ihrem Dossier zur Individualbesteuerung.
Seit dem Volksentscheid vom 8. März 2026 ist die Individualbesteuerung nicht mehr bloss ein politischer Gegenvorschlag, sondern geltendes, noch nicht in Kraft gesetztes Bundesrecht.
Dieser Unterschied zwischen Gültigkeit und Inkrafttreten ist juristisch entscheidend. Ein Gesetz kann bereits gültig zustande gekommen sein, obwohl seine materiellen Bestimmungen erst zu einem späteren Zeitpunkt angewendet werden. Genau das trifft auf die Individualbesteuerung zu.
Die ESTV hat diese Frage in einem Bericht vom 2. April 2026 für die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates ausdrücklich untersucht. Sie kommt zum Ergebnis, dass das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung auch nach einer Annahme der Mitte-Initiative gültig bleibt. Eine Volksinitiative hebt ein früher beschlossenes Bundesgesetz nicht automatisch auf.
Das gilt selbst dann, wenn zwischen dem neuen Verfassungsrecht und Teilen des noch nicht in Kraft getretenen Gesetzes ein materieller Widerspruch entsteht. Dieser Widerspruch muss anschliessend gesetzgeberisch gelöst werden.
Die zeitliche Abfolge sieht deshalb so aus:
- Juni 2025: Das Parlament verabschiedet das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung.
- März 2026: Die Stimmberechtigten nehmen das Gesetz in der Referendumsabstimmung an.
- November 2026: Volk und Stände entscheiden über die Mitte-Initiative zur gemeinsamen Ehepaarbesteuerung.
- Drei Jahre nach einem möglichen Ja zur Initiative: Fehlen gesetzliche Ausführungsbestimmungen, greift der verfassungsrechtliche Auftrag an den Bundesrat.
- Januar 2032: Die bereits beschlossene Individualbesteuerung tritt nach dem Entscheid des Bundesrates in Kraft, sofern der Gesetzgeber sie bis dahin nicht ändert oder aufhebt.
Ein Ja im November würde daher nicht bedeuten, dass der Volksentscheid vom März aus dem Rechtssystem verschwindet. Für eine Aufhebung oder Änderung des Bundesgesetzes braucht es erneut einen Gesetzgebungsakt.
Wie aus zwei Steuermodellen theoretisch drei Erklärungen werden
Das Schlagwort drei Steuererklärungen Ehepaar ergibt sich aus der unterschiedlichen Reichweite der beiden Regelwerke. Das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung erfasst Bund, Kantone und Gemeinden. Die Initiative schreibt die gemeinsame Besteuerung dagegen aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Einordnung nur für die direkte Bundessteuer zwingend vor.
Bleibt das Bundesgesetz bis 2032 unverändert, entsteht deshalb eine Trennung zwischen Bundes- und Kantonsrecht. Für die direkte Bundessteuer müsste das Ehepaar als gemeinsame steuerliche Einheit behandelt werden. Für die kantonalen Steuern müssten die beiden Ehepartner dagegen als zwei getrennte steuerpflichtige Personen erfasst werden.
Das lässt sich in einer vereinfachten Gegenüberstellung darstellen:
| Bereich ab 2032 im Konfliktszenario | Ehepartner 1 | Ehepartner 2 | Ehepaar gemeinsam |
|---|---|---|---|
| Direkte Bundessteuer | Daten fliessen in gemeinsame Berechnung ein | Daten fliessen in gemeinsame Berechnung ein | gemeinsame Besteuerung mit möglicher Vergleichsrechnung |
| Kantonssteuer | individuelle Besteuerung | individuelle Besteuerung | keine gemeinsame Veranlagung nach Individualmodell |
| Gemeindesteuer | folgt grundsätzlich dem kantonalen System | folgt grundsätzlich dem kantonalen System | abhängig von kantonaler Umsetzung |
| Zahl der steuerlichen Datensätze | eigener Datensatz | eigener Datensatz | zusätzlicher gemeinsamer Bundesdatensatz |
In einem traditionellen Formularsystem könnte daraus tatsächlich die Notwendigkeit entstehen, zwei individuelle Deklarationen und zusätzlich eine gemeinsame Deklaration oder jedenfalls einen zusätzlichen gemeinsamen Bundessteuer-Datensatz zu führen. Ob dafür technisch drei vollständig getrennte Papier- oder Onlineformulare verlangt würden, ist jedoch nicht bereits im Verfassungsrecht festgelegt.
Genau an diesem Punkt ist eine juristisch saubere Unterscheidung nötig. Die Aussage «Ab 2032 müssen Ehepaare drei Steuererklärungen ausfüllen» wäre als sichere Prognose zu weitgehend. Zutreffender ist: Ohne gesetzgeberische Koordination könnte ein System entstehen, in dem für dasselbe Ehepaar zwei individuelle kantonale Veranlagungen und eine gemeinsame Veranlagung für die direkte Bundessteuer geführt werden müssen.
Die konkrete Benutzeroberfläche eines kantonalen Steuerportals ist eine Vollzugsfrage. Ein Kanton könnte theoretisch Daten mehrfach verwenden oder technische Schnittstellen schaffen. Das ändert aber nichts am zugrunde liegenden steuerrechtlichen Problem: Für dieselben Personen müssten gleichzeitig zwei verschiedene Subjektmodelle abgebildet werden.
«Das Szenario [...] wäre im Vollzug mit grossen Schwierigkeiten verbunden.»
Mit dieser Einschätzung beschreibt die ESTV in ihrem Bericht vom 2. April 2026 die Kombination aus gemeinsamer Bundesbesteuerung und kantonaler Individualbesteuerung. Der Bericht entstand nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Justiz und wurde für die zuständige Ständeratskommission erstellt.
Die Schwierigkeiten betreffen nicht nur die Anzahl der Formulare. Sie reichen deutlich weiter:
- Einkommen und Abzüge müssten je nach Steuerart unterschiedlich zugeordnet werden.
- Vermögenswerte könnten für Kantonssteuern individuell aufgeteilt werden, während auf Bundesebene eine gemeinsame Betrachtung nötig wäre.
- Ehebezogene Abzüge und Tarife müssten parallel zu individualisierten Regeln administriert werden.
- Steuerprogramme müssten zwei unterschiedliche Veranlagungslogiken für denselben Haushalt unterstützen.
- Änderungen des Zivilstands während einer Steuerperiode könnten in zwei Systemen unterschiedlich verarbeitet werden.
- Rechtsmittelverfahren müssten berücksichtigen, dass Bundes- und Kantonssteuer auf unterschiedlichen Besteuerungseinheiten beruhen.
Die direkte Bundessteuer Ehepaare wäre also nicht bloss ein zusätzlicher Rechenschritt innerhalb derselben Individualsteuererklärung. Die Initiative verlangt ausdrücklich das Zusammenrechnen der Einkommen des Ehepaars. Damit entsteht auf Bundesebene eine andere steuerliche Einheit als jene, die das Individualbesteuerungsgesetz für die kantonale Ebene vorsieht.
Weshalb der Bundesrat den Konflikt nicht allein lösen kann
Eine häufige Annahme lautet, der Bundesrat könne nach einem Ja zur Initiative einfach eine Verordnung erlassen und damit das gesamte System vereinheitlichen. Die Übergangsbestimmung der Initiative gibt ihm tatsächlich eine aussergewöhnlich konkrete Verordnungskompetenz. Diese Kompetenz ist jedoch begrenzt. Werden die notwendigen gesetzlichen Ausführungsbestimmungen nicht innerhalb von drei Jahren nach Annahme der Initiative in Kraft gesetzt, muss der Bundesrat für die direkte Bundessteuer auf dem Verordnungsweg handeln. Die ESTV qualifiziert diese Regelung als selbstständige Verordnung. Eine solche Verordnung stützt sich unmittelbar auf eine verfassungsrechtliche Ermächtigung und kann deshalb in ihrem zulässigen Bereich gesetzesvertretende Wirkung entfalten.
Für die direkte Bundessteuer könnte der Bundesrat damit die gemeinsame Besteuerung samt alternativer Steuerberechnung sicherstellen. Seine Kompetenz erstreckt sich jedoch nicht automatisch auf das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, das Steuerharmonisierungsgesetz oder StHG. Der Grund liegt in der Kompetenzordnung der Bundesverfassung. Die Initiative ergänzt Art. 128 BV, der die direkte Bundessteuer betrifft. Die Harmonisierung der kantonalen direkten Steuern hat dagegen eine andere verfassungsrechtliche Grundlage. Nach Einschätzung der ESTV kann der Bundesrat aufgrund der Übergangsbestimmung das StHG nicht eigenständig per Verordnung umschreiben.
Die Verordnungskompetenz verhindert eine Regelungslücke bei der direkten Bundessteuer, beseitigt aber den möglichen Widerspruch zu den kantonalen Steuern nicht.
Das führt zu einer ungewöhnlichen Situation. Angenommen, Volk und Stände sagen am 29. November 2026 Ja zur Initiative. Drei Jahre später existiert noch kein neues Ausführungsgesetz. Der Bundesrat müsste dann die alternative Berechnung für die direkte Bundessteuer per Verordnung einführen.
Spätestens am 1. Januar 2032 tritt gleichzeitig das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung in Kraft, sofern das Parlament es nicht geändert hat. Dieses Gesetz ändert sowohl das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer als auch das Steuerharmonisierungsgesetz.
Für die direkte Bundessteuer müsste der Bundesrat seine Verordnung aufgrund des höherrangigen Verfassungsauftrags so ausgestalten beziehungsweise anpassen, dass Ehepaare weiterhin gemeinsam besteuert werden. Beim StHG könnte er die vom Gesetz vorgegebene Individualbesteuerung dagegen nicht auf demselben Weg beseitigen. Die ESTV fasst diese Konsequenz eindeutig zusammen: Ab Inkrafttreten des Individualbesteuerungsgesetzes würde im Bund aufgrund der selbstständigen Verordnung für Ehepaare die alternative gemeinsame Steuerberechnung gelten, während die Kantone gemäss StHG die Individualbesteuerung einführen müssten, falls der Gesetzgeber vorher nichts ändert. Darin liegt der eigentliche rechtliche Mechanismus hinter dem Steuer-Wirrwarr. Nicht zwei Behörden streiten darüber, welches Modell politisch besser ist. Vielmehr würden unterschiedliche Normen aufgrund unterschiedlicher verfassungsrechtlicher Kompetenzen gleichzeitig Wirkungen entfalten.
Was das Parlament nach einem Ja ändern könnte
Ein Ja zur Initiative würde dem Parlament erheblichen Handlungsbedarf auferlegen, aber den konkreten gesetzlichen Lösungsweg nicht vollständig vorgeben. Der Bundesgesetzgeber müsste die neue Verfassungsnorm umsetzen und zugleich entscheiden, was mit dem bereits angenommenen Individualbesteuerungsgesetz geschieht. Der ESTV-Bericht nennt als zentrale Möglichkeit, das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung vor seinem Inkrafttreten zu ändern oder aufzuheben. Genau dadurch könnte verhindert werden, dass ab 2032 eine gemeinsame Besteuerung bei der direkten Bundessteuer und eine Individualbesteuerung bei den Kantonen nebeneinander bestehen. Rechtlich kommen mehrere Varianten in Betracht.
Variante 1: Rückkehr zu einer koordinierten gemeinsamen Besteuerung
Das Parlament könnte die für 2032 vorgesehene Individualbesteuerung wieder aus dem Steuerharmonisierungsgesetz entfernen und ein System schaffen, das Bund und Kantone möglichst einheitlich auf einer gemeinsamen Ehepaarbesteuerung aufbaut. Eine solche Lösung müsste die neue Verfassungsanforderung erfüllen, wonach Ehepaare gegenüber anderen Steuerpflichtigen nicht benachteiligt werden dürfen. Wie dies konkret geschieht, ist für das ordentliche Gesetz nicht vollständig durch die Initiative festgelegt. Möglich wären etwa Splittingmodelle, Tarifkorrekturen oder eine gesetzlich verankerte alternative Steuerberechnung. Jede Variante hätte andere Folgen für Einverdiener-, Zweiverdiener- und unverheiratete Haushalte.
Variante 2: Gemeinsame Bundessteuer, Individualbesteuerung in den Kantonen
Das Parlament könnte die beiden Systeme bewusst nebeneinander bestehen lassen. Verfassungsrechtlich ist eine Individualbesteuerung bei kantonalen Steuern nach der Einschätzung des Bundesrates nicht grundsätzlich ausgeschlossen, weil die Initiative ihre zwingende Vorgabe bei Art. 128 BV und damit der direkten Bundessteuer verankert. Praktisch wäre diese Variante jedoch die konfliktträchtigste. Die Steuerverwaltungen müssten für denselben Haushalt parallel mit unterschiedlichen Zuordnungsregeln arbeiten. Gerade für Kantone, die ihre Software und Gesetzgebung bereits jahrelang auf die Individualbesteuerung vorbereitet hätten, wäre ein erneuter Systemwechsel kostspielig. Umgekehrt könnte ein Festhalten an der Individualbesteuerung auf Kantonsebene dauerhaft administrative Doppelstrukturen schaffen.
Variante 3: Neu gestaltete gesetzliche Koordination
Der Gesetzgeber könnte versuchen, die verfassungsrechtlich verlangte gemeinsame Bundesbesteuerung mit möglichst weitgehend harmonisierten Datenerhebungen für die Kantone zu verbinden. Dadurch liesse sich möglicherweise vermeiden, dass Steuerpflichtige sämtliche Angaben tatsächlich dreimal manuell erfassen müssen. Rechtlich blieben die unterschiedlichen Steuerobjekte und Steuersubjekte jedoch bestehen, sofern die Kantone weiterhin individualbesteuern. Eine gemeinsame technische Eingabemaske allein macht aus zwei individuellen kantonalen Veranlagungen keine gemeinsame Besteuerung.
Diese Unterscheidung zwischen materieller Steuerordnung und technischer Datenerfassung wird in der öffentlichen Debatte leicht übersehen. Drei steuerrechtlich relevante Datensätze müssen nicht zwingend drei separate Logins oder drei vollständig unabhängige Onlineformulare bedeuten. Umgekehrt kann eine einzige digitale Oberfläche nicht darüber hinwegtäuschen, dass mehrere getrennte Veranlagungen stattfinden.
Wer von welchem Modell profitiert und was «Heiratsstrafe» bedeutet
Der Ausdruck Heiratsstrafe Schweiz bezeichnet keine gesetzlich definierte Sondersteuer auf die Eheschliessung. Gemeint ist eine Mehrbelastung, die bei gemeinsamer Besteuerung entstehen kann, wenn zwei Einkommen zusammengerechnet werden und dadurch wegen der Progression höher besteuert werden als bei vergleichbaren unverheirateten Personen. Das heutige System kennt gleichzeitig auch den umgekehrten Effekt. Ehepaare mit nur einem Einkommen oder einem deutlich tieferen Zweiteinkommen können gegenüber vergleichbaren unverheirateten Paaren steuerlich günstiger gestellt sein. Die ESTV spricht deshalb neben der Heiratsstrafe auch von einem möglichen Heiratsbonus.
Die Individualbesteuerung versucht beide Effekte systematisch zu beseitigen, indem jede Person unabhängig vom Zivilstand besteuert wird. Das angenommene Gesetz verändert deshalb nicht nur die Situation verheirateter Doppelverdiener. Auch Tarife und Abzüge bei der direkten Bundessteuer werden angepasst.
Nach den Berechnungen der ESTV profitieren bei der direkten Bundessteuer tendenziell Ehepaare, bei denen beide Partner ähnlich hohe Einkommen erzielen. Ehepaare mit stark ungleicher Einkommensverteilung können dagegen stärker belastet werden. Bei unverheirateten Personen hängt die Wirkung ebenfalls von Einkommen und Familiensituation ab.
Die Mitte-Initiative wählt einen anderen Ansatz. Die Ehe bleibt als gemeinsame steuerliche Einheit erhalten, soll gegenüber anderen Steuerpflichtigen aber nicht benachteiligt werden.
| Merkmal | Individualbesteuerung | Modell der Mitte-Initiative |
|---|---|---|
| Steuerliche Einheit | jede Person einzeln | Ehepaar gemeinsam bei der direkten Bundessteuer |
| Zivilstand | grundsätzlich nicht entscheidend | für verheiratete Personen weiterhin relevant |
| Einkommen der Ehepartner | getrennte Zurechnung | Zusammenrechnung |
| Steuererklärung | grundsätzlich je eine pro Person | gemeinsame Erfassung für die Bundessteuer |
| Schutz vor Mehrbelastung | Systemwechsel zur Einzelbesteuerung | gesetzliche Korrektur der gemeinsamen Besteuerung |
| Übergangsmechanismus | Inkrafttreten am 1. Januar 2032 | Bundesratsverordnung nach drei Jahren, falls Gesetz fehlt |
Aus juristischer Perspektive sind deshalb zwei Ebenen auseinanderzuhalten. Die erste Frage lautet, ob Ehepaare im Ergebnis gegenüber vergleichbaren unverheirateten Personen benachteiligt werden. Die zweite lautet, ob die Ehepartner gemeinsam oder individuell als Steuersubjekte behandelt werden.
Beide Modelle können die erste Frage mit «nein» beantworten wollen und bei der zweiten Frage trotzdem zu entgegengesetzten Lösungen gelangen.
Der politische Begriff «Abschaffung der Heiratsstrafe» sagt deshalb noch nicht, ob das Steuerrecht anschliessend auf gemeinsamer oder individueller Besteuerung beruht.
Für die November-Abstimmung ist diese Differenz besonders relevant, weil die Schweiz die Systementscheidung für die Individualbesteuerung im März bereits getroffen hat. Die neue Abstimmung entscheidet darüber, ob zusätzlich eine Verfassungsnorm angenommen wird, die für die direkte Bundessteuer wieder zwingend eine gemeinsame Betrachtung der Ehegatten verlangt.
Warum 2032 zum entscheidenden Jahr wird
Der Bundesrat hat am 19. August 2026 beschlossen, die Individualbesteuerung nicht vorzeitig einzuführen. Sie tritt am 1. Januar 2032 in Kraft. Damit nutzt der Bund die längstmögliche gesetzlich vorgesehene Umsetzungsfrist. Nach Angaben der ESTV erhalten die Kantone dadurch Zeit für die politischen und technischen Anpassungen. Auch kantonale Volksabstimmungen können im Zusammenhang mit den erforderlichen Gesetzesänderungen nötig werden. Diese Entscheidung schafft zugleich ein Zeitfenster für eine mögliche Neuordnung nach der November-Abstimmung. Zwischen einem allfälligen Ja zur Initiative Ende 2026 und dem Start der Individualbesteuerung liegen mehr als fünf Jahre.
Das Parlament wäre deshalb nicht gezwungen, erst 2032 auf den Konflikt zu reagieren. Es könnte frühzeitig ein neues Gesetzgebungsverfahren eröffnen, die Steuerharmonisierung neu beurteilen und den bereits beschlossenen Systemwechsel anpassen. Die drei Jahre in der Übergangsbestimmung der Initiative setzen allerdings einen eigenen zeitlichen Druckpunkt. Würden die Stimmberechtigten und die Stände die Initiative am 29. November 2026 annehmen und wären drei Jahre später keine Ausführungsbestimmungen in Kraft, müsste der Bundesrat den verfassungsrechtlich vorgesehenen Verordnungsmechanismus auslösen.
Diese Frist betrifft nicht nur die Verabschiedung eines Gesetzes. Nach dem Wortlaut der Übergangsregel müssen die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen innerhalb der Frist in Kraft treten. Ein parlamentarischer Beschluss kurz vor Ablauf der drei Jahre könnte daher unzureichend sein, wenn das Gesetz wegen Referendumsfrist oder Referendumsabstimmung noch nicht wirksam ist.
Für ein ordentliches Bundesgesetz sind mehrere Verfahrensschritte erforderlich. Entwurf, parlamentarische Beratung in beiden Räten, Differenzbereinigung, Schlussabstimmung und Referendumsfrist benötigen Zeit. Wird ein fakultatives Referendum ergriffen, kommt eine zusätzliche Volksabstimmung hinzu. Der Bundesrat könnte die kantonale Individualbesteuerung währenddessen nicht einfach durch seine Übergangsverordnung stoppen. Der offizielle Bericht hält ausdrücklich fest, dass seine durch die Initiative begründete Kompetenz auf die direkte Bundessteuer beschränkt wäre.
Das erklärt, weshalb der Zeitraum von Ende 2026 bis 2032 steuerpolitisch ungewöhnlich dicht werden könnte. Es geht nicht nur um die technische Umsetzung eines Volksentscheids, sondern möglicherweise um die gesetzgeberische Abstimmung zweier nacheinander angenommener Volksentscheide mit unterschiedlichen Systemlogiken.
FAQ zur Heiratsstrafe und den drei Steuererklärungen

Müssen Ehepaare ab 2032 sicher drei Steuererklärungen einreichen?
Nein. Drei Steuererklärungen sind ein mögliches Szenario, keine bereits beschlossene definitive Pflicht. Es könnte entstehen, wenn die Mitte-Initiative angenommen wird, das Individualbesteuerungsgesetz unverändert in Kraft tritt und Bund und Kantone deshalb unterschiedliche Besteuerungsmodelle anwenden. Das Parlament kann das Bundesrecht vorher ändern.
Warum hebt ein Ja zur Initiative das Gesetz über die Individualbesteuerung nicht automatisch auf?
Weil eine angenommene Volksinitiative die Bundesverfassung ändert, aber ein bereits gültig zustande gekommenes Bundesgesetz nicht automatisch formell beseitigt. Die ESTV hält ausdrücklich fest, dass das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung auch bei Annahme der Initiative gültig bleibt. Für eine Änderung oder Aufhebung ist ein neuer gesetzgeberischer Entscheid erforderlich.
Was passiert, wenn das Parlament drei Jahre lang nichts beschliesst?
Sind drei Jahre nach Annahme der Initiative keine gesetzlichen Ausführungsbestimmungen in Kraft, muss der Bundesrat bei der direkten Bundessteuer eine alternative Steuerberechnung per Verordnung einführen. Ehepaare würden dabei gemeinsam besteuert; zusätzlich würde eine Vergleichsrechnung nach den Regeln für Unverheiratete vorgenommen. Der tiefere Steuerbetrag wäre massgeblich.
Kann der Bundesrat auch die Kantonssteuern per Verordnung ändern?
Nach der rechtlichen Einschätzung der ESTV nein. Die besondere Verordnungskompetenz der Initiative betrifft die direkte Bundessteuer. Das Steuerharmonisierungsgesetz kann der Bundesrat aufgrund dieser Übergangsbestimmung nicht eigenständig so ändern, dass die kantonale Individualbesteuerung wieder aufgehoben wird.
Wann tritt die bereits beschlossene Individualbesteuerung in Kraft?
Der Bundesrat hat am 19. August 2026 entschieden, dass die Reform am 1. Januar 2032 in Kraft tritt. Ein früherer Termin wird nicht genutzt. Die Kantone erhalten damit die maximal verfügbare Vorbereitungszeit. Selbst ein Ja zur Mitte-Initiative am 29. November 2026 beseitigt diesen gesetzlichen Fahrplan nicht automatisch.
Was ist damit vor der Abstimmung rechtlich gesichert?
Gesichert ist, dass die Individualbesteuerung am 8. März 2026 angenommen wurde, dass ihr Inkrafttreten für den 1. Januar 2032 vorgesehen ist und dass die Mitte-Initiative am 29. November 2026 zur Abstimmung kommt. Bei einem Ja bleibt das bestehende Gesetz zunächst gültig. Ob Ehepaare 2032 tatsächlich mit drei getrennten Steuererklärungen oder einer technisch integrierten Lösung konfrontiert wären, hängt deshalb wesentlich von den Gesetzesänderungen ab, die das Parlament zwischen einem möglichen Ja im November 2026 und dem Inkrafttreten der Steuerreform beschliesst.
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