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Ab dem 1. Oktober 2026 gelten für E-Lieferwagen in der Schweiz bis zu einem Gesamtgewicht von 4,25 Tonnen deutlich weniger Sondervorschriften als bisher. Der Bundesrat hat am 19. August 2026 beschlossen, diese elektrisch betriebenen Nutzfahrzeuge bei zentralen Verkehrsregeln den konventionellen Lieferwagen bis 3,5 Tonnen gleichzustellen: Die Fahrtschreiberpflicht fällt im Binnenverkehr weg, auf Autobahnen sind bis zu 120 km/h erlaubt, und das Signal «Verbot für Lastwagen» gilt für die betroffenen Fahrzeuge nicht mehr. Dafür werden fünf Verordnungen des Schweizer Strassenverkehrsrechts geändert. Die neuen Bestimmungen sollen einen bisherigen Nachteil ausgleichen, der vor allem durch das zusätzliche Gewicht der Batterie entstand, berichtet NUME.CH unter Berufung auf den Bundesratsentscheid.

Der Kern der Revision ist eine rechtliche Gleichstellung, obwohl die Gewichtsgrenzen unterschiedlich bleiben. Ein herkömmlicher Lieferwagen fällt grundsätzlich bis 3,5 Tonnen in die leichtere Kategorie, während ein elektrisch angetriebenes Nutzfahrzeug wegen seines emissionsfreien Antriebssystems bis zu 750 Kilogramm zusätzlich wiegen darf. Dadurch sind bis zu 4,25 Tonnen Gesamtgewicht möglich. Die bisherige Konstruktion hatte jedoch zur Folge, dass solche Fahrzeuge teilweise Vorschriften für Motorfahrzeuge über 3,5 Tonnen erfüllen mussten, obwohl das zusätzliche Gewicht nicht aus einer höheren Nutzlast, sondern aus der Antriebstechnik stammt. Seit April 2022 bestehen bereits erste Sonderregelungen, darunter die Möglichkeit, entsprechende Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Führerausweis der Kategorie B zu fahren.

Entscheidend ist nicht allein die Grenze von 4,25 Tonnen: Das zusätzliche Gewicht muss mit der alternativen Antriebstechnik zusammenhängen.

Was ändert sich für E-Lieferwagen ab 1. Oktober 2026?

Mit dem 1. Oktober 2026 werden mehrere Vorschriften angepasst, die den betrieblichen Einsatz elektrischer Lieferwagen bisher von konventionellen Modellen unterschieden. Die Medienmitteilung des UVEK nennt insbesondere den Wegfall der Fahrtschreiberpflicht, die höheren zulässigen Geschwindigkeiten und die neue Behandlung von Lastwagenverboten. Die Änderungen betreffen elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von höchstens 4,25 Tonnen, soweit sie unter die für diese Fahrzeuge vorgesehenen Erleichterungen fallen.

Für Unternehmen mit Zustell-, Service- oder Handwerkerflotten sind vor allem diese Punkte relevant:

  • Die Fahrtschreiberpflicht für E-Lieferwagen entfällt im schweizerischen Binnenverkehr.
  • Fahrerinnen und Fahrer dieser Fahrzeuge sind im Binnenverkehr nicht mehr den entsprechenden Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften unterstellt.
  • Auf Schweizer Autobahnen dürfen die betroffenen E-Lieferwagen neu mit bis zu 120 km/h fahren, sofern keine tiefere signalisierte Höchstgeschwindigkeit gilt.
  • Das Verkehrssignal «Verbot für Lastwagen» erfasst diese E-Lieferwagen künftig nicht mehr.
  • Die periodischen Fahrzeugprüfungen werden langfristig an die Intervalle für konventionelle Lieferwagen bis 3,5 Tonnen angeglichen.
  • Die Kantone müssen die neuen Prüfintervalle ab dem 1. Februar 2028 anwenden.

Damit verschwindet ein Teil jener Pflichten, die allein durch das Überschreiten der 3,5-Tonnen-Grenze ausgelöst wurden. Die technischen und betrieblichen Anforderungen eines Fahrzeugs verschwinden dadurch nicht generell; geändert wird die Behandlung jener Elektro-Nutzfahrzeuge, für die der Bundesrat ausdrücklich die Gleichstellung beschlossen hat.

RegelungBisher bei E-Lieferwagen bis 4,25 tAb 1. Oktober 2026
AutobahnTeilweise Regeln für Fahrzeuge über 3,5 tBis 120 km/h
FahrtschreiberPflicht aufgrund der bisherigen Einordnung möglichIm Binnenverkehr keine Pflicht
Arbeits-, Lenk- und RuhezeitenEntsprechende Vorschriften anwendbarIm Binnenverkehr ausgenommen
Signal «Verbot für Lastwagen»Konnte für Fahrzeuge über 3,5 t geltenGilt für diese E-Lieferwagen nicht
FahrzeugkontrollenHäufigere Prüfung möglichIntervalle wie bei Lieferwagen bis 3,5 t
Neue KontrollintervalleBisherige RegelungKantonal ab 1. Februar 2028

«Die E-Mobilität muss im Lieferverkehr wettbewerbsfähig sein.»
Bundesrat, Medienmitteilung vom 19. August 2026.

Warum 4,25 Tonnen bei Elektro-Nutzfahrzeugen entscheidend sind

Die Grenze von 4,25 Tonnen ist kein allgemeines neues Gewichtslimit für Lieferwagen. Sie entstand als Ausgleich für die zusätzliche Masse emissionsfreier Antriebstechnik. Seit dem 1. April 2022 können entsprechende Elektro-Nutzfahrzeuge bis zu 750 Kilogramm schwerer sein als vergleichbare Lieferwagen der 3,5-Tonnen-Kategorie. Das ermöglicht ein Gesamtgewicht von maximal 4,25 Tonnen, ohne dass Unternehmen das zusätzliche Batteriegewicht vollständig durch weniger Nutzlast kompensieren müssen. Genau diese Regelung erzeugte bislang eine juristische Trennlinie. Ein elektrisch angetriebener Lieferwagen konnte technisch und betrieblich dieselbe Aufgabe erfüllen wie ein 3,5-Tonnen-Diesel- oder Benzinmodell, wegen des batteriebedingten Mehrgewichts aber in einzelnen Bereichen wie ein schwereres Motorfahrzeug behandelt werden. Der Bundesrat bezeichnete diese Konstellation bereits bei der Eröffnung der Vernehmlassung im September 2025 als Hindernis für die Attraktivität elektrischer Nutzfahrzeuge.

Die Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen werden deshalb nicht zu gewöhnlichen 3,5-Tonnen-Fahrzeugen umklassiert. Vielmehr werden ausgewählte Verkehrs-, Arbeits- und Kontrollvorschriften so angepasst, dass das zusätzliche Gewicht der elektrischen Antriebstechnik weniger rechtliche Folgen hat. Das Bundesamt für Strassen ASTRA stellt die beschlossenen Änderungen und die zugehörigen Verordnungsdokumente auf seiner Themenseite zu E-Lieferwagen bereit.

Die Revision erhöht nicht pauschal die zulässige Nutzlast, sondern kompensiert rechtlich das Mehrgewicht des elektrischen Antriebs.

Kategorie B bleibt für bestimmte E-Lieferwagen möglich

Für die Führerausweiskategorie ist die Änderung vom Oktober 2026 nicht der Ausgangspunkt. Bereits seit April 2022 dürfen bestimmte emissionsfrei angetriebene Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 4,25 Tonnen mit einem Führerausweis der Kategorie B gefahren werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und das zusätzliche Gewicht aus dem alternativen Antrieb stammt. Das ASTRA führt diese Möglichkeit ausdrücklich als eine der bereits bestehenden Erleichterungen auf.

Damit entsteht für Betriebe ein zusammenhängenderes Regelwerk: Das zulässige batteriebedingte Mehrgewicht führte schon bisher nicht automatisch zu einer höheren Führerausweiskategorie, löste aber weiterhin andere Pflichten eines Fahrzeugs über 3,5 Tonnen aus. Genau diese Unterschiede reduziert die Revision vom 1. Oktober.

Welche Verkehrsregeln gelten neu auf Autobahnen

Eine der sichtbarsten Änderungen betrifft die Geschwindigkeit. Nach bisheriger Regelung konnten E-Lieferwagen mit mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht trotz ihrer Nähe zur klassischen Lieferwagenklasse strengeren Geschwindigkeitsvorgaben unterliegen. Ab dem 1. Oktober werden die betroffenen Fahrzeuge bei dieser Frage wie konventionelle Lieferwagen behandelt. Der Bundesrat bestätigt ausdrücklich, dass sie auf Autobahnen bis zu 120 km/h fahren dürfen.

Tempo 120 für E-Lieferwagen bedeutet allerdings nicht, dass 120 km/h jederzeit zulässig sind. Signalisationen, Baustellenbeschränkungen, Witterungsverhältnisse und andere allgemeine Regeln des Strassenverkehrs bleiben unverändert. Die Neuregelung beseitigt lediglich die bisherige niedrigere Höchstgeschwindigkeit, die sich aus der Fahrzeugkategorie beziehungsweise dem Gewicht ergeben konnte.

Auch das Signal «Verbot für Lastwagen» wird neu behandelt. Für die von der Revision erfassten E-Lieferwagen gilt dieses Verbot nicht mehr. Damit können sich im lokalen und regionalen Zustellverkehr Routen ändern, die bisher aufgrund der rechtlichen Behandlung als schwereres Fahrzeug ausgeschlossen waren.

Die 2025 eröffnete Vernehmlassung sah daneben weitere Angleichungen der Verkehrsregeln vor. Der endgültige Bundesratsentscheid formuliert den Grundsatz, dass für die betroffenen Elektro-Nutzfahrzeuge künftig dieselben Verkehrsregeln wie für konventionelle Lieferwagen gelten. Massgebend sind die definitiv publizierten Fassungen der geänderten Verordnungen; das ASTRA weist bei den am 19. August veröffentlichten Unterlagen ausdrücklich darauf hin, dass die definitiven Rechtstexte auf Fedlex veröffentlicht werden.

Der Bundesrat stellt E-Lieferwagen bis 4,25 Tonnen bei zentralen Verkehrsregeln den konventionellen Lieferwagen gleich.

Wann entfällt der Fahrtschreiber bei E-Lieferwagen?

Für gewerbliche Flotten dürfte der Wegfall des Fahrtenschreibers administrativ besonders relevant sein. Ab dem 1. Oktober 2026 sind Fahrerinnen und Fahrer der betroffenen E-Lieferwagen im Binnenverkehr von den entsprechenden Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften ausgenommen. Infolge dieser Ausnahme entfällt dort auch die Pflicht zur Ausrüstung beziehungsweise Verwendung eines Fahrtenschreibers.

Der Begriff Binnenverkehr ist dabei zentral. Die Mitteilung des Bundesrats bezieht die Ausnahme ausdrücklich auf den Verkehr innerhalb der Schweiz. Daraus sollte nicht abgeleitet werden, dass dieselben Erleichterungen automatisch bei grenzüberschreitenden Fahrten gelten. Für Transporte ins Ausland können internationale und ausländische Vorschriften relevant werden, die nicht Gegenstand der schweizerischen Binnenverkehrsregelung sind.

Für Betriebe ergibt sich deshalb eine klare praktische Reihenfolge:

  1. Prüfen, ob das Fahrzeug tatsächlich unter die Sonderregelung für elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen fällt.
  2. Feststellen, ob die konkrete Fahrt ausschliesslich dem Schweizer Binnenverkehr zuzuordnen ist.
  3. Bei internationalen Fahrten die für Route, Fahrzeug und Tätigkeit geltenden Vorschriften separat berücksichtigen.
  4. Flottenrichtlinien und interne Fahreranweisungen rechtzeitig auf den Stichtag 1. Oktober 2026 anpassen.

Die Änderung betrifft nicht nur das Gerät im Fahrzeug. Wenn die entsprechenden Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitbestimmungen im Binnenverkehr nicht mehr gelten, sinkt auch der damit verbundene Dokumentationsaufwand. Für Unternehmen, die zahlreiche kurze Liefer- oder Servicetouren innerhalb der Schweiz durchführen, kann gerade dieser Punkt wichtiger sein als die neue Autobahngeschwindigkeit.

Die Ausnahme vom Fahrtschreiber wird vom Bundesrat ausdrücklich auf den Binnenverkehr bezogen.

Was bedeuten die neuen Regeln für Kontrollen und Flotten?

Bei den periodischen Fahrzeugprüfungen erfolgt die Umstellung später als bei den eigentlichen Verkehrsregeln. E-Lieferwagen sollen künftig in denselben Intervallen kontrolliert werden wie konventionelle Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen. Die Kantone müssen diese neuen Kontrollintervalle jedoch erst ab dem 1. Februar 2028 anwenden.

Damit existieren zwei relevante Termine. Am 1. Oktober 2026 treten die Änderungen der fünf Verordnungen in Kraft. Für die angepassten Kontrollintervalle erhalten die Kantone dagegen eine längere Umsetzungsfrist bis Februar 2028. Wer eine Flotte betreibt, sollte diese Termine nicht miteinander vermischen.

Der regulatorische Abbau kommt in einem Marktsegment, in dem batterieelektrische Modelle bisher deutlich weniger verbreitet sind als bei schweren Nutzfahrzeugen. Nach Branchenangaben von auto-schweiz erreichten reine Elektrofahrzeuge bei leichten Nutzfahrzeugen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern bis 3,5 Tonnen im ersten Halbjahr 2026 einen Anteil von 13,9 Prozent. Insgesamt wurden im gleichen Zeitraum 14'236 leichte Nutzfahrzeuge neu zugelassen; das waren 5,1 Prozent mehr als im ersten Halbjahr 2025.

Parallel verschärft die Schweiz die CO2-Vorgaben für Neufahrzeuge. Für erstmals zugelassene Lieferwagen und leichte Sattelschlepper gilt seit dem 1. Januar 2025 ein durchschnittlicher Zielwert von 153,9 Gramm CO2 pro Kilometer nach WLTP. Das Bundesamt für Energie meldete für das Jahr 2025 einen tatsächlichen Durchschnitt von 174,9 Gramm CO2 pro Kilometer bei leichten Nutzfahrzeugen. Dieser Wert lag rund 9 Prozent unter dem Vorjahreswert von 192,4 Gramm, verfehlte den Zielwert aber weiterhin. Das BFE führt den Rückgang unter anderem auf den höheren Anteil von Elektrofahrzeugen an der Neuwagenflotte zurück.

Weitere Angaben zu Zielwerten und Sanktionsmechanismus stellt das Bundesamt für Energie bereit. Für Importeure ist dieser Bereich getrennt von den neuen Verkehrsregeln zu betrachten: Die Änderungen per Oktober betreffen die Nutzung der Fahrzeuge im Strassenverkehr, während die CO2-Vorschriften insbesondere auf die Emissionen neu zugelassener Fahrzeugflotten und deren Importeure zielen.

Welche Betriebe profitieren besonders von der Neuregelung

Die neuen Vorschriften betreffen nicht nur klassische Paketdienste. Relevant sind sie grundsätzlich überall dort, wo elektrische Lieferwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht oberhalb von 3,5 und bis maximal 4,25 Tonnen eingesetzt werden und das Mehrgewicht auf den emissionsfreien Antrieb zurückzuführen ist. Dazu können unter anderem folgende Einsatzfelder gehören:

  • Paket-, Kurier- und Stückgutlieferungen im Binnenverkehr;
  • Servicefahrzeuge für technische Betriebe und Gebäudedienste;
  • Handwerkerflotten mit schwerer Ausrüstung;
  • kommunale und betriebliche Versorgungsfahrzeuge;
  • regionale Verteillogistik;
  • Lebensmittel- und Detailhandelsbelieferung;
  • Flotten, bei denen Batteriegewicht und Nutzlast bisher eine besonders enge Gewichtskalkulation verursachten.

Die wirtschaftliche Wirkung lässt sich aus dem Bundesratsbeschluss allein nicht beziffern. Klar ist jedoch, welche regulatorischen Kostenpunkte verändert werden: Fahrtenschreiber, bestimmte Arbeits- und Ruhezeitvorschriften, bisherige Geschwindigkeitsbeschränkungen, Lastwagenverbote und längerfristig die Häufigkeit periodischer Kontrollen. Für die Entscheidung zwischen einem Elektro- und einem Verbrenner-Lieferwagen bleiben daneben Fahrzeugpreis, Ladeinfrastruktur, Stromkosten, Reichweite, Nutzlast und Einsatzprofil relevant.

Der Bundesrat begründet die Revision ausdrücklich mit der Wettbewerbsfähigkeit der Elektromobilität im Lieferverkehr und dem Ziel, dessen Dekarbonisierung voranzutreiben. Der Beschluss folgt auf die Vernehmlassung, die im September 2025 eröffnet worden war und bis zum 9. Januar 2026 dauerte. Ursprünglich standen Änderungen an vier Verordnungen zur Diskussion; der definitive Entscheid vom August 2026 umfasst Änderungen an fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts.

Fragen und Antworten zu den neuen E-Lieferwagen-Regeln

E-Lieferwagen dürfen in der Schweiz ab 1. Oktober 2026 neu bis Tempo 120 fahren. Für Fahrzeuge bis 4,25 Tonnen entfällt zudem die Fahrtschreiberpflicht. Das sind die neuen Regeln im Detail.

Ab wann gelten die neuen Regeln für E-Lieferwagen in der Schweiz?

Die neuen Verkehrsregeln 2026 treten am 1. Oktober 2026 in Kraft. Der Bundesrat hat die Änderungen am 19. August 2026 beschlossen. Eine Ausnahme betrifft die neuen Intervalle für periodische Fahrzeugkontrollen: Die Kantone müssen diese spätestens ab dem 1. Februar 2028 anwenden.

Für welche E-Lieferwagen gilt die Grenze von 4,25 Tonnen?

Die Erleichterungen betreffen elektrisch beziehungsweise emissionsfrei angetriebene Nutzfahrzeuge, deren zusätzliches Gewicht auf die alternative Antriebstechnik zurückgeht. Seit April 2022 kann dafür gegenüber der 3,5-Tonnen-Klasse ein Mehrgewicht von bis zu 750 Kilogramm berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich die maximale Grenze von 4,25 Tonnen.

Dürfen E-Lieferwagen ab Oktober wirklich 120 km/h fahren?

Ja. Der Bundesrat hält fest, dass die betroffenen E-Lieferwagen auf Autobahnen mit bis zu 120 km/h fahren dürfen. Tiefere signalisierte Tempolimiten und die allgemeinen Verkehrsregeln gelten selbstverständlich weiterhin.

Braucht ein E-Lieferwagen bis 4,25 Tonnen noch einen Fahrtenschreiber?

Im Schweizer Binnenverkehr entfällt für die von der Revision erfassten Fahrzeuge die Fahrtschreiberpflicht. Grund dafür ist, dass Fahrerinnen und Fahrer dort neu von den entsprechenden Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften ausgenommen sind. Für grenzüberschreitende Einsätze lässt sich aus dieser Binnenverkehrsausnahme keine generelle Befreiung ableiten.

Gilt ein Lastwagenverbot weiterhin für diese E-Lieferwagen?

Das Signal «Verbot für Lastwagen» gilt gemäss Bundesratsentscheid für die betroffenen E-Lieferwagen nicht mehr. Diese Änderung tritt ebenfalls am 1. Oktober 2026 in Kraft.

Reicht der Führerausweis Kategorie B für 4,25-Tonnen-E-Lieferwagen?

Für bestimmte emissionsfrei angetriebene Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen besteht diese Möglichkeit bereits seit April 2022. Voraussetzung ist insbesondere, dass das zusätzliche Gewicht gegenüber der 3,5-Tonnen-Klasse mit der alternativen Antriebstechnik zusammenhängt.

Warum führt der Bundesrat die Änderungen ein?

Batterieelektrische Lieferwagen sind bei vergleichbarem Einsatzzweck aufgrund ihres Energiespeichers häufig schwerer als Modelle mit Verbrennungsmotor. Die bisherige Grenze von 3,5 Tonnen löste deshalb zusätzliche Vorschriften aus, obwohl das Mehrgewicht aus dem Antriebssystem stammen konnte. Der Bundesrat will diese regulatorische Benachteiligung reduzieren und die Elektrifizierung des Lieferverkehrs erleichtern.

Für Flottenbetreiber sind damit zwei Daten massgebend: 1. Oktober 2026 für die neuen Verkehrsregeln und 1. Februar 2028 für die kantonal umzusetzenden Kontrollintervalle.

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