Die Behörden im Kanton Zürich untersagen zwei Filialen von Migrolino Fresh in Zürich und Winterthur den Einsatz von Personal an Sonntagen ohne behördliche Bewilligung, nachdem Rekurse der Gewerkschaft Unia bestätigt wurden, dass die Verkaufsstellen nicht als Gastronomiebetriebe einzustufen sind und damit unter strengere arbeitsrechtliche Vorschriften fallen; betroffen sind Standorte an der Langstrasse 134 in Zürich und an der Marktgasse 7 in Winterthur, wobei die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist und weitergezogen werden kann, wie aus den Behördenangaben hervorgeht, berichtet Nume.ch unter Berufung auf 20min.
Die Auseinandersetzung dreht sich um die zentrale Frage, ob Migrolino Fresh mit seinem Konzept aus Take-away-Produkten und Sitzgelegenheiten rechtlich als Gastronomie gelten kann, was Sonntagsarbeit ohne Sonderbewilligung erlauben würde, oder ob es sich um klassischen Detailhandel handelt, für den restriktivere Regeln gelten.
Unia gewinnt Rekurse gegen Migrolino
Die Gewerkschaft Unia Zürich-Schaffhausen hat in zwei Verfahren gegen das Amt für Wirtschaft im Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Zürich obsiegt. Die Behörde stellte klar, dass die betroffenen Migrolino-Fresh-Filialen nicht als Restaurants einzustufen sind. Damit wird ein zentraler Versuch der Migros-Tochter Migrolino zurückgewiesen, über eine Umklassifizierung ihrer Filialen die gesetzlichen Einschränkungen für Sonntagsarbeit im Detailhandel zu umgehen.
Nach geltendem Arbeitsrecht dürfen Detailhandelsbetriebe sonntags grundsätzlich kein Personal beschäftigen, sofern keine spezielle Bewilligung vorliegt.
Die Entscheidung bestätigt die bisherige restriktive Auslegung der Behörden, wonach Mischkonzepte im Verkauf nicht automatisch als Gastronomie gelten. Besonders im urbanen Raum nimmt die Bedeutung solcher hybriden Formate jedoch zu, was die rechtliche Einordnung zunehmend komplex macht.
Warum Backen und Sandwiches nicht ausreichen
Ein zentraler Punkt der Urteilsbegründung betrifft die Definition von Gastronomie im arbeitsrechtlichen Sinne. Laut Unia und den zuständigen Behörden reicht das Aufbacken vorgefertigter Produkte sowie das Zusammenstellen von Sandwiches nicht aus, um als gastronomische Dienstleistung zu gelten.
Diese Tätigkeit wird vielmehr als erweiterter Detailhandel interpretiert. Entscheidend sei nicht das Vorhandensein von Sitzplätzen oder warmen Speisen allein, sondern die Art und Tiefe der Zubereitung sowie der Dienstleistungscharakter. Damit setzt die Entscheidung eine klare Grenze für Retail-Konzepte, die versuchen, durch minimale Anpassungen in den Gastronomiebereich zu fallen. Für viele Betreiber von Convenience-Stores könnte dies weitreichende Folgen haben.

Migrolino prüft weiteren Rechtsweg
Migrolino reagierte zurückhaltend, ließ jedoch offen, den Entscheid weiter anzufechten. Unternehmenssprecher Lukas Zenger erklärte, man bedauere die Entscheidung des kantonalen Volkswirtschaftsdepartements und prüfe derzeit eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Das Unternehmen verteidigt seine Position mit Verweis auf das Angebot vor Ort: Dazu zählen frisch zubereitete Burger, warme Panini, Sandwiches, Salate sowie Heißgetränke. Zudem gebe es Sitzgelegenheiten für den unmittelbaren Konsum, was aus Sicht von Migrolino für eine Einstufung als Gastronomiebetrieb spreche.
Darüber hinaus verweist das Unternehmen auf die Anwendbarkeit des nationalen Gesamtarbeitsvertrags (L-GAV) für das Gastgewerbe, was die eigene Argumentation zusätzlich stützen soll.
Politischer Streit um Sonntagsöffnungen verschärft sich
Der Fall ist Teil einer größeren politischen und gesellschaftlichen Debatte über Sonntagsarbeit in der Schweiz. Während Gewerkschaften auf den Schutz des arbeitsfreien Sonntags pochen, argumentieren Unternehmen mit veränderten Konsumgewohnheiten und wirtschaftlichen Notwendigkeiten.
Aktuell dürfen Geschäfte sonntags nur unter bestimmten Bedingungen öffnen, etwa an großen Bahnhöfen oder Tankstellen. Zudem können Kantone bis zu vier verkaufsoffene Sonntage pro Jahr festlegen.
Gleichzeitig wird auf nationaler Ebene über eine Ausweitung diskutiert. Der Kanton Zürich unterstützt Bestrebungen, die Zahl der möglichen Sonntagsöffnungen auf bis zu zwölf pro Jahr zu erhöhen.
Gesellschaftliche Dimension: Arbeit versus Freizeit
Die Gewerkschaft Unia lehnt eine Ausweitung klar ab und verweist auf soziale Aspekte. Aus ihrer Sicht ist der Sonntag ein zentraler Bestandteil des gesellschaftlichen Zusammenhalts.
„Wir brauchen einen Moment, in dem wir gemeinsam Zeit verbringen können – sei es für Familienfeiern oder Vereinsaktivitäten. Zudem zeigt sich, dass die Mehrheit der Bevölkerung keine Ausweitung der Sonntagsverkäufe wünscht“ - Serge Gnos, Interview mit „20 Minuten“.
Diese Argumentation trifft auf eine zunehmend fragmentierte Arbeitsrealität, in der flexible Öffnungszeiten einerseits als wirtschaftliche Chance gesehen werden, andererseits aber neue Belastungen für Beschäftigte schaffen.
Rechtliche Unsicherheit bleibt bestehen
Obwohl die aktuellen Entscheide eine klare Richtung vorgeben, ist die rechtliche Situation noch nicht endgültig geklärt. Da das Urteil nicht rechtskräftig ist, könnte eine nächste Instanz – etwa das Verwaltungsgericht – zu einer abweichenden Bewertung kommen.
Für den Detailhandel in der Schweiz bleibt damit eine Phase der Unsicherheit bestehen. Unternehmen, die auf hybride Konzepte setzen, müssen ihre Geschäftsmodelle möglicherweise anpassen oder mit weiteren rechtlichen Auseinandersetzungen rechnen.
Der Fall Migrolino zeigt exemplarisch, wie stark sich die Grenzen zwischen Handel und Gastronomie verschieben – und wie entscheidend deren juristische Definition für Arbeitszeiten, Geschäftsmodelle und letztlich auch für den Alltag der Beschäftigten ist.
Auswirkungen auf andere Convenience-Formate im Detailhandel
Der Entscheid im Kanton Zürich könnte über den Einzelfall hinaus Signalwirkung für den gesamten Convenience-Sektor haben. Zahlreiche Anbieter in der Schweiz setzen zunehmend auf hybride Konzepte, die klassische Verkaufsflächen mit Take-away-Angeboten kombinieren.
Diese Modelle bewegen sich häufig in einer rechtlichen Grauzone zwischen Detailhandel und Gastronomie. Das aktuelle Urteil macht deutlich, dass Behörden künftig strenger prüfen dürften, ob tatsächlich eine gastronomische Hauptleistung vorliegt.
Für Betreiber bedeutet das potenziell höhere regulatorische Risiken. Insbesondere Standorte in Innenstädten, die stark auf Sonntagsumsätze angewiesen sind, könnten wirtschaftlich unter Druck geraten. Gleichzeitig könnte der Entscheid zu einer Vereinheitlichung der Praxis führen, da ähnliche Fälle nun mit Verweis auf die Zürcher Entscheidungen beurteilt werden könnten.
Rolle der kantonalen Behörden und Vollzugspraxis
Die Verantwortung für die Umsetzung der arbeitsrechtlichen Vorschriften liegt maßgeblich bei den kantonalen Behörden. Im vorliegenden Fall spielte das Amt für Wirtschaft im Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Zürich eine zentrale Rolle. Die Behörde hat klargestellt, dass sie bei der Einstufung von Betrieben eine restriktive Linie verfolgt. Entscheidend ist dabei nicht nur das Angebot, sondern die tatsächliche betriebliche Ausrichtung.
Diese Vollzugspraxis ist für Unternehmen von großer Bedeutung, da sie die operative Planung direkt beeinflusst. Öffnungszeiten, Personalplanung und Geschäftsmodelle müssen sich an den behördlichen Auslegungen orientieren.
Zugleich zeigt der Fall, dass Behördenentscheidungen nicht endgültig sind, sondern durch Rechtsmittel überprüft werden können – ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Rechtssystems.
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