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Wann geht man 2026 in der Schweiz in Rente? Die Tabelle Renteneintritt Schweiz zeigt für Männer grundsätzlich das AHV-Referenzalter 65, während bei Frauen noch die Übergangsregeln der Reform AHV 21 gelten. Für Frauen des Jahrgangs 1962 beträgt das Referenzalter 64 Jahre und 6 Monate, für den Jahrgang 1963 sind es 64 Jahre und 9 Monate, ab Jahrgang 1964 gelten 65 Jahre. Die Altersrente beginnt dabei grundsätzlich nicht direkt am Geburtstag, sondern am ersten Tag des folgenden Monats. Wer früher in Rente gehen will, muss zusätzlich zwischen AHV-Vorbezug, Leistungen der Pensionskasse und der tatsächlichen Aufgabe der Erwerbsarbeit unterscheiden.

Das Rentenalter Schweiz 2026 ist bundesweit geregelt und deshalb in Zürich, Basel-Stadt, Bern, Genf oder Luzern gleich. Unterschiede zwischen den Kantonen entstehen nicht beim AHV-Referenzalter, sondern vor allem bei Steuern, Ergänzungsleistungen, kantonalen Zusatzleistungen und der Besteuerung von Kapital aus Pensionskasse oder Säule 3a. Für Männer gilt 2026 Referenzalter 65, für Frauen nennt das Bundesamt für Sozialversicherungen im laufenden Übergang 64 Jahre und 6 Monate für den relevanten Jahrgang 1962. Gleichzeitig wird im Dezember 2026 erstmals die 13. AHV-Altersrente ausbezahlt, berichtet die Redaktion NUME.ch.

Das Referenzalter legt fest, wann eine AHV-Altersrente ohne Kürzung wegen eines Vorbezugs beginnen kann; es ist nicht automatisch der letzte Arbeitstag.

Tabelle Renteneintritt Schweiz 2026 nach Jahrgang und Geschlecht

Seit der Reform AHV 21 verwendet die Schweiz offiziell den Begriff Referenzalter. Damit wird das Alter bezeichnet, ab dem Versicherte ihre Altersrente ohne einen versicherungstechnischen Abzug wegen eines Vorbezugs beanspruchen können. Für Männer beträgt das Referenzalter 65 Jahre. Bei Frauen wird die frühere Grenze von 64 Jahren seit 2025 schrittweise um jeweils drei Monate erhöht.

Die Übergangsregel betrifft nur wenige Jahrgänge. Für Frauen des Jahrgangs 1961 gelten 64 Jahre und 3 Monate, für 1962 gelten 64 Jahre und 6 Monate, für 1963 gelten 64 Jahre und 9 Monate. Frauen des Jahrgangs 1964 und alle jüngeren Jahrgänge erreichen das Referenzalter mit 65 Jahren. Ab Anfang 2028 gilt damit auch praktisch für alle neu in diese Altersgruppe eintretenden Frauen und Männer die gemeinsame Grenze 65.

GeburtsjahrFrauen: AHV-ReferenzalterMänner: AHV-Referenzalter
196064 Jahre65 Jahre
196164 Jahre 3 Monate65 Jahre
196264 Jahre 6 Monate65 Jahre
196364 Jahre 9 Monate65 Jahre
196465 Jahre65 Jahre
196565 Jahre65 Jahre
196665 Jahre65 Jahre
196765 Jahre65 Jahre
196865 Jahre65 Jahre
196965 Jahre65 Jahre
1970 und später65 Jahre65 Jahre

2026 steht besonders der Frauenjahrgang 1962 im Mittelpunkt. Frauen dieses Jahrgangs erreichen ihr Referenzalter mit 64 Jahren und 6 Monaten. Der tatsächliche Beginn des Rentenanspruchs liegt je nach Geburtsmonat zwischen August 2026 und Juli 2027, weil der Anspruch grundsätzlich am ersten Tag des Monats nach Erreichen des Referenzalters einsetzt. Für den Jahrgang 1961 reicht das entsprechende Zeitfenster von Mai 2025 bis April 2026, für 1963 von November 2027 bis Oktober 2028.

„Das Referenzalter der Frauen wird schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr von 64 auf 65 Jahre erhöht“ (Informationsstelle AHV/IV zur Reform AHV 21).

Die Tabelle beantwortet allerdings nur die Frage nach dem ordentlichen AHV-Beginn ohne Vorbezugsabschlag. Sie sagt noch nichts darüber aus, wann jemand tatsächlich seine Stelle aufgibt, wann Leistungen der Pensionskasse beginnen oder ob bereits vorher privates Vermögen eingesetzt wird. Eine Frühpensionierung mit 60 kann beispielsweise möglich sein, obwohl die AHV erst Jahre später beginnt.

Wann beginnt die AHV-Rente nach dem Geburtstag?

Wer das Referenzalter erreicht, erhält die AHV-Altersrente nicht automatisch ab dem Geburtstag. Der gesetzliche Anspruch beginnt grundsätzlich am ersten Tag des Folgemonats. Wer beispielsweise das Referenzalter am 17. September erreicht, hat bei ordentlichem Bezug grundsätzlich ab 1. Oktober Anspruch auf die Altersrente.

Das gilt unabhängig davon, ob die Person in Zürich, Basel oder einem anderen Kanton lebt. Kantonale Behörden können für die Abwicklung zuständig sein, verändern aber nicht den bundesrechtlichen Beginn des AHV-Anspruchs.

Für die exakte Pensionierungsplanung zählen deshalb Jahrgang, Geburtstag und der gewünschte Bezugsmonat, nicht nur das Kalenderjahr.

AHV-Frühpensionierung in der Schweiz 2026: ab wann ein Vorbezug möglich ist

Die Frühpensionierung Schweiz ist nicht identisch mit einem AHV-Vorbezug. Eine Person kann ihre Erwerbstätigkeit beispielsweise mit 60 beenden, die AHV aber erst mit 63 oder später beziehen. Die Jahre dazwischen müssen dann über Pensionskassenleistungen, privates Vermögen, Säule 3a, eine Überbrückungsrente oder andere Einkünfte finanziert werden.

Bei der AHV kann die Altersrente grundsätzlich bereits vor dem Referenzalter bezogen werden. Für Männer und für Frauen ausserhalb der besonderen Übergangsgeneration liegt der frühestmögliche AHV-Vorbezug grundsätzlich bei 63 Jahren. Frauen der Übergangsgeneration 1961 bis 1969 haben eine Sonderregel und können weiterhin ab 62 beziehen. Diese Gruppe erhält ausserdem günstigere Bedingungen als der reguläre Vorbezug. Ein Vorbezug ist nicht kostenlos. Die Altersrente wird versicherungstechnisch gekürzt, weil sie länger ausbezahlt wird. Bei den regulären Sätzen entspricht ein Jahr Vorbezug derzeit einer Kürzung von 6,8 Prozent, zwei Jahre führen zu 13,6 Prozent. Für kürzere Zeiträume wird der Satz nach der Dauer des Vorbezugs gestaffelt.

Dauer des AHV-VorbezugsReguläre Kürzung
1 Monatrund 0,6 %
3 Monaterund 1,7 %
6 Monaterund 3,4 %
9 Monaterund 5,1 %
12 Monate6,8 %
18 Monate10,2 %
24 Monate13,6 %

Der Vorbezug kann seit AHV 21 flexibler gestaltet werden. Statt die gesamte Altersrente früher zu beziehen, kann nur ein Teil vorbezogen werden. Dadurch lässt sich beispielsweise eine Reduktion des Arbeitspensums mit einem Teil der AHV finanzieren, während der übrige Rententeil erst später beginnt.

Warum Frauen 1961 bis 1969 besondere Regeln haben

Die Frauenjahrgänge 1961 bis 1969 gelten als Übergangsgeneration, weil sie unmittelbar von der Erhöhung des Referenzalters betroffen sind. Die Reform sieht für diese Gruppe Ausgleichsmassnahmen vor. Frauen können entweder weiterhin ab 62 vorbeziehen und von reduzierten Kürzungssätzen profitieren oder bei Bezug ab dem persönlichen Referenzalter einen lebenslangen AHV-Zuschlag erhalten.

Die Höhe des Zuschlags hängt unter anderem vom Jahrgang, der Beitragsdauer und dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen ab. Bei vollständiger Beitragsdauer kann der Zuschlag je nach Fall zwischen 12.50 und 160 Franken pro Monat liegen. Beitragslücken können auch diesen Zuschlag reduzieren.

  1. Jahrgänge 1961 bis 1969 gehören zur Übergangsgeneration.
  2. Ein AHV-Vorbezug kann weiterhin ab 62 erfolgen.
  3. Für den Vorbezug gelten günstigere Kürzungssätze als im regulären System.
  4. Ohne Vorbezug kann ab dem persönlichen Referenzalter ein lebenslanger Zuschlag hinzukommen.
  5. Die konkrete Höhe wird anhand von Jahrgang, Einkommen und Beitragsdauer bestimmt.

Frauen der Übergangsgeneration können zwischen einem früheren Bezug mit besonderen Kürzungssätzen und einem späteren Bezug mit Zuschlag wählen; die beiden Mechanismen ersetzen einander nicht beliebig.

Wie hoch ist die AHV-Rente 2026 in der Schweiz

Die Höhe der AHV-Rente Schweiz richtet sich nicht einfach nach dem letzten Monatslohn. Entscheidend sind die Beitragsdauer und das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen. Hinzukommen können Erziehungs- und Betreuungsgutschriften; bei verheirateten Personen wird für bestimmte Ehejahre das sogenannte Splitting angewendet, bei dem relevante Einkommen hälftig aufgeteilt werden.

2026 bleiben die ordentlichen monatlichen AHV-Beträge gegenüber 2025 unverändert. Eine Vollrente beträgt mindestens 1'260 Franken und maximal 2'520 Franken pro Monat. Der maximale Betrag der zusammengerechneten individuellen Renten eines Ehepaars liegt bei 3'780 Franken. Neu werden Altersrenten 2026 insgesamt 13-mal ausgerichtet, weil erstmals die 13. AHV-Altersrente hinzukommt.

AHV-Wert 2026Betrag
Mindest-Altersrente bei VollrenteCHF 1'260 pro Monat
Maximale Altersrente bei VollrenteCHF 2'520 pro Monat
Maximale Jahresrente ohne separate Betrachtung der 13. ZahlungCHF 30'240
Maximaler addierter Monatsbetrag für EhepaareCHF 3'780
13. AHV-Altersrenteerstmals im Dezember 2026

Eine vollständige Beitragsdauer allein garantiert nicht die Maximalrente. Das BSV nennt für 2026 ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von 15'120 Franken oder weniger für die Mindestrente und mindestens 90'720 Franken für die Maximalrente einer Vollrente. Dazwischen wird der Betrag nach der AHV-Rentenformel abgestuft.

Damit können zwei Personen beide eine vollständige Beitragsdauer haben und dennoch unterschiedliche AHV-Renten beziehen. Wer über Jahrzehnte tiefere beitragspflichtige Einkommen hatte, erreicht trotz vollständiger Versicherungsbiografie nicht automatisch 2'520 Franken.

Was bedeutet Vollrente in der Schweiz

Vollrente bedeutet zunächst, dass keine Kürzung wegen fehlender Beitragsjahre innerhalb der für die betreffende Person massgebenden vollständigen Beitragsdauer vorgenommen wird. Sie bedeutet nicht automatisch Maximalrente. Wer nicht alle erforderlichen Jahre aufweist, erhält eine Teilrente. Ein fehlendes Beitragsjahr kann die Rentenskala typischerweise um etwa 1/44 reduzieren, was grob rund 2,3 Prozent entspricht. Die tatsächliche Berechnung erfolgt jedoch nach der individuellen AHV-Akte und kann zusätzliche Faktoren berücksichtigen.

Eine volle Beitragsdauer entscheidet über die Rentenskala; das Einkommen entscheidet wesentlich darüber, wo innerhalb dieser Skala die konkrete Rente liegt.

Beitragslücken: warum sie den Rentenbetrag dauerhaft senken können

Für den Rentenanspruch muss grundsätzlich mindestens ein volles Beitragsjahr vorhanden sein. Für eine vollständige Altersrente ohne Kürzung wegen fehlender Beitragsjahre ist dagegen eine vollständige Versicherungsbiografie erforderlich. Die AHV berücksichtigt dabei die massgebenden Jahre zwischen dem Beginn der Beitragspflicht und dem Referenzalter. Beitragslücken können entstehen, wenn jemand im Ausland gelebt hat, nicht erwerbstätig war und keine Nichterwerbstätigenbeiträge leistete oder wenn Einträge im individuellen Konto fehlen. Auch bei Ehepaaren sollte nicht davon ausgegangen werden, dass eine Erwerbstätigkeit des Partners automatisch jeden möglichen AHV-Sachverhalt abdeckt; entscheidend sind die gesetzlichen Regeln für das betreffende Jahr. Vor einer Pensionierung gehören deshalb mehrere Kontrollen zusammen:

  • individuellen Kontoauszug der AHV bestellen;
  • fehlende Jahre und ungewöhnliche Einkommenseinträge prüfen;
  • Erziehungs- und Betreuungsgutschriften kontrollieren;
  • längere Auslandaufenthalte dokumentieren;
  • eine Rentenvorausberechnung verlangen;
  • bei früher Pensionierung AHV und Pensionskasse getrennt rechnen.

Wer Lücken entdeckt, sollte diese nicht erst kurz vor dem Rentenbeginn klären. Bestimmte Beitragsnachzahlungen sind nur innerhalb gesetzlicher Fristen möglich. Alte Lücken lassen sich deshalb nicht in jedem Fall einfach durch eine einmalige Zahlung unmittelbar vor der Pensionierung schliessen.

Arbeiten nach 65: AHV aufschieben oder teilweise beziehen

Das Erreichen des Referenzalters zwingt niemanden dazu, die Erwerbstätigkeit zu beenden. Wer weiterarbeitet, kann seine AHV beziehen, ganz oder teilweise aufschieben und unter bestimmten Voraussetzungen weitere Beitragszeiten für eine spätere Neuberechnung nutzen. Ein AHV-Aufschub ist mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre möglich. Auch ein Teilaufschub ist vorgesehen. Damit kann beispielsweise ein Teil der Rente ab 65 ausbezahlt werden, während der restliche Anteil später beginnt. Der Aufschub erhöht den später bezogenen Rententeil. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Aufschubdauer. Gleichzeitig können Beiträge aus einer Weiterarbeit nach dem Referenzalter für Personen mit früheren Beitragslücken relevant sein, weil das seit AHV 21 flexibler ausgestaltete System unter Voraussetzungen eine Neuberechnung zulässt.

Diese Möglichkeit ist besonders für Personen interessant, die nicht unmittelbar auf die gesamte AHV angewiesen sind oder deren Erwerbseinkommen nach 65 weiterhin einen wesentlichen Teil des Lebensunterhalts deckt.

Pensionskasse: warum AHV-Alter und tatsächliche Pensionierung auseinanderfallen

Die AHV ist nur die erste Säule. Für Arbeitnehmer bildet die berufliche Vorsorge die zweite Säule und kann bei der Pensionierung in der Schweiz einen grossen Anteil des Alterseinkommens ausmachen. Deshalb lässt sich aus dem AHV-Referenzalter allein nicht ableiten, wann eine Person finanziell in Rente gehen kann. Bei der Pensionskasse gelten eigene reglementarische Regeln. Das Referenzalter wird auch in der beruflichen Vorsorge an 65 angeglichen, gleichzeitig ist eine flexible Pensionierung vorgesehen. Der gesetzliche Rahmen ermöglicht grundsätzlich einen Vorbezug ab 63; Vorsorgeeinrichtungen können in ihren Reglementen ein noch tieferes Alter vorsehen, grundsätzlich nicht vor 58. Die Leistungen können zudem bis zum Ende einer fortgesetzten Erwerbstätigkeit aufgeschoben werden, höchstens bis 70. Welche Rente oder welches Kapital daraus entsteht, hängt vom angesparten Altersguthaben, dem Reglement der Pensionskasse, dem Umwandlungssatz und der gewählten Bezugsform ab.

AHV-Vorbezug und Pensionskassen-Frühpensionierung sind zwei verschiedene Entscheidungen

Wer mit 60 aufhört zu arbeiten, kann je nach Reglement möglicherweise bereits Pensionskassenleistungen erhalten, obwohl noch kein AHV-Vorbezug möglich ist. Umgekehrt kann eine Person die AHV teilweise vorbeziehen und ihre berufliche Vorsorge anders strukturieren. Für eine belastbare Planung müssen deshalb mindestens vier Daten getrennt werden:

  1. letzter Arbeitstag;
  2. Beginn der AHV;
  3. Beginn der Pensionskassenleistung;
  4. Bezug von Säule-3a-Guthaben.

Die zeitlichen Abstände zwischen diesen Punkten entscheiden darüber, wie viel private Liquidität für eine Frühpensionierung erforderlich ist. Wer mehrere Jahre vor 63 aufhören möchte, muss insbesondere die Zeit bis zum frühestmöglichen AHV-Vorbezug finanzieren.

Zürich und Basel: wo kantonale Unterschiede bei der Rente entstehen

Beim AHV-Referenzalter gibt es zwischen Zürich und Basel keinen Unterschied. Beide Kantone wenden das gleiche Bundesrecht an. Eine Frau des Jahrgangs 1962 hat deshalb in Basel-Stadt dasselbe Referenzalter von 64 Jahren und 6 Monaten wie in Zürich.

Unterschiede entstehen bei kantonalen und kommunalen Steuern, Zusatzleistungen, Prämienverbilligungen, Ergänzungsleistungen und der konkreten Verwaltung. Besonders deutlich kann der Wohnort bei Kapitalleistungen aus der zweiten Säule und Säule 3a werden.

Zürich: AHV-Anmeldung und Kapitalbezug

In Zürich läuft die AHV-Abwicklung in vielen Fällen über die SVA Zürich. Für eine ordentliche Pensionierung sollte die Anmeldung nicht erst nach Erreichen des Referenzalters begonnen werden. Mehrere Monate Vorlauf ermöglichen die Prüfung von Konto, Versicherungszeiten und Rentenberechnung. Für Kapital aus Pensionskasse, Freizügigkeitskonto oder Säule 3a gelten spezielle Steuerregeln. Solche Kapitalleistungen werden getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Die konkrete Belastung hängt unter anderem von Höhe, Zivilstand, Wohnort und Zeitpunkt der Auszahlung ab.

Deshalb kann es steuerlich einen Unterschied machen, ob mehrere 3a-Konten und ein Pensionskassenkapital im selben Kalenderjahr oder gestaffelt bezogen werden. Die eigentliche AHV-Altersgrenze wird dadurch nicht verändert.

Basel-Stadt: Ergänzungsleistungen und kantonale Unterstützung

In Basel-Stadt werden Ergänzungsleistungen über die kantonalen Stellen abgewickelt. Sie kommen in Betracht, wenn AHV- oder IV-Leistungen zusammen mit den weiteren anrechenbaren Einnahmen nicht ausreichen, um die anerkannten Ausgaben zu decken. Die Leistung wird nicht automatisch allein aufgrund einer niedrigen AHV ausbezahlt. Basel-Stadt berücksichtigt bei den Ergänzungsleistungen bundesrechtliche Grundlagen und kantonale Vorgaben. Für Personen, die vor Erreichen des Referenzalters aus der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose relevant sein. Der Kanton nennt dafür unter anderem Versicherungs- und Einkommensbedingungen sowie Vermögensgrenzen.

Zürich und Basel unterscheiden sich damit nicht beim Rentenalter, sondern bei den finanziellen Rahmenbedingungen rund um die Pensionierung.

13. AHV-Rente 2026: wer im Dezember zusätzlich Geld erhält

2026 gibt es eine wichtige Neuerung, die mit dem Rentenalter selbst nichts zu tun hat: Die Schweiz zahlt erstmals die 13. AHV-Altersrente aus. Die entsprechende Volksinitiative wurde am 3. März 2024 angenommen. Die erste zusätzliche Zahlung erfolgt im Dezember 2026. Die 13. Altersrente entspricht einem Zwölftel der Summe der während des jeweiligen Jahres ausgerichteten Altersrenten. Sie ist deshalb nicht für jeden Rentner gleich hoch. Wer erst im Laufe des Jahres eine Altersrente erhält, hat eine andere Berechnungsbasis als jemand, der während des gesamten Jahres AHV bezogen hat.

Anspruch haben Personen, die im Dezember eine AHV-Altersrente erhalten. Kinderrenten, Zusatzrenten und der besondere Rentenzuschlag für Frauen der AHV-21-Übergangsgeneration werden nicht in die Berechnung der 13. Altersrente einbezogen. Die zusätzliche Zahlung darf ausserdem nicht zu einer Kürzung oder zum Verlust von Ergänzungsleistungen führen.

Die 13. AHV-Altersrente wird erstmals im Dezember 2026 ausbezahlt und entspricht einem Zwölftel der während des Jahres ausgerichteten Altersrenten (Bundesamt für Sozialversicherungen, 27. Juli 2026).

Die ordentliche monatliche Mindest- und Maximalrente bleibt 2026 bei 1'260 beziehungsweise 2'520 Franken. Neu ist die zusätzliche jährliche Auszahlung.

Welche Unterlagen vor der Pensionierung wichtig sind

Eine AHV-Altersrente sollte nicht nur anhand einer allgemeinen Online-Tabelle geplant werden. Entscheidend ist die individuelle Versicherungsakte. Vor allem bei längeren Auslandaufenthalten, Erwerbsunterbrüchen, Selbständigkeit, Kindererziehung oder mehreren Vorsorgeeinrichtungen kann eine Standardrechnung deutlich von der persönlichen Situation abweichen. Für die Vorbereitung sind typischerweise relevant:

  • AHV-Nummer;
  • genauer Geburtstag;
  • aktueller individueller Kontoauszug;
  • Angaben zu früheren Arbeitgebern;
  • Nachweise zu Erziehungs- und Betreuungsgutschriften;
  • Dokumente über längere Auslandzeiten;
  • aktuelle Pensionskassenausweise;
  • Konten und Policen der Säule 3a;
  • gewünschter Zeitpunkt von Renten- und Kapitalbezügen;
  • Angaben zu Zivilstand und Ehezeiten.

Der Anspruch auf Altersrente setzt grundsätzlich mindestens ein volles Beitragsjahr voraus. Die Höhe der Zahlung wird danach anhand der individuellen Beitragsdauer und der relevanten Einkommen berechnet.

FAQ zum Rentenalter in der Schweiz 2026

Tabelle Renteneintritt Schweiz 2026: Referenzalter nach Jahrgang, AHV-Vorbezug, Frauen 1961–1969, Beitragslücken, Pensionskasse und Regeln in Zürich sowie Basel für die Pensionierung im Jahr 2026 CH.

Wann geht ein Mann 2026 in der Schweiz in Rente?

Für Männer gilt das AHV-Referenzalter 65. Der ordentliche Rentenanspruch beginnt grundsätzlich am ersten Tag des Monats nach Erreichen dieses Alters. Ein früherer AHV-Bezug ist nach den gesetzlichen Regeln möglich, führt aber zu einer Kürzung.

Wann geht eine Frau des Jahrgangs 1962 in Rente?

Für Frauen des Jahrgangs 1962 beträgt das Referenzalter 64 Jahre und 6 Monate. Der ordentliche Rentenanspruch beginnt je nach Geburtsmonat zwischen August 2026 und Juli 2027.

Ab wann können Frauen in der Schweiz wieder mit 65 in Rente gehen?

Für den Jahrgang 1964 und alle jüngeren Frauen gilt das Referenzalter 65. Der Übergang wird damit nach den Stufen für 1961, 1962 und 1963 abgeschlossen.

Kann man die AHV mit 62 beziehen?

Frauen der Übergangsgeneration 1961 bis 1969 können die AHV aufgrund der besonderen Ausgleichsregeln weiterhin ab 62 vorbeziehen. Für andere Versicherte liegt der reguläre frühestmögliche AHV-Vorbezug grundsätzlich später.

Wie hoch ist die maximale AHV-Rente 2026?

Die maximale monatliche Altersrente bei vollständiger Beitragsdauer beträgt 2'520 Franken. Die Mindestrente einer Vollrente liegt bei 1'260 Franken. Für die Maximalrente ist neben der vollständigen Beitragsdauer ein ausreichend hohes massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen erforderlich.

Wird die AHV 2026 13-mal bezahlt?

Ja. Die 13. AHV-Altersrente wird erstmals im Dezember 2026 ausbezahlt. Sie entspricht einem Zwölftel der während des Jahres ausgerichteten Altersrenten und wird zusätzlich zur regulären Dezemberzahlung geleistet.

Wie sieht das Rentenalter 2026 in der Schweiz, Deutschland und Österreich aus?

Schweiz, Deutschland und Österreich haben 2026 unterschiedliche Systeme. Die Schweiz nähert sich einem einheitlichen Referenzalter 65 für Frauen und Männer. Deutschland hat den Übergang zur Regelaltersgrenze 67 bereits weitgehend in die Jahrgangstabellen eingebaut. Österreich erhöht das bisher niedrigere Frauenpensionsalter schrittweise auf 65.

LandMännerFrauenLangfristige Altersgrenze
Schweiz651962: 64 Jahre 6 Monate; 1963: 64 Jahre 9 Monate; ab 1964: 6565
Deutschlandnach Jahrgang, ab 1964: 67gleiche Jahrgangsregeln67
Österreich65Übergang von 60 auf 65 läuft65

Schweiz: Referenzalter 65 mit kurzer Übergangsphase

Die Schweiz hat eine vergleichsweise kompakte Übergangstabelle. Männer sind bereits bei 65. Für Frauen betrifft die laufende Erhöhung nur die Jahrgänge 1961 bis 1963 unmittelbar; ab Jahrgang 1964 gelten ebenfalls 65 Jahre. Die zentrale Besonderheit des schweizerischen Systems ist zusätzlich die Kombination aus AHV, beruflicher Vorsorge und privater Vorsorge.

Der frühere Austritt aus dem Arbeitsleben muss deshalb nicht automatisch mit einem sofortigen AHV-Bezug verbunden sein. AHV, Pensionskasse und Säule 3a lassen sich unter den jeweiligen gesetzlichen und reglementarischen Voraussetzungen zeitlich unterschiedlich einsetzen.

Deutschland: Regelaltersgrenze steigt bis 67 Jahre

Deutschland verwendet eine jahrgangsabhängige Regelaltersgrenze. Für den Geburtsjahrgang 1961 liegt sie bei 66 Jahren und 6 Monaten, für 1962 bei 66 Jahren und 8 Monaten, für 1963 bei 66 Jahren und 10 Monaten. Ab Jahrgang 1964 gelten 67 Jahre.

Daneben bestehen besondere Altersrenten für Versicherte mit langen Versicherungszeiten. Wer mindestens 45 Jahre der hierfür relevanten Zeiten erreicht, kann je nach Jahrgang früher ohne den üblichen Abschlag in Altersrente gehen. Die deutsche Systematik unterscheidet sich damit deutlich von der AHV, weil Versicherungsjahre und spezielle Rentenarten den möglichen Beginn stärker verändern.

Österreich: Frauenpensionsalter steigt weiter

Österreich hält für Männer am Regelpensionsalter 65 fest. Bei Frauen läuft dagegen eine schrittweise Anhebung des früheren Regelpensionsalters von 60 auf 65. Deshalb kann 2026 je nach genauem Geburtsdatum noch ein deutlich niedrigeres Frauenpensionsalter gelten als in der Schweiz oder in Deutschland.

Die österreichische Übergangsregel wird in Halbjahresschritten umgesetzt. Für die konkrete Pensionierung ist deshalb nicht nur das Geburtsjahr, sondern häufig auch das Geburts-Halbjahr entscheidend. Langfristig sollen Frauen und Männer auch in Österreich bei einem Regelpensionsalter von 65 zusammengeführt werden.

Für Personen, die zwischen diesen Ländern gearbeitet haben, reicht ein Vergleich der Altersgrenzen allein nicht. Versicherungszeiten, internationale Koordination, Beitragssysteme und die Berechnung der einzelnen Rentenansprüche folgen unterschiedlichen Regeln. Die Schweiz hat 2026 mit dem einheitlichen Zielwert 65 die niedrigere langfristige Standardgrenze als Deutschland, während Österreich ebenfalls auf 65 vereinheitlicht, aber bei Frauen noch in der Übergangsphase liegt.

Verwendete Materialien: Informationsstelle AHV/IV – Reform AHV 21, Bundesamt für Sozialversicherungen – 13. AHV-Rente, Bundesamt für Sozialversicherungen – Schweizerische Altersvorsorge 2026.

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