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Zürich beschäftigt am 25. August 2026 ein ungewöhnlicher Fall vor dem Bezirksgericht: Ein heute 34-jähriger Schweizer aus dem Kanton Aargau hat eingeräumt, im Oktober 2024 Zimmer in den Luxushotels Baur au Lac und Storchen massiv beschädigt zu haben. Die beiden Hotels machen zusammen Forderungen von rund 167'000 Franken geltend – darin enthalten sind nicht nur Sachschäden, sondern auch Einnahmeausfälle während der wochenlangen Renovation. Der Beschuldigte erklärte vor Gericht, er habe nach starkem Kokainkonsum Stimmen gehört und sich verfolgt gefühlt; kurz nach den Vorfällen liess er sich psychiatrisch behandeln. Das Bezirksgericht ging von verminderter, aber nicht aufgehobener Schuldfähigkeit aus und verhängte eine bedingte Geldstrafe sowie eine Busse. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, wie die aktuelle Gerichtsberichterstattung zeigt und NUME.CH die Fakten zum Zürcher Fall zusammenfasst.

Die Ereignisse selbst liegen fast zwei Jahre zurück. Im Oktober 2024 wohnte der Mann zunächst rund eine Woche im traditionsreichen Baur au Lac beim Zürcher Seebecken. In dem von ihm belegten Zimmer wurden unter anderem Möbel, Bilder, Lampen, Spiegel, technische Geräte, Wände und weitere Teile der Einrichtung beschädigt. Nachdem er das Hotel verlassen hatte, wechselte er direkt zum Storchen im Zentrum von Zürich. Dort kam es noch in derselben Nacht erneut zu erheblichen Zerstörungen.

Am Dienstag, 25. August 2026, musste sich der heute 34-Jährige deshalb vor dem Bezirksgericht Zürich verantworten. Anders als von der Staatsanwaltschaft beantragt, erhielt er keine bedingte Freiheitsstrafe von elf Monaten. Das Gericht verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 Franken, insgesamt also 4500 Franken, mit einer Probezeit von zwei Jahren. Hinzu kommt eine Busse von 200 Franken wegen Besitzes und Konsums von Kokain.

Was im Baur au Lac in Zürich geschah

Der erste Teil des Falls spielte sich im Oktober 2024 im Baur au Lac ab. Der Mann hielt sich dort ungefähr eine Woche auf. Laut Anklage und den Angaben aus dem Gerichtsverfahren wurden im Hotelzimmer zahlreiche Einrichtungsgegenstände beschädigt oder zerstört.

Möbel wurden durch das Zimmer bewegt oder geworfen, Bilder von den Wänden gerissen und Gegenstände teilweise in die Badewanne befördert. Auch Fernseher, Lampen, Spiegel sowie Wand- und Bodenbereiche wurden in Mitleidenschaft gezogen. Die Zerstörung hatte nicht nur unmittelbare Reparaturkosten zur Folge: Das betroffene Zimmer konnte nach Angaben aus dem Verfahren während 56 Tagen nicht regulär vermietet werden. Für das Baur au Lac wurde deshalb eine Forderung von knapp 80'000 Franken genannt. Ein beträchtlicher Teil davon betrifft nicht den materiellen Schaden selbst, sondern den geltend gemachten Ausfall des Hotelzimmers. Gerade diese Unterscheidung ist für die Einordnung der oft genannten Gesamtsumme von 167'000 Franken wichtig. Die Zahl bezeichnet die Forderungen, die im Zusammenhang mit beiden Hotels erhoben werden. Sie darf deshalb nicht mit dem reinen Wert der zerstörten Möbel und Einrichtungen gleichgesetzt werden.

Nach den in mehreren Schweizer Medien wiedergegebenen Prozessangaben entfallen rund 75'500 Franken auf direkte Sachschäden. Weitere rund 91'500 Franken werden als Einnahmeausfälle geltend gemacht, weil die beschädigten Zimmer während der Reparatur- und Renovationsarbeiten nicht vermietet werden konnten.

Vom Baur au Lac direkt ins Hotel Storchen

Nach dem Aufenthalt im Baur au Lac verliess der Mann das Hotel und zog direkt weiter ins Storchen Zürich am Weinplatz. Dort wiederholte sich die Situation.

Noch in derselben Nacht wurden auch in diesem Zimmer zahlreiche Gegenstände beschädigt. Berichtet wird unter anderem von herausgerissenen oder beschädigten Leuchten, zerstörten technischen Geräten, Flaschen, die gegen Wände oder andere Gegenstände geschleudert wurden, sowie beschädigten Tapeten.

Allein für den Vorfall im Storchen wurde im Verfahren eine Forderung von mehr als 87'000 Franken genannt. Davon sollen rund 41'000 Franken auf den behaupteten Einnahmeausfall entfallen. Das Zimmer war nach den Angaben aus dem Verfahren ungefähr sechs Wochen nicht verfügbar.

Damit entstand der wirtschaftliche Schaden aus Sicht der Hotels auf zwei Ebenen: Einerseits mussten beschädigte Gegenstände ersetzt sowie Räume repariert oder renoviert werden. Andererseits konnten hochpreisige Zimmer während dieser Arbeiten nicht vermietet werden.

PunktBaur au LacHotel Storchen
OrtZürich, beim SeebeckenZürich, Weinplatz
ZeitpunktOktober 2024unmittelbar nach dem Wechsel
BeschädigungenMöbel, Bilder, technische Geräte, Wände, Boden und weitere EinrichtungBeleuchtung, technische Geräte, Wände, Tapeten und weitere Einrichtung
Nicht nutzbarlaut Verfahren 56 Tagerund sechs Wochen
geltend gemachte Forderungknapp 80'000 Frankenmehr als 87'000 Franken
Gesamtsumme beider Hotelscolspanrund 167'000 Franken

Die einzelnen Beträge beruhen auf den im Strafverfahren genannten Forderungen. Ob und in welcher Höhe der Mann diese Summen tatsächlich bezahlen muss, ist mit dem Strafurteil vom 25. August 2026 noch nicht abschliessend entschieden.

Warum der 34-Jährige die Hotelzimmer zerstört haben will

Im Zentrum der Gerichtsverhandlung stand nicht die Frage, ob der Mann die Zimmer beschädigt hatte. Er gab die Taten zu. Entscheidend war vielmehr, in welchem psychischen Zustand er sich zum Tatzeitpunkt befand und wie dieser strafrechtlich zu bewerten war. Der Beschuldigte erklärte dem Gericht, dass er im Baur au Lac erstmals Stimmen gehört habe. Diese hätten ihm gesagt, er solle Dinge zerstören. Gleichzeitig habe er den Eindruck gehabt, von elektronischen Geräten wie Fernseher oder Tablet verfolgt zu werden.

Vor Gericht sagte er über die Stimmen: «Die Stimmen sagten mir, ich solle alles zerstören.»

Als Ursache brachte der Mann seinen damaligen intensiven Kokainkonsum ins Spiel. Nach dem ersten Vorfall habe er den Drogenkonsum allerdings nicht beendet. Warum er anschliessend noch in ein zweites Zürcher Hotel ging und dort erneut ein Zimmer verwüstete, konnte er bei der Verhandlung nach eigenen Angaben nicht mehr erklären.

Kurz nach den Vorfällen begab er sich in eine psychiatrische Klinik. Dort wurde laut der Gerichtsberichterstattung eine akute Psychose festgestellt. Der Beschuldigte befindet sich weiterhin in Behandlung. Vor Gericht erklärte er zudem, inzwischen keine Drogen mehr zu konsumieren. Weil er noch behandelt werde, werde dies regelmässig kontrolliert. Diese Aussagen sind für die Berichterstattung klar von einer unabhängigen forensischen Feststellung zu unterscheiden. Dass der Mann Stimmen hörte und sich verfolgt fühlte, sind seine Angaben beziehungsweise Teil der im Verfahren geschilderten medizinischen Vorgeschichte. Über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hatte letztlich das Gericht zu befinden.

Warum das Bezirksgericht Zürich keinen vollständigen Freispruch aussprach

Die Verteidigung argumentierte, der 34-Jährige sei wegen seines psychischen Zustands zur Tatzeit schuldunfähig gewesen. Deshalb beantragte sein Anwalt einen Freispruch hinsichtlich der Sachbeschädigungen. Aus Sicht der Verteidigung liessen sich die Taten durch die psychische Krise erklären. Ein anderes nachvollziehbares Motiv habe es nicht gegeben. Für den Besitz und Konsum von Kokain beantragte der Verteidiger lediglich eine Busse. Hilfsweise – für den Fall eines Schuldspruchs – beantragte er eine deutlich mildere Sanktion: eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils 30 Franken.

Das Bezirksgericht folgte der Argumentation einer vollständigen Schuldunfähigkeit jedoch nicht. Für die Richter war unter anderem relevant, dass der Beschuldigte nach dem ersten Vorfall offenbar noch in der Lage gewesen war, das Hotel zu verlassen und in ein anderes Luxushotel einzuchecken. Der Richter verwies bei der Urteilsbegründung darauf, dass der Mann das Hotel nach dem ersten Vorfall offenbar noch ohne auffällige Schwierigkeiten wechseln konnte. Das sprach aus Sicht des Gerichts dagegen, dass seine Fähigkeit, sein Verhalten zu steuern, vollständig aufgehoben gewesen war. Gleichzeitig erkannte das Gericht eine verminderte Schuldfähigkeit an. Diese wirkte sich strafmildernd aus.

Welche Strafe der Mann in Zürich erhalten hat

Das Bezirksgericht Zürich sprach am 25. August 2026 folgende Sanktionen aus:

  • 150 Tagessätze zu je 30 Franken
  • Gesamtbetrag der Geldstrafe: 4500 Franken
  • Geldstrafe bedingt
  • Probezeit von zwei Jahren
  • zusätzlich 200 Franken Busse
  • die Busse betrifft Besitz und Konsum von Kokain
  • das Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Der Mann verfügt laut Gerichtsbericht über keine Vorstrafen. Er befindet sich derzeit in einer Arbeitsintegration und lebt nach eigenen Angaben teilweise noch von Erspartem. Sein Ziel sei es, wieder regulär im ersten Arbeitsmarkt tätig zu werden. Die Staatsanwaltschaft hatte eine deutlich strengere Sanktion verlangt. Sie beantragte eine bedingte Freiheitsstrafe von elf Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren und zusätzlich eine Busse von 500 Franken. Das Gericht blieb damit erheblich unter dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft. Nach Angaben aus der Urteilsbegründung wäre bei einer vorsätzlichen Zerstörung ohne die festgestellte verminderte Schuldfähigkeit eine wesentlich höhere Strafe denkbar gewesen.

Muss der Mann die 167'000 Franken jetzt bezahlen

Nein – jedenfalls ergibt sich eine solche sofortige Zahlungspflicht nicht aus dem am 25. August gesprochenen Strafurteil. Das Bezirksgericht entschied nicht abschliessend über die Schadenersatzforderungen der Hotels. Diese Ansprüche wurden auf den Zivilweg verwiesen. Das bedeutet: Die betroffenen Unternehmen beziehungsweise Versicherungen müssen ihre Forderungen zivilrechtlich weiterverfolgen, sofern keine anderweitige Einigung erfolgt. Der Richter verwies dabei auch auf die aktuelle finanzielle Situation des Beschuldigten. Dieser sei derzeit nicht liquide. Juristisch sind daher drei Ebenen auseinanderzuhalten:

  1. Die Sachbeschädigungen: Dafür erfolgte im Strafverfahren ein Schuldspruch.
  2. Die strafrechtliche Sanktion: 150 bedingte Tagessätze zu je 30 Franken sowie 200 Franken Busse.
  3. Die Schadenersatzforderungen: Rund 167'000 Franken, über deren Durchsetzung separat auf dem Zivilweg entschieden werden muss.

Diese Trennung verhindert eine häufige Fehlinterpretation des Urteils: Der Mann wurde nicht zu einer «Strafe von 167'000 Franken» verurteilt. Die Summe bezeichnet die geltend gemachten wirtschaftlichen Forderungen der beiden Hotels beziehungsweise beteiligter Anspruchsteller.

Wie setzen sich die rund 167'000 Franken zusammen

Nach den öffentlich gewordenen Angaben entfällt nur ein Teil der Summe auf unmittelbar zerstörte Gegenstände und Renovationsarbeiten.

Rund 75'500 Franken werden als direkte Sachschäden beziffert.

Rund 91'500 Franken betreffen dagegen geltend gemachte Einnahmeausfälle. Die Zimmer konnten während der Reparaturarbeiten nicht regulär verkauft werden.

Im Verfahren wurden damalige Übernachtungspreise von ungefähr 900 beziehungsweise 980 Franken pro Nachtgenannt. Für ein Luxushotel kann eine längere Sperrung eines Zimmers deshalb einen erheblichen zusätzlichen wirtschaftlichen Ausfall verursachen. Beim Baur au Lac soll das Zimmer 56 Tage nicht verfügbar gewesen sein. Beim Storchen wurde von ungefähr sechs Wochen gesprochen. Die Addition der verschiedenen Positionen führt zu den rund 167'000 Franken, die in der Berichterstattung zum Fall genannt werden. Ob sämtliche Positionen zivilrechtlich anerkannt werden, ist damit noch nicht entschieden.

Fragen und Antworten zum Fall in Zürich

Was ist im Baur au Lac in Zürich passiert?

Ein heute 34-jähriger Schweizer beschädigte im Oktober 2024 während eines Aufenthalts zahlreiche Gegenstände und Teile eines Zimmers im Baur au Lac. Betroffen waren laut Anklage und Gerichtsberichten unter anderem Möbel, Bilder, technische Geräte, Wände und weitere Einrichtungsgegenstände. Das Zimmer musste anschliessend länger ausser Betrieb genommen werden.

Was geschah danach im Hotel Storchen?

Nach dem Verlassen des Baur au Lac wechselte der Mann direkt ins Hotel Storchen. Dort kam es noch in derselben Nacht erneut zu schweren Beschädigungen eines Hotelzimmers. Auch dieses Zimmer konnte danach während mehrerer Wochen nicht regulär vermietet werden.

Wie hoch ist der Schaden in den Zürcher Luxushotels?

Die beiden Hotels beziehungsweise weitere Anspruchsteller machen zusammen Forderungen von rund 167'000 Frankengeltend. Diese Summe umfasst sowohl direkte Sachschäden als auch behauptete Einnahmeausfälle während der Renovationszeit.

Sind 167'000 Franken nur der Sachschaden?

Nein. Nach den publizierten Angaben liegen die direkten Sachschäden bei rund 75'500 Franken. Weitere etwa 91'500 Franken betreffen geltend gemachte Einnahmeverluste.

Warum zerstörte der Mann die Hotelzimmer?

Nach seiner Aussage vor dem Bezirksgericht befand er sich nach starkem Kokainkonsum in einem Zustand mit Wahnvorstellungen und Stimmenhören. Er erklärte, Stimmen hätten ihn zur Zerstörung aufgefordert. Nach den Ereignissen begab er sich in psychiatrische Behandlung.

War der 34-Jährige laut Gericht schuldunfähig?

Nein. Das Bezirksgericht ging nicht von vollständiger Schuldunfähigkeit aus. Es erkannte jedoch eine verminderte Schuldfähigkeit an und berücksichtigte diese bei der Strafzumessung.

Welche Strafe verhängte das Bezirksgericht Zürich?

Der Mann erhielt eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu 30 Franken, insgesamt 4500 Franken, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zusätzlich wurde eine Busse von 200 Franken wegen Besitzes und Konsums von Kokain ausgesprochen.

Welche Strafe hatte die Staatsanwaltschaft verlangt?

Beantragt waren elf Monate bedingte Freiheitsstrafe mit zwei Jahren Probezeit sowie eine Busse von 500 Franken. Damit fiel das Gerichtsurteil deutlich milder aus als der Antrag der Staatsanwaltschaft.

Muss der Mann den Hotels 167'000 Franken bezahlen?

Das wurde im Strafurteil nicht abschliessend entschieden. Die Schadenersatzforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen. Die Hotels beziehungsweise weitere Anspruchsteller müssen diese daher separat geltend machen.

Ist das Urteil rechtskräftig?

Nein. Nach dem Stand vom 25. August 2026 ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

Wann ereigneten sich die Vorfälle?

Die Sachbeschädigungen ereigneten sich im Oktober 2024. Die Verhandlung und das hier beschriebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich stammen vom 25. August 2026.

Wo liegt das Baur au Lac?

Das Baur au Lac befindet sich an der Talstrasse 1 in Zürich, unweit des Zürichsees und des Paradeplatzes. Das Haus gehört zu den traditionsreichen Fünf-Sterne-Hotels der Stadt.

Wo befindet sich das Hotel Storchen Zürich?

Das Storchen liegt am Weinplatz in der Zürcher Altstadt. Im aktuellen Hotelverzeichnis von Zürich Tourismus wird das Haus als Fünf-Sterne-Hotel am Weinplatz 2 geführt.

Was nach dem Urteil noch offen ist

Strafrechtlich hat das Bezirksgericht Zürich am 25. August eine erste Entscheidung getroffen. Der Mann wurde wegen der Vorfälle verurteilt, wobei das Gericht seine verminderte Schuldfähigkeit ausdrücklich in der Strafzumessung berücksichtigte.

Abgeschlossen ist der Fall dennoch nicht.

Zum einen ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Zum anderen bleibt die Frage der finanziellen Entschädigung offen. Die Forderungen von rund 167'000 Franken wurden nicht abschliessend im Strafprozess zugesprochen, sondern auf den Zivilweg verwiesen.

Damit unterscheiden sich die Schlagzeilensumme und die tatsächlich ausgesprochene Strafe erheblich: Strafrechtlich stehen eine bedingte Geldstrafe von 4500 Franken und eine Busse von 200 Franken fest, soweit das Urteil rechtskräftig wird. Zivilrechtlich könnten wesentlich höhere Forderungen folgen.

Der Fall zeigt damit vor allem, wie unterschiedlich strafrechtliche Verantwortung, verminderte Schuldfähigkeit und privatrechtlicher Schadenersatz behandelt werden. Für die weitere Entwicklung wird entscheidend sein, ob das Urteil angefochten wird und wie die Schadenersatzforderungen der Hotels auf dem Zivilweg beurteilt werden.

Primärquelle zur aktuellen Gerichtsverhandlung: Keystone-SDA-Bericht bei SWI swissinfo.ch

Verwendete Materialien: Gerichtsberichterstattung Keystone-SDA vom 25. August 2026, Neue Zürcher Zeitung, Tages-Anzeiger, 20 Minuten, öffentlich zugängliche Hotel- und Standortangaben.

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