Die Prämienverbilligung Zürich 2027 ist festgelegt: Der Kanton Zürich stellt im kommenden Jahr rund 1,4 Milliarden Franken für die Verbilligung der Krankenkassenprämien bereit, davon rund 800 Millionen Franken für die individuelle Prämienverbilligung (IPV), die Personen und Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen direkt über ihre Krankenkasse entlastet. Der Regierungsrat hat am 29. September 2026 die Eckwerte beschlossen: Die Referenzprämie bleibt bei 70 Prozent der regionalen Durchschnittsprämie, der Eigenanteil steigt auf 9,4 Prozent des massgebenden Einkommens für Einzelpersonen und Alleinerziehende und auf 11,8 Prozent für Verheiratete und eingetragene Paare. Familien mit ausschliesslich minderjährigen Kindern haben bis zu einem massgebenden Einkommen von 71'200 Franken Anspruch, Familien mit mindestens einem jungen Erwachsenen in Ausbildung bis 94'900 Franken; die Vermögensgrenze liegt bei 300'000 Franken steuerbarem Gesamtvermögen. Den Antrag stellt man bei der Sozialversicherungsanstalt SVA Zürich, die Frist für das Prämienjahr 2027 läuft bis 31. März 2028, berichtet die Redaktion von NUME.CH.
Der Hintergrund ist der nächste Prämienschub: Laut Bundesamt für Gesundheit steigen die Krankenkassenprämien 2027 schweizweit im Durchschnitt um 5 Prozent oder rund 20 Franken pro Monat, im Kanton Zürich um durchschnittlich 22 Franken. Gleichzeitig hat der Regierungsrat die Eigenanteilssätze für 2026 nachträglich leicht erhöht, um das vom Kantonsrat vorgegebene Budget einzuhalten, und weist darauf hin, dass Mehrkosten von rund 25 Millionen Franken aus dem Entlastungspaket des Bundes zulasten der IPV-Mittel gehen. Für Haushalte bedeutet das: Wer Anspruch hat, erhält die Verbilligung nicht automatisch in voller Höhe ausbezahlt, sondern zunächst provisorisch auf Basis älterer Steuerdaten; die definitive Abrechnung folgt erst, wenn die Steuerveranlagung vorliegt. Wer im Grenzbereich liegt, sollte den Online-Rechner der SVA nutzen, bevor er einen Antrag stellt. Nachfolgend erklärt NUME.CH, wer Anspruch hat, wie die Berechnung funktioniert, welche Unterlagen nötig sind, welche Fristen gelten und was sich bis zur Gesetzesrevision 2028 ändert.
Die Eckwerte der Prämienverbilligung 2027 im Überblick
Die Prämienverbilligung im Kanton Zürich speist sich aus Bundes- und Kantonsmitteln. Der Bund steuert 2027 voraussichtlich 693,9 Millionen Franken bei. Der Kanton legt seinen Beitrag auf 92 Prozent des Bundesbeitrags fest, das sind 638,4 Millionen Franken. Hinzu kommen 53,5 Millionen Franken der Sicherheitsdirektion für die Prämien vorläufig aufgenommener Personen. Nicht der gesamte Betrag fliesst in die individuelle Verbilligung: Ein grosser Teil deckt die Prämien von Personen, die Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe beziehen.
| Position | 2027 | 2026 |
|---|---|---|
| Gesamtbetrag Prämienverbilligung | rund 1,4 Mrd. Franken | rund 1,36 Mrd. Franken |
| Bundesbeitrag | 693,9 Mio. Franken | 666,0 Mio. Franken |
| Kantonsbeitrag (92 Prozent des Bundesbeitrags) | 638,4 Mio. Franken | 612,8 Mio. Franken |
| Individuelle Prämienverbilligung (IPV) | rund 800 Mio. Franken | rund 800 Mio. Franken |
| Prämienübernahme EL, Sozialhilfe, vorläufig Aufgenommene | 516,5 Mio. Franken | rund 497 Mio. Franken |
| Verlustscheinabgeltungen an Versicherer | 52,3 Mio. Franken | rund 50 Mio. Franken |
| Vollzug SVA Zürich | 17,6 Mio. Franken | – |
| Referenzprämie | 70 Prozent | 70 Prozent |
| Eigenanteil Einzelpersonen, Alleinerziehende | 9,4 Prozent | 8,8 Prozent (angepasst) |
| Eigenanteil Verheiratete, eingetragene Paare | 11,8 Prozent | 11,0 Prozent (angepasst) |
Die Zahlen für 2026 stammen aus der Medienmitteilung des Kantons vom September 2025 sowie aus den nachträglichen Anpassungen vom September 2026. Die Gegenüberstellung zeigt: Die IPV-Mittel bleiben bei rund 800 Millionen Franken stabil, während die Eigenanteile steigen. Bei gleichem Einkommen fällt die Verbilligung deshalb tendenziell etwas tiefer aus, sofern die regionale Durchschnittsprämie nicht stärker steigt als der Eigenanteil.
Wer im Kanton Zürich Anspruch auf Prämienverbilligung hat
Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung haben Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich, die in der Schweiz obligatorisch krankenversichert sind und deren massgebendes Einkommen tief genug ist, dass der Eigenanteil unter der Referenzprämie liegt. Eine fixe Einkommensgrenze für Einzelpersonen gibt es nicht; ob ein Anspruch besteht, ergibt sich aus der Berechnung. Für Familien hat der Kanton dagegen ausdrückliche Obergrenzen festgelegt, weil Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung gesetzlich eine Mindestverbilligung erhalten.
- Wohnsitz im Kanton Zürich am massgebenden Stichtag; wer am 1. Januar in einem anderen Kanton wohnte, wendet sich an die Behörden des damaligen Wohnkantons
- Obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz
- Massgebendes Einkommen so tief, dass der Eigenanteil die Referenzprämie nicht erreicht
- Familien nur mit minderjährigen Kindern: massgebendes Einkommen bis 71'200 Franken
- Familien mit mindestens einem jungen Erwachsenen in Ausbildung: bis 94'900 Franken
- Steuerbares Gesamtvermögen nicht über 300'000 Franken
- Personen mit Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe: Prämien werden separat übernommen, Abklärung über SVA beziehungsweise Sozialdienst
Für Kinder und junge Erwachsene gelten gesetzliche Mindestsätze: Minderjährige Kinder erhalten bei Anspruch mindestens 80 Prozent Verbilligung, junge Erwachsene in Ausbildung mindestens 50 Prozent. Bei jungen Erwachsenen in Ausbildung werden die Steuerfaktoren der Eltern in die Berechnung einbezogen, auch wenn die Kinder bereits volljährig sind. Ausnahmen gelten für junge Erwachsene, die selbst Kinder haben oder verheiratet sind.
So berechnet die SVA Zürich die Verbilligung
Das Zürcher Modell gilt seit 2021 und folgt einer einfachen Grundformel: Die Verbilligung entspricht der Referenzprämie abzüglich des Eigenanteils. Die Referenzprämie beträgt 2027 wie im Vorjahr 70 Prozent der regionalen Durchschnittsprämie. Der Eigenanteil ist der Teil der Prämie, den jede Person selbst tragen muss; er berechnet sich als Prozentsatz des massgebenden Einkommens. Ist der Eigenanteil gleich hoch oder höher als die Referenzprämie, besteht kein Anspruch.
Das massgebende Einkommen basiert auf den Steuerdaten. Bei ordentlich besteuerten Personen im Kanton Zürich zählt das steuerbare Einkommen, ergänzt um Einkünfte, die steuerlich nicht erfasst sind, und um freiwillige Einkäufe in die zweite Säule sowie Einzahlungen in die Säule 3a, die wieder aufgerechnet werden. Damit soll verhindert werden, dass Steuerplanung allein einen Anspruch auslöst. Für Quellensteuerpflichtige rechnet die SVA das Bruttoeinkommen in ein steuerbares Einkommen um und berücksichtigt einen Teil des Vermögens über den Freibeträgen.
- Regionale Durchschnittsprämie der Wohnregion ermitteln
- Referenzprämie berechnen: 70 Prozent davon
- Massgebendes Einkommen aus den Steuerdaten bestimmen
- Eigenanteil berechnen: 9,4 Prozent (Einzelpersonen) oder 11,8 Prozent (Paare) des massgebenden Einkommens
- Verbilligung: Referenzprämie minus Eigenanteil; bei Kindern und jungen Erwachsenen gelten Mindestsätze
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel zeigt die Logik. Die Werte dienen nur der Veranschaulichung, die tatsächlichen Durchschnittsprämien unterscheiden sich je nach Prämienregion: Angenommen, die regionale Durchschnittsprämie für Erwachsene beträgt 400 Franken pro Monat oder 4800 Franken pro Jahr. Die Referenzprämie liegt dann bei 3360 Franken. Eine alleinstehende Person mit einem massgebenden Einkommen von 30'000 Franken trägt einen Eigenanteil von 9,4 Prozent, also 2820 Franken. Die Verbilligung beträgt in diesem Beispiel 540 Franken pro Jahr oder 45 Franken pro Monat. Bei einem massgebenden Einkommen von 36'000 Franken läge der Eigenanteil bereits bei 3384 Franken und damit über der Referenzprämie; ein Anspruch bestünde nicht mehr.
| Massgebendes Einkommen (Einzelperson) | Eigenanteil 9,4 Prozent | Verbilligung pro Jahr bei Referenzprämie 3360 Franken (Beispiel) |
|---|---|---|
| 20'000 Franken | 1880 Franken | 1480 Franken |
| 25'000 Franken | 2350 Franken | 1010 Franken |
| 30'000 Franken | 2820 Franken | 540 Franken |
| 35'000 Franken | 3290 Franken | 70 Franken |
| 36'000 Franken | 3384 Franken | kein Anspruch |
Die Tabelle ersetzt keinen Rechner. Verbindlich ist die Berechnung der SVA Zürich mit der tatsächlichen Durchschnittsprämie der Wohnregion und den eigenen Steuerdaten. Der Online-Rechner auf der Website der SVA zeigt den voraussichtlichen Anspruch und die Höhe der Verbilligung.
Antrag, Unterlagen und Fristen für 2027
Die SVA Zürich verschickt das Antragsformular in der Regel automatisch an Personen, die aufgrund der vorhandenen Steuerdaten voraussichtlich Anspruch haben. Junge Erwachsene erhalten ein eigenes Formular, auch wenn sie noch bei den Eltern wohnen. Der Antrag lässt sich online ausfüllen; das Online-Formular ist vorausgefüllt und wird schneller bearbeitet. Wer online einreicht, muss das Papierformular nicht zurückschicken.
Wer kein Formular erhält, kann selbst einen Antrag einreichen, die sogenannte Nachmeldung. Dafür gibt es ein Online-Formular unter svazurich.ch/nachmeldung sowie ein Papierformular für Personen ohne Internetzugang. Die Antragsfrist für das Prämienjahr 2027 endet am 31. März 2028. Die Bearbeitung einer Nachmeldung kann laut SVA bis zu sechs Monate dauern.
- Aktuelle Steuerdaten beziehungsweise letzte Steuererklärung
- AHV-Nummern aller Personen im Antrag (antragstellende Person, gemeinsam besteuerte Ehepartner, minderjährige Kinder)
- Angaben zur Krankenkasse jeder Person
- Zivilstand, Aufenthaltsstatus und Wohnadresse
- Bei Zuzug in den Kanton Zürich: letzte Steuererklärung aus der früheren Gemeinde beziehungsweise Lohnbescheinigung
- Bei Quellensteuer: Lohnausweise oder Lohnabrechnungen, Bruttoeinkommen beider Ehepartner, gemeinsames Vermögen
- Angaben zu Familienmitgliedern im Ausland, die in der Schweiz obligatorisch versichert sind
- Bei jungen Erwachsenen in Ausbildung: Ausbildungsangaben und Zusatzblatt
Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Personen mit Niederlassungsbewilligung C müssen die Fragen zur Quellensteuer nicht beantworten. Das unterschriebene Papierformular geht an die SVA Zürich, Prämienverbilligung, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich. Fragen beantwortet die SVA unter 044 448 53 75 oder über das Kontaktformular auf ihrer Website.
Wie die Auszahlung funktioniert und wann zurückgefordert wird
Die Prämienverbilligung wird nie an die versicherte Person ausbezahlt, sondern direkt an die Krankenkasse überwiesen. Die Kasse zieht den Betrag von den monatlichen Prämienrechnungen ab. Auf der Versicherungspolice erscheint weiterhin die volle Prämie ohne Verbilligung. Wer die Krankenkasse wechselt, muss das nicht melden; die SVA leitet die Verbilligung an den neuen Versicherer weiter.
Weil die definitiven Steuerdaten des Anspruchsjahres erst Jahre später vorliegen, arbeitet das System zweistufig. Zuerst gilt eine provisorische Verbilligung auf Basis älterer Steuerfaktoren; die SVA zahlt davon 80 Prozent an die Krankenkasse aus. Liegt die definitive Steuerveranlagung vor, folgt die Schlussabrechnung: Eine Differenz wird nachbezahlt oder zurückgefordert.
| Schritt | Was passiert | Was Sie tun müssen |
|---|---|---|
| 1. Formular | SVA versendet Antrag automatisch an voraussichtlich Berechtigte | Online oder per Post einreichen |
| 2. Nachmeldung | Ohne Formular selbst beantragen | Online-Formular oder Papierantrag bis 31. März 2028 |
| 3. Provisorische Verbilligung | 80 Prozent des provisorischen Betrags an die Krankenkasse | Prämienrechnungen kontrollieren |
| 4. Definitive Abrechnung | Berechnung mit definitiven Steuerdaten des Anspruchsjahres | Nichts; Nachzahlung oder Rückforderung erfolgt über die Kasse |
| 5. Änderungen | Heirat, Scheidung, Ausbildungsende | Rasch der SVA melden |
Bei Heirat oder anderer Zivilstandsänderung verlangt die SVA die aktuelle Steuererklärung oder Quellensteuerabrechnung. Bei der Geburt eines Kindes erhalten Eltern, die bereits Prämienverbilligung beziehen, diese automatisch auch für das Kind ab dem Folgemonat. Abschluss, Abbruch oder eine Unterbrechung der Ausbildung von mehr als drei Monaten müssen junge Erwachsene melden.
Was die Anpassung der Sätze 2026 für Bezüger bedeutet
Parallel zu den Eckwerten 2027 hat der Regierungsrat die Eigenanteilssätze für 2026 nachträglich angepasst. Für Verheiratete und eingetragene Partnerschaften steigt der Satz von 10,5 auf 11,0 Prozent, für Einzelpersonen und Alleinerziehende von 8,4 auf 8,8 Prozent. Die neuen Sätze gelten für die definitive Berechnung auf Basis der definitiven Steuerdaten 2026. Betroffene müssen nichts unternehmen.
(Kanton Zürich, Medienmitteilung vom 29. September 2026) Für die meisten Anspruchsberechtigten fällt die Nachzahlung nur geringfügig tiefer aus. Personen nahe der Einkommensobergrenze können ihren Anspruch verlieren; allfällige Rückzahlungen fallen gemäss Kanton aber gering aus.
- Einzelpersonen und Alleinerziehende 2026: 8,8 statt 8,4 Prozent
- Verheiratete und eingetragene Paare 2026: 11,0 statt 10,5 Prozent
- Anwendung: bei der definitiven Abrechnung mit Steuerdaten 2026
- Handlungsbedarf: keiner
- Risiko: knapp Berechtigte können den Anspruch nachträglich verlieren
Warum die Prämien steigen und was 2028 kommt
Der Kanton führt den Prämienanstieg auf eine hohe Inanspruchnahme von Leistungen, höhere stationäre Tarife, das Wachstum bei Spitex und Psychotherapie sowie den medizinischen Fortschritt zurück. Im akutsomatischen Spitalbereich stiegen die Gesamtkosten zuletzt nur um 2,1 Prozent, obwohl die Leistungen um 3,4 Prozent zunahmen. Die Prämienbelastung in Zürich liegt gemäss Kanton unter dem Schweizer Durchschnitt und etwas tiefer als in vergleichbaren städtischen Kantonen mit Universitätsspital.
Zusätzlich belastet das Entlastungspaket des Bundes (EP 27) das Budget. Der Bund unterstützt vorläufig Aufgenommene nur noch fünf statt sieben Jahre über die Globalpauschale; für Personen mit Schutzstatus S entfällt die Bundesunterstützung nach fünf Jahren ganz. Die Mehrkosten von rund 25 Millionen Franken gehen zulasten der IPV-Mittel.
Mittelfristig ändert sich das System. Der Regierungsrat hat die Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) vorbereitet, die den indirekten Gegenvorschlag zur nationalen Prämien-Entlastungs-Initiative umsetzt und die Verbilligung für Personen in bescheidenen Verhältnissen erhöhen soll. Die Vernehmlassung lief von Mitte Februar bis Ende Mai 2026, die Vorlage soll bis Ende 2026 an den Kantonsrat gehen und am 1. Januar 2028 in Kraft treten.
Häufige Fragen zur Prämienverbilligung Zürich 2027
Wie hoch ist die Einkommensgrenze für die Prämienverbilligung in Zürich?
Für Einzelpersonen gibt es keine feste Grenze; der Anspruch ergibt sich aus Referenzprämie minus Eigenanteil von 9,4 Prozent des massgebenden Einkommens. Für Familien gelten 2027 Obergrenzen von 71'200 Franken (nur minderjährige Kinder) und 94'900 Franken (mit jungen Erwachsenen in Ausbildung).
Bis wann muss ich den Antrag für 2027 einreichen?
Die Frist endet am 31. März 2028.
Was tun, wenn ich kein Formular erhalten habe?
Eine Nachmeldung einreichen, online unter svazurich.ch/nachmeldung oder mit dem Papierformular der SVA.
Wird die Verbilligung auf mein Konto überwiesen?
Nein. Die SVA zahlt direkt an die Krankenkasse, die den Betrag von den Prämienrechnungen abzieht.
Muss ich einen Krankenkassenwechsel melden?
Nein. Die SVA leitet die Verbilligung automatisch an den neuen Versicherer weiter.
Wie hoch ist die Vermögensgrenze?
300'000 Franken steuerbares Gesamtvermögen.
Erhalten Kinder automatisch Verbilligung?
Bei Anspruch erhalten minderjährige Kinder mindestens 80 Prozent, junge Erwachsene in Ausbildung mindestens 50 Prozent. Neugeborene von Eltern mit Verbilligung werden ab dem Folgemonat automatisch einbezogen.
Kann die SVA Geld zurückfordern?
Ja. Ergibt die definitive Steuerveranlagung einen tieferen Anspruch, wird die Differenz über die Krankenkasse zurückgefordert.
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Verwendete Materialien: Medienmitteilung Kanton Zürich vom 29. September 2026, Medienmitteilung Kanton Zürich vom September 2025, SVA Zürich Kundeninformation IPV, SVA Zürich Nachmeldeformular 2027, Verordnung zum EG KVG, Bundesamt für Gesundheit, zh.ch Leichte Sprache

