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Kryptowährungen versteuern in der Schweiz heisst für Privatanleger vor allem: Bestand deklarieren, Erträge angeben, Gewinne nicht. Bitcoin, Ethereum und andere Coins gelten als bewegliches Privatvermögen, sie unterliegen der Vermögenssteuer zum Kurs vom 31. Dezember. Kursgewinne beim Verkauf sind steuerfrei, Verluste dafür nicht abziehbar. Steuerbar sind dagegen Erträge aus Staking, Mining, Lending und Airdrops, und zwar zum Wert im Zeitpunkt, in dem sie zufliessen.

Für die Steuerperiode 2026 bleibt das Grundprinzip gleich, wichtig wird aber die Abgrenzung zum gewerbsmässigen Handel und der Datenaustausch mit dem Ausland: Die Schweiz hat die internationalen Regeln für den automatischen Austausch von Kryptodaten ins Gesetz übernommen, umgesetzt werden sie frühestens ab 2027. Wie die Redaktion von nume.ch berichtet, ist der Kurs vom 31. Dezember 2026 der wichtigste Wert für die nächste Steuererklärung, bei einem Bitcoin-Kurs von zuletzt rund 67 700 Franken. Hier stehen alle Regeln, Formulare, Beispiele und Fristen.

Kryptowährungen versteuern: Die Grundregeln auf einen Blick

VorgangPrivatanlegerGewerbsmässiger Händler
Bestand am 31. DezemberVermögenssteuerVermögenssteuer (Geschäftsvermögen)
Kursgewinn beim VerkaufsteuerfreiEinkommenssteuer und AHV
Kursverlustnicht abziehbarabziehbar
Staking-ErträgeEinkommen, Wert bei ZuflussEinkommen
MiningEinkommen, bei Umfang selbständige TätigkeitEinkommen aus selbständiger Tätigkeit
AirdropsEinkommen, Wert bei ZuflussEinkommen
Lending und DeFi-ZinsenEinkommen, Wert bei ZuflussEinkommen
Lohn in KryptowährungEinkommen aus unselbständiger Arbeit–
Bezahlen mit Bitcoinkein Steuertatbestand für PrivatanlegerGeschäftsvorfall

Die Regeln stützen sich auf die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Kantone. Die kantonalen Merkblätter unterscheiden sich in Details, das Grundprinzip ist überall gleich («Kapitalgewinne aus beweglichem Privatvermögen, zu welchem auch Kryptowährungen gehören, sind steuerfrei», Steuerverwaltung Basel-Stadt, Merkblatt Kryptowährungen vom 7. Januar 2026).

Die Schweiz gilt dabei als vergleichsweise krypto-freundlich. Im Crypto Valley rund um Zug sind zahlreiche Blockchain-Firmen angesiedelt, der Kanton Zug akzeptiert seit 2021 sogar Steuerzahlungen in Bitcoin und Ether. An der steuerlichen Behandlung ändert das nichts: Wer Steuern in Bitcoin zahlt, zahlt sie auf Basis eines Frankenbetrags, der Kurs wird beim Zahlungseingang umgerechnet. Für Privatanleger in Zürich, Basel, Bern oder Luzern gelten dieselben Grundsätze wie in Zug, Unterschiede gibt es bei Steuersätzen, Freibeträgen und den Formularen.

Vermögenssteuer: Welcher Kurs am 31. Dezember zählt

Kryptowährungen werden in der Steuererklärung mit ihrem Wert am Ende der Steuerperiode deklariert, also am 31. Dezember 2026. Für Bitcoin, Ethereum und weitere grosse Coins veröffentlicht die Eidgenössische Steuerverwaltung einen offiziellen Jahresendkurs in ihrer Kursliste. Steht ein Token nicht auf der Liste, gilt der Jahresendkurs der wichtigsten Handelsplattform, umgerechnet in Franken. Gibt es keinen aktuellen Kurs, wird der ursprüngliche Kaufpreis in Franken eingesetzt (Steuerverwaltung Basel-Stadt, Merkblatt vom 7. Januar 2026).

Ein Wert von null wird nur akzeptiert, wenn nachgewiesen ist, dass ein Token wertlos ist (PostFinance, Ratgeber Kryptowährungen versteuern, 2026). Wer also einen gescheiterten Altcoin hält, sollte Belege für den Wertverlust sammeln.

  • Stichtag: 31. Dezember der Steuerperiode
  • Gelistete Coins: Jahresendkurs der ESTV-Kursliste
  • Nicht gelistete Coins: Jahresendkurs der Haupthandelsplattform in CHF
  • Kein Kurs vorhanden: Kaufpreis in CHF
  • Wertlose Token: Wert null nur mit Nachweis
  • Ort: Wertschriftenverzeichnis, Formular W oder Wertschriften- und Guthabenverzeichnis je nach Kanton

Ein Beispiel zur Orientierung: Wer am 31. Dezember 0,5 Bitcoin hält und der offizielle Jahresendkurs läge bei 67 700 Franken, deklariert 33 850 Franken Vermögen. Wie viel Steuer darauf anfällt, hängt vom Gesamtvermögen, den Freibeträgen und dem Steuersatz der Wohngemeinde ab. Den aktuellen Kurs und die Treiber im Oktober beschreibt der Artikel zum Bitcoin-Kurs in CHF.

Kursgewinne und Verluste: Warum der Verkauf meist steuerfrei ist

Wer als Privatanleger Bitcoin kauft und später mit Gewinn verkauft, zahlt darauf keine Einkommenssteuer. Die Schweiz besteuert private Kapitalgewinne auf beweglichem Vermögen grundsätzlich nicht, Kryptowährungen werden dabei wie Aktien behandelt. Die Kehrseite: Verluste lassen sich nicht vom Einkommen abziehen.

Steuerfrei ist auch der Tausch von einer Kryptowährung in eine andere, etwa von Bitcoin in Ethereum, sofern man als Privatanleger gilt. Wer mit Bitcoin einkauft, realisiert ebenfalls keinen steuerbaren Gewinn. Wichtig sind trotzdem Belege: Die Steuerverwaltung kann nachfragen, woher Vermögenszuwächse stammen.

  • Verkauf mit Gewinn: steuerfrei für Privatanleger
  • Verkauf mit Verlust: nicht abziehbar
  • Tausch Coin gegen Coin: steuerfrei für Privatanleger
  • Bezahlen mit Krypto: kein steuerbarer Gewinn für Privatanleger
  • Belege: Kaufdatum, Menge, Kurs in CHF und Plattform aufbewahren

Staking, Mining, Lending und Airdrops: Diese Erträge sind steuerbar

Kryptowährungen versteuern: Staking-Erträge am Computer erfassen
Staking-Erträge sind zum Wert bei Zufluss steuerbar (Symbolbild: Unsplash)

Anders als Kursgewinne sind laufende Erträge steuerbar. Wer Ethereum staked, Bitcoin verleiht oder Token per Airdrop erhält, muss den Wert in Franken im Zeitpunkt des Zuflusses als Einkommen deklarieren («Als Betrag aufzuführen ist der Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses umgerechnet in Schweizer Franken», Steuerverwaltung Basel-Stadt, Merkblatt vom 7. Januar 2026). Eine Verrechnungssteuer wird darauf nicht erhoben.

Ein Beispiel: Wer im Lauf des Jahres Staking-Belohnungen im Wert von 3500 Franken erhält, deklariert diesen Betrag als Wertschriftenertrag (PostFinance, 2026). Die erhaltenen Coins zählen am Jahresende zusätzlich zum Vermögen. Beim Mining kommt es auf den Umfang an: Wer mit eigener Infrastruktur in grösserem Stil schürft, kann als selbständig erwerbend gelten und zahlt dann auch AHV-Beiträge.

ErtragSteuerbar alsBewertungTipp
StakingVermögensertragWert bei Zufluss in CHFExporte der Plattform sichern
Lending und DeFi-ZinsenVermögensertragWert bei Zufluss in CHFZinsen pro Coin aufführen
AirdropsEinkommenWert bei Zufluss in CHFDatum und Kurs dokumentieren
Mining privatEinkommenWert bei Zufluss in CHFStromkosten belegen
Mining im grossen Stilselbständige ErwerbstätigkeitBuchhaltungAHV-Pflicht prüfen

Gewerbsmässiger Handel: Die fünf Kriterien der ESTV

Die Steuerfreiheit gilt nur für Privatanleger. Wer als gewerbsmässiger Händler eingestuft wird, zahlt Einkommenssteuer auf Gewinne und zusätzlich AHV-, IV- und EO-Beiträge, kann aber Verluste abziehen. Für die Abgrenzung wendet die Steuerverwaltung das Kreisschreiben Nr. 36 der ESTV zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel sinngemäss an.

Wer alle fünf Kriterien erfüllt, gilt in der Regel als Privatanleger. Wird ein Kriterium verletzt, folgt nicht automatisch die Einstufung als gewerbsmässig, die Behörde beurteilt das Gesamtbild («Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel ist die Ausnahme, nicht die Regel», PostFinance, 2026).

  1. Haltedauer von mindestens sechs Monaten
  2. Transaktionsvolumen pro Jahr höchstens das Fünffache des Anfangsbestands
  3. Kapitalgewinne unter 50 Prozent des Reineinkommens
  4. Keine Finanzierung mit Fremdkapital
  5. Derivate nur zur Absicherung eigener Positionen

Wer oft handelt, Kredite nutzt oder mit Hebelprodukten spekuliert, sollte die eigene Situation mit einer Steuerfachperson besprechen. Die Liquidationen vom Oktober 2026, als an einem Tag Positionen im Wert von über einer Milliarde Dollar zwangsweise geschlossen wurden, zeigen zudem das Risiko solcher Strategien.

Lohn, Zahlungen und Firmen: Sonderfälle

Wer einen Teil des Lohns in Bitcoin erhält, versteuert diesen wie normalen Lohn. Der Arbeitgeber weist den Betrag zum Frankenwert im Zeitpunkt der Auszahlung im Lohnausweis aus. Für Firmen gelten andere Regeln: Kryptowährungen im Geschäftsvermögen werden zum Buchwert erfasst, Gewinne sind steuerbar, Verluste abziehbar.

Selbständige, die Zahlungen in Bitcoin annehmen, verbuchen diese zum Frankenwert am Tag des Eingangs. Kursgewinne oder Verluste bis zum Umtausch sind Teil des Geschäftsergebnisses.

  • Lohn in Krypto: Einkommen, Frankenwert im Lohnausweis
  • Firmenvermögen: Buchwert, Gewinne steuerbar, Verluste abziehbar
  • Selbständige: Zahlungseingang zum Frankenwert verbuchen
  • Mischformen: private und geschäftliche Wallets klar trennen

So füllt man die Steuererklärung aus

Kryptowährungen gehören ins Wertschriftenverzeichnis. In Basel-Stadt etwa werden privat gehaltene Kryptowährungen im Formular W aufgeführt, mit einer Einzelaufstellung als Beilage, Erträge im Abschnitt B pro Kryptowährung. Im Kanton Zürich erfolgt die Deklaration ebenfalls im Wertschriftenverzeichnis, die Steuererklärung ist in der Regel bis 31. März des Folgejahres einzureichen, eine Fristerstreckung ist möglich.

  1. Bestand pro Coin am 31. Dezember ermitteln, auch auf ausländischen Börsen und in eigenen Wallets
  2. Jahresendkurs aus der ESTV-Kursliste oder von der Haupthandelsplattform übernehmen
  3. Vermögenswert pro Coin in Franken berechnen und im Wertschriftenverzeichnis eintragen
  4. Erträge aus Staking, Lending und Airdrops pro Coin zum Wert bei Zufluss aufführen
  5. Auszüge der Börsen und Wallet-Adressen als Beilage bereithalten
  6. Bei vielen Transaktionen eine Krypto-Steuersoftware oder eine Fachperson beiziehen

Drei Beispiele: So deklarieren typische Anleger

Die Regeln wirken abstrakt, bis man sie auf konkrete Fälle anwendet. Die folgenden Beispiele zeigen, wie drei typische Anlegertypen ihre Kryptowährungen in der Steuererklärung 2026 behandeln. Die Frankenwerte sind Annahmen, entscheidend sind am Ende die offiziellen Jahresendkurse.

AnlegertypSituation 2026Was deklariert wird
Sparerin mit Bitcoin-SparplanKauft monatlich für 200 Franken Bitcoin, verkauft nichtsBestand am 31.12. als Vermögen, keine Erträge
Ethereum-StakerHält 10 ETH, erhält Staking-Belohnungen im Wert von 800 FrankenBestand als Vermögen, 800 Franken als Ertrag
Aktiver TraderHandelt wöchentlich mit Kredit, Gewinne über der Hälfte des EinkommensPrüfung auf Gewerbsmässigkeit, allenfalls Einkommenssteuer und AHV

Die Sparerin hat den einfachsten Fall: Sie trägt die Zahl ihrer Bitcoin am Jahresende ins Wertschriftenverzeichnis ein und multipliziert mit dem ESTV-Kurs. Der Staker muss zusätzlich jede Auszahlung mit Datum und Frankenwert festhalten, viele Plattformen bieten dafür Jahresberichte an. Beim Trader entscheidet das Gesamtbild, hier lohnt sich eine Fachperson, bevor die Steuerverwaltung nachfragt.

Krypto-ETP, Fonds und Aktien von Kryptofirmen

Nicht jeder hält Bitcoin direkt. Viele Schweizer Anleger kaufen börsengehandelte Produkte, sogenannte ETP, an der SIX oder Aktien von Firmen mit Kryptobezug. Steuerlich werden diese wie andere Wertschriften behandelt: Sie erscheinen im Steuerauszug der Bank, der Kurs am 31. Dezember zählt für die Vermögenssteuer, Kursgewinne sind für Privatanleger steuerfrei.

Unterschiede gibt es bei Ausschüttungen. Dividenden von Aktien sind als Einkommen steuerbar, bei ausländischen Titeln kann eine Quellensteuer anfallen, die sich teilweise zurückfordern lässt. Wer ETP über eine Schweizer Bank hält, hat den Vorteil, dass der Steuerauszug die meisten Angaben bereits enthält.

  • Krypto-ETP an der SIX: wie Wertschriften, im Steuerauszug der Bank
  • Aktien von Kryptofirmen: Dividenden steuerbar, Kursgewinne steuerfrei
  • Ausländische Titel: mögliche Quellensteuer auf Dividenden
  • Vorteil: weniger Aufwand als bei eigenen Wallets

Die häufigsten Fehler bei der Deklaration

Steuerverwaltungen erhalten jedes Jahr mehr Steuererklärungen mit Kryptowährungen, Fehler fallen dabei häufiger auf. Die meisten Probleme entstehen nicht aus Absicht, sondern aus fehlender Dokumentation oder falscher Bewertung.

  1. Wallets vergessen: Coins auf Hardware-Wallets oder alten Börsenkonten werden nicht aufgeführt
  2. Falscher Kurs: Tageskurs statt offizieller Jahresendkurs der ESTV
  3. Erträge vergessen: Staking-Belohnungen werden nur im Bestand, nicht als Einkommen erfasst
  4. Verluste abgezogen: Privatanleger dürfen Kursverluste nicht abziehen
  5. Fehlende Belege: Herkunft grösserer Vermögenszuwächse lässt sich nicht nachweisen
  6. Geschäft und Privat vermischt: Selbständige nutzen dieselbe Wallet für beides

Wer Belege laufend sammelt, spart am Ende des Jahres Zeit. Sinnvoll ist eine einfache Tabelle mit Datum, Coin, Menge, Kurs in Franken, Plattform und Zweck jeder Transaktion.

Erbschaft, Schenkung und Sicherheit

Kryptowährungen gehören zum Nachlass wie jedes andere Vermögen. Ob Erbschafts- oder Schenkungssteuer anfällt, regeln die Kantone. Im Kanton Zürich sind Ehepartner sowie Kinder und Enkel davon befreit, für andere Erben gelten Steuersätze je nach Verwandtschaftsgrad. Das grössere Problem ist oft praktisch: Ohne Zugangsdaten sind die Coins für die Erben verloren.

Wer Kryptowährungen selbst verwahrt, sollte deshalb festhalten, wo sich Wallets und Wiederherstellungsdaten befinden, ohne die Seed-Phrase selbst ins Testament zu schreiben. Ein versiegelter Umschlag bei einer Vertrauensperson oder einem Notar ist eine bewährte Lösung.

  • Erbschaftssteuer: kantonal, in Zürich für Ehepartner und Nachkommen befreit
  • Bewertung im Nachlass: Kurs am Todestag
  • Zugang sichern: Hinweis auf Wallets im Testament, Seed-Phrase separat und sicher
  • Schenkung: ebenfalls kantonal geregelt, Wert am Tag der Schenkung

Internationaler Datenaustausch: Was ab 2027 kommt

Bisher melden ausländische Kryptobörsen den Schweizer Steuerbehörden keine Kontodaten. Das soll sich mit dem internationalen Standard CARF der OECD ändern, den 75 Länder umsetzen wollen. Die Schweiz hat die Regeln per 1. Januar 2026 ins Gesetz übernommen, die Umsetzung wurde aber um mindestens ein Jahr verschoben. Mit welchen Partnerstaaten Daten ausgetauscht werden, ist noch offen (Cointelegraph, 28. November 2025).

Für Anleger heisst das: Wer Kryptowährungen bisher nicht deklariert hat, sollte nicht auf den Datenaustausch warten. Eine straflose Selbstanzeige ist einmal im Leben möglich, Nachsteuer und Verzugszins fallen trotzdem an.

  • CARF: OECD-Standard für Kryptodaten, verabschiedet 2022
  • Schweiz: im Gesetz ab 1. Januar 2026, Umsetzung frühestens 2027
  • Partnerstaaten: noch nicht festgelegt
  • Selbstanzeige: einmal straflos, Nachsteuer und Zins bleiben geschuldet

Fristen rund um die Krypto-Steuer 2026

Wer seine Kryptowährungen sauber deklarieren will, sollte nicht erst im Frühling mit dem Sammeln beginnen. Die wichtigsten Termine liegen zwischen Dezember und März. Ein Teil davon betrifft auch andere Steuerthemen, etwa die Säule 3a, die bis Ende Jahr einbezahlt sein muss und das steuerbare Einkommen senkt.

TerminWas zu tun ist
bis 31. Dezember 2026Säule 3a einzahlen, maximal 7258 Franken mit Pensionskasse
31. Dezember 2026Stichtag für den Bestand, Kontoauszüge und Wallet-Stände sichern
Januar 2027ESTV veröffentlicht die Jahresendkurse in der Kursliste
Januar bis Februar 2027Jahresberichte der Börsen herunterladen, Staking-Erträge zusammenstellen
31. März 2027Übliche Frist für die Steuererklärung im Kanton Zürich, Erstreckung möglich
ab 2027Frühester Start des internationalen Kryptodatenaustauschs

Wer mehrere Börsen nutzt, sollte die Jahresberichte gleich zu Beginn des Jahres herunterladen. Manche Plattformen löschen alte Daten oder stellen ihren Dienst ein, dann fehlen später die Belege.

Häufige Fragen zum Versteuern von Kryptowährungen

Was passiert, wenn man Kryptowährungen bisher nicht deklariert hat

Wer Kryptowährungen in früheren Jahren nicht angegeben hat, kann eine straflose Selbstanzeige einreichen. Sie ist einmal im Leben möglich, sofern die Steuerbehörde noch keine Kenntnis von den unversteuerten Werten hat. Fällig werden dann die Nachsteuer für bis zu zehn Jahre und Verzugszinsen, eine Busse entfällt. Ab der zweiten Selbstanzeige wird eine reduzierte Busse erhoben.

Ist der Tausch von Bitcoin in Ethereum steuerbar

Für private Anleger gilt der Tausch einer Kryptowährung in eine andere als Veräusserung. Ein dabei erzielter Kapitalgewinn bleibt im Privatvermögen steuerfrei. Massgebend ist am Jahresende der Bestand der neuen Kryptowährung für die Vermögenssteuer. Wer häufig tauscht, sollte die Kriterien für gewerbsmässigen Handel im Blick behalten.

Muss man NFTs in der Steuererklärung angeben

Ja. NFTs gehören zum Vermögen und sind in der Steuererklärung anzugeben. Für die Bewertung am 31. Dezember gilt der Verkehrswert. Fehlt ein verlässlicher Marktpreis, wird in der Regel der Kaufpreis eingesetzt, Details regelt das kantonale Steueramt.

Muss man Bitcoin-Gewinne in der Schweiz versteuern

Als Privatanleger nicht. Kapitalgewinne aus beweglichem Privatvermögen sind steuerfrei. Steuerbar ist der Bestand am 31. Dezember als Vermögen.

Welcher Kurs gilt für die Vermögenssteuer

Der Jahresendkurs der ESTV-Kursliste. Für nicht gelistete Coins gilt der Kurs der Haupthandelsplattform am 31. Dezember.

Sind Staking-Erträge steuerbar

Ja. Sie sind zum Frankenwert im Zeitpunkt des Zuflusses als Einkommen zu deklarieren.

Kann man Krypto-Verluste abziehen

Als Privatanleger nicht. Nur gewerbsmässige Händler und Firmen können Verluste abziehen.

Wann gilt man als gewerbsmässiger Krypto-Händler

Wenn das Gesamtbild auf eine berufsmässige Tätigkeit hindeutet, etwa kurze Haltedauer, hohes Volumen, Kredite oder Gewinne über der Hälfte des Einkommens.

Muss man Kryptowährungen auf ausländischen Börsen deklarieren

Ja. Steuerpflichtig ist das gesamte Vermögen, unabhängig davon, ob die Coins bei einer Schweizer oder ausländischen Börse oder in einer eigenen Wallet liegen.

Wie wird Bitcoin im Nachlass bewertet

Zum Kurs am Todestag. Ob Erbschaftssteuer anfällt, regelt der Kanton, in Zürich sind Ehepartner und Nachkommen befreit.

Fazit

Kryptowährungen versteuern ist in der Schweiz für Privatanleger überschaubar: Bestand zum Kurs vom 31. Dezember deklarieren, Erträge aus Staking und Co. als Einkommen angeben, Kursgewinne bleiben steuerfrei. Heikel wird es bei häufigem Handel mit Kredit oder Hebel. Mit dem Datenaustausch ab frühestens 2027 wird die Deklaration ausländischer Konten wichtiger. Dieser Artikel ist keine Steuerberatung, bei komplexen Fällen lohnt sich eine Fachperson.

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Verwendete Materialien: Eidgenössische Steuerverwaltung, Steuerverwaltung Basel-Stadt, PostFinance, Cointelegraph, OECD, finanzen.ch

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